Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1959, Az.: BVerwG II C 221.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 221.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.08.1956 - AZ: V OVG A 164/55
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 1 G 131
- § 54 Abs. 1 G 131 Nr. 1 Absatz 5 Buchst. b VV
Fundstellen
- DVBl 1959, 754 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1959, 829 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1959, 131
- RiA 1959, 271
- ZBR 1959, 366
Amtlicher Leitsatz
Die Anerkennung der Beförderung eines Berufsoffiziers im Truppensonderdienst im Rahmen des § 54 Abs. 1 G 131 setzt voraus, daß diese Beförderung nach den Vorschriften für Offiziersbeförderungen wirksam vorgenommen worden ist; die Vorschriften über die Beförderungen von Beamten sind nicht anwendbar.
In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1959
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Becker, Weber-Lortsch und Dr.
Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. August 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat im Jahre 1939 nach zwölfjähriger Dienstzeit in Polizei und Wehrmacht in die Heereszahlmeisterlaufbahn ein; er wurde im Jahre 1941 zum Zahlmeister ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1942 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberzahlmeister befördert. Am 1. Mai 1944 wurde er als Oberzahlmeister in den Truppensonderdienst übergeführt; im Mai 1945 geriet er in Kriegsgefangenschaft.
Am 30. September 1951 erhielt der Kläger einen Unterbringungsschein als Oberzahlmeister z.Wv. Seinen Antrag vom 25. Januar 1953, ihm den Unterbringungsschein als Stabsintendant zu erteilen, weil er mit Wirkung vom 20. April 1945 zum Stabs Intendanten befördert worden sei, lehnte der Beklagte durch Verfügung vom 31. Mai 1954 mit der Begründung ab, die Beförderung des Klägers zum Stabsintendanten sei mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden. Der Einspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 17. Januar 1955 zurückgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Schleswig hat der Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 1955 und auf Feststellung, daß der Kläger als Stabszahlmeister z.Wv. an der Unterbringung teilnehme, stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 29. August 1956 unter Zulassung der Revision die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Eine Offiziersernennung habe erst mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam werden können. Die Beförderung des Klägers, die am 30. April 1945 mit Wirkung vom 20. April 1945 angeordnet worden sei, sei dem Kläger nicht mehr durch den Truppenvorgesetzten mitgeteilt worden. Die vom Kläger behauptete Mitteilung durch den Korps Intendanten im April 1945 könne nur die bevorstehende Beförderung zum Gegenstand gehabt haben, weil die Beförderungsliste erst am 2. Mai 1945 ausgefertigt worden sei. Der Kläger sei daher nicht zum Stabsintendanten befördert worden.
Die Rechtsstellung des Klägers bestimme sich nach der Vorschrift des § 54 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Aus ihr folge, daß die bei der Überführung in das Offiziersverhältnis oder später im Offiziersverhältnis ausgesprochenen Beförderungen für die Regelung der Rechtsverhältnisse entfielen. Den früheren Offizieren im Truppensonderdienst sei aber die Laufbahn zuzuerkennen, die sie unter regelmäßiger Entwicklung bis zum 8. Mai 1945 durchmessen hätten. Dabei seien die im Offiziersverhältnis tatsächlich erlangten Beförderungen in entsprechende Beamtenbeförderungen umzudeuten. Es sei also zunächst zu prüfen, ob im Berufssoldatenverhältnis eine Beförderung vorgenommen worden sei; erst dann sei zu bedenken, ob der Offizier die Beförderung auch erlangt hätte, wenn er im Wehrmachtbeamtenverhältnis geblieben wäre. Die Beförderung des Klägers zum Stabsintendanten sei aber mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden. Er müsse daher gemäß § 54 G 131 nach seinem letzten Wehrmachtbeamtendienstgrad behandelt werden.
Mit der Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
Es sei im Grundsatz zwar richtig, daß die Beförderung eines Offiziers erst mit der dienstlichen Eröffnung durch den Truppenvorgesetzten rechtswirksam geworden sei. In seinem Fall sei der Mangel der Bekanntgabe aber unschädlich; denn er müsse nach den Gesichtspunkten der Beförderung eines Beamten beurteilt werden, bei denen Beförderungen auch bei Vorliegen eines Formmangels als wirksam anerkannt worden seien. Außerdem könne er nachweisen, daß ihm die Beförderung zum Stabsintendanten von seinem Korpsintendanten mitgeteilt worden sei. Überdies sei eine Beamtenbeförderung während des Krieges bereits mit der Vollziehung der Ernennungsurkunde rechtswirksam geworden. Es sei nur gerecht, wenn die Offiziere im Truppensonderdienst auch in dieser Beziehung wie Beamte behandelt würden. Im übrigen sei seine Beförderung auch nach den für Offiziere geltenden Vorschriften rechtswirksam geworden, nämlich auf Grund der Verordnung über die Beförderung während des Krieges gefallener, gestorbener oder vermißter Soldaten vom 10. Oktober 1941. Falls er nicht als vermißt anzusehen sei, müsse diese Verordnung jedenfalls entsprechende Anwendung finden auf die Fälle, in denen die Bekanntgabe ohne Verschulden des zu Befördernden infolge der Kriegsereignisse unmöglich geworden sei. Der Kläger beruft sich zum Beweis dafür, daß ihm die Beförderung zum Stabsintendanten bekannt gemacht worden sei, auf das Zeugnis des Kraftfahrers seines Korpsintendanten.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er tritt der Auffassung des Berufungsgerichts bei.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Insbesondere verletzt es nicht die Vorschriften der §§ 53, 54 G 131.
Der Kläger gehört als früherer Berufssoldat zum Personenkreis des § 53 G 131. Nach § 54 Abs. 1 G 131 ist er als Berufsoffizier des Truppensonderdienstes so zu behandeln, als wenn er in seiner letzten Stellung als Wehrmachtbeamter, also in seiner Stellung als Oberzahlmeister, verblieben wäre.
Bei Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß auf Grund dieser Vorschrift grundsätzlich Beförderungen, die bei der Überführung aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis in das Berufssoldatenverhältnis oder später vorgenommen sind, nicht zu berücksichtigen sind; zutreffend hat es auch angenommen, daß eine Beförderung zu einem Offiziersdienstgrad jedoch gegebenenfalls als entsprechende Beamtenbeförderung angesehen werden könne, und zwar dann, wenn sie auch ohne Überführung in das Berufssoldatenverhältnis bei weiterem normalem Verlauf der Beamtenlaufbahn als Beamtenbeförderung ausgesprochen wäre (vgl. Verwaltuhgsvorschriften zu § 54 G 131 Nr. 1 Abs. 5 Buchst. b). Diese Auslegung des § 54 Abs. 1 G 131 entspricht dem Zweck dieser Vorschrift, der lediglich darin besteht, die zum Teil gegen ihren Willen in das Berufsoffiziersverhältnis übergeführten Wehrmachtbeamten bei Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG wie Beamte zu behandeln. Die Umdeutung einer Beförderung zum Offizier in eine Beförderung zum Beamten setzt aber - auch das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt - voraus, daß überhaupt eine wirksame Beförderung zum Berufsoffizier stattgefunden hat. Die Berücksichtigung einer nicht vorgenommenen Beförderung käme der Nachholung oder der Fiktion einer Beförderung gleich. Eine solche Fiktion wäre aber nur auf Grund einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zulässig; an einer solchen fehlt es.
Der Anspruch des Klägers auf Teilnahme an der Unterbringung als Stabszahlmeister z.Wv., d.h. in dem dem Berufsoffiziersdienstgrad "Stabsintendant" entsprechenden Amt für Beamte, könnte nur begründet sein, wenn der Kläger rechtswirksam zum Stabsintendanten befördert wäre. Das hat das Berufungsgericht zutreffend mit der Begründung verneint, die Vorschriften über Offiziersbeförderungen seien bei dieser Beförderung nicht gewahrt. Daß - entgegen der Ansicht der Revision - diese Vorschriften anzuwenden sind, ergibt sich schon daraus, daß es sich bei der Beförderung zum Stabsintendanten um die Beförderung eines Berufsoffiziers gehandelt hat. Für eine Anwendung der Vorschriften für die Beförderung von Beamten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Insbesondere kann ihre Anwendbarkeit nicht aus der Vorschrift des § 54 Abs. 1 G 131 hergeleitet werden, die sich lediglich auf die Behandlung der früheren Berufsoffiziere im Truppensonderdienst bei der Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG bezieht und keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit von Beförderungen haben kann, die während der Zugehörigkeit dieser Berufsoffiziere zum Truppenspnderdienst vorgenommen worden sind. Wie das Berufungsgericht auf Grund des irrevisiblen früheren Wehrrechts dargelegt hat, war zur Wirksamkeit einer Offiziersbeförderung deren Bekanntgabe an den Beförderten durch den Truppenvorgesetzten erforderlich. Das Berufungsgericht, hat hierzu festgestellt, daß dem Kläger die Beförderung zum Stabsintendanten nicht ordnungsmäßig bekanntgegeben worden sei und daß sich insbesondere die Mitteilung des Korpsintendanten nur auf die bevorstehende Beförderung bezogen habe. Diese Anwendung von Recht, das nicht dem Bundesrecht zuzurechnen ist, und die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen sind nach § 56 Abs. 1 und 2 BVerwGG der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen.
Mit ihrem Beweisantrag auf Vernehmung des Kraftfahrers des Korps Intendanten kann die Revision keinen Erfolg haben, weil ein solcher Antrag in der Revisionsinstanz unzulässig ist.
Die Rüge der Revision, die Verordnung über die Beförderung während des Krieges gefallener, gestorbener oder vermißter Soldaten vom 10. Oktober 1941 (RGBl. I S. 641) sei zu Unrecht auf den Kläger nicht angewendet worden, kann nicht durchdringen, weil auch diese Verordnung dem irrevisiblen früheren Wehrrecht angehört.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie ist daher gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.
gez. Dr. de Chapeaurouge gez.
Dr. Becker gez. Dr. Idel