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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1959, Az.: BVerwG III C 244.57

Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der Rückzahlungspflichten aufgrund eines Aufbaudarlehenvertrages i.S.d. Kriegslastenausgleichsgesetzes (LAG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 244.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 08.04.1957 - AZ: 5 KL 195/56

Fundstelle

  • ZLA 1959, 296

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lullies, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 8. April 1957 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Dem Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 1954 "für den Wiederaufbau des Garagenbetriebes" gemäß § 254 Abs. 1 LAG ein Darlehen von 35.000 DM bewilligt. Die Auszahlung der Darlehenssumme nahm die Sparkasse der Stadt Köln vor, nachdem der Kläger mit ihr am 18. Februar 1954 einen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen hatte. Als der Kläger mit der Zahlung der auf den Darlehensbetrag zu entrichtenden Zinsen in Rückstand geraten war und unter Aufgabe der Eigenbewirtschaftung den Garagenbetrieb verpachtet hatte, warf die Sparkasse bei Gelegenheit der Weitergabe eines Stundungsantrags des Klägers an den Beklagten die Frage auf, ob die Verpachtung des Betriebes einen Kündigungsgrund darstelle. Der Beklagte bejahte diese Frage und erteilte der Sparkasse seine Zustimmung zur Kündigung des Aufbaudarlehens. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1955 kündigte darauf die Sparkasse dem Kläger das Darlehen zum 1. Januar 1956. Am 14. März 1956 beantragte der Kläger, weil die Behörde in der Verpachtung eine Änderung des geförderten Vorhabens erblickt habe, ihm das Darlehen unter Entbindung von seiner Pflicht zur persönlichen Führung des Betriebes zu belassen. Hierbei nahm er auf Teil I Abschnitt B Ziffer 7 der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe nach dem Lastenausgleichsgesetz Bezug. Der Beklagte wies diesen Antrag am 2. Mai 1956 sinngemäß zurück und blieb bei seiner ablehnenden Entscheidung auch in seinem Bescheid vom 30. Mai 1956, den er dem Kläger auf seine "Beschwerde" vom 4. Mai 1956 erteilte.

2

Hiergegen erhob der Kläger auf Anregung des Landesverwaltungsgerichts die (vermeintliche) Vornahmeklage nach § 24 MRVO 165, bat jedoch "zutreffendenfalls" um Nachprüfung des Sachverhalts gemäß § 23 Abs. 4 MRVO 165.

3

Das Landesverwaltungsgericht wies durch Bescheid vom 5. November 1956 die Klage ab. In der auf Antrag des Klägers anberaumten mündlichen Verhandlung wurde die Verhandlung zunächst auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Das Landesverwaltungsgericht verkündete sodann den Beschluß, daß die Sparkasse beigeladen werde, ferner das Urteil, durch das die Klage wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs abgewiesen wurde.

4

Mit der vom Landesverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger, den Rechtsweg vor dem Landesverwaltungsgericht für zulässig zu erklären und über sein Anliegen, ihm das Aufbaudarlehen zu belassen, sachlich zu befinden.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

6

II.

Die auf Grund der Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Revision des Klägers mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht führen.

7

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren leidet insofern an einem wesentlichen Mangel, als das angefochtene Urteil sich nur mit der Frage auseinandersetzt, ob der Streit um die Zulässigkeit der Kündigung des dem Kläger bewilligten Aufbaudarlehens in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt.

8

Hierbei verkennt das Urteil, daß der Kläger sein Klagebegehren ausdrücklich auch gegen die Nichtbelassung des Aufbaudarlehens durch den Beklagten gerichtet hatte. In seinem Begehren lag somit auch die nach § 345 Abs. 3 LAG in Verbindung mit § 338 LAG zulässige Anfechtungsklage, in der die Vornahmeklage, die auf Änderung des Bewilligungsbescheides vom 4. Februar 1954 gerichtet war, mit enthalten war. Zu dieser Seite des Klagebegehrens hat das Landesverwaltungsgericht, nachdem es die Verhandlung zunächst auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt hat, bisher nicht Stellung genommen. In den Urteilsgründen ist nur die Frage behandelt, ob die von der Beigeladenen im Einverständnis des Beklagten ausgesprochene Kündigung des Aufbaudarlehens oder dieses Einverständnis selbst anfechtbare Verwaltungsakte darstellen. Die weitere Frage, ob der Beklagte die vom Kläger beantragte Belassung dieses Darlehens zu Unrecht versagt hatte, ist dagegen unerwähnt geblieben, so daß trotz des die Klage uneingeschränkt abweisenden Urteils in Wahrheit nur über einen Teil des Klagebegehrens entschieden ist. Dieser in offensichtlicher Verkennung des Umfangs des Klagebegehrens dem Gericht unterlaufene Irrtum stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es kann demgemäß dahingestellt bleiben, ob das Landesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs insoweit, als der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung des Aufbaudarlehens wendet, mit Recht verneint hat.

9

Dahingestellt bleiben kann weiter, ob diese Frage zur Zeit einer abschließenden Beantwortung auch deswegen nicht zugänglich ist, weil sie möglicherweise nur im Zusammenhang mit der vom Landesverwaltungsgericht bisher nicht geprüften Frage beantwortet werden kann, ob der Antrag des Klägers, ihm das Darlehen auch nach der Verpachtung des Garagenbetriebes zu belassen, zu Recht abgelehnt worden ist oder nicht. Es läßt sich nicht übersehen, ob bei der Prüfung dieser Frage die Rechtsbeständigkeit der Kündigung möglicherweise mit berührt werden könnte, etwa deswegen, weil das Darlehen dem Kläger nur dann "belassen" werden könnte, wenn die durch die Kündigung begründete Rückzahlungsverpflichtung des Klägers als erledigt betrachtet werden würde. Das Landesverwaltungsgericht wird demnach zu prüfen haben, ob die vom Kläger beantragte Belassung des Darlehens nach Ziff. 6 und 7 der Durchführungsbestimmungen des Bundesausgleichsamtes zur Weisung über die Gewährung von Aufbauhilfe (Existenzaufbau) nach SHG und zur Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe nach LAG (MtBl. BAA 1954 S. 193, 1956 S. 234) vom Landesausgleichsamt mit Recht abgelehnt worden ist. Es wird dabei die Frage beantworten müssen, ob die in den genannten Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fälle einer Belassung des Darlehens bei Wechsel des Geschäftszweiges oder bei Wechsel der Person des Darlehensempfängers mit Recht als nicht vorliegend angesehen worden sind, und hierzu die vom Kläger bereits getroffenen Maßnahmen, insbesondere aber auch seine mit der Verpachtung des Garagenbetriebes verfolgten und erreichten Zwecke zu ermitteln haben. Auch die Person des Pächters könnte für die Frage, ob das Darlehen etwa auf diesen übertragen, also ihm "belassen" werden soll, von Bedeutung sein (vgl. Ziff. 18 ff. der genannten Durchführungsbestimmungen, insbesondere auch Ziff. 23, 24). Die demnach erforderliche erneute Erörterung des Sachverhalts, an der die Beigeladene nunmehr in dem gebotenen Umfange zu beteiligen sein wird, macht die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen den Zeitpunkt des Erlasses des Beiladungsbeschlusses wendet, als Verfahrensrüge gegenstandslos.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen