Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1959, Az.: BVerwG III C 226.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 226.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 16.07.1957 - AZ: A 223/57
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 ASpG
Fundstellen
- BVerwGE 8, 210 - 210
- AS VIII, 210
- DVBl 1960, 217
- RLA 1959, 190
- WM 1959, 572
- WM 1960, 61
- ZLA 1959, 334
Amtlicher Leitsatz
Eine nach dem 1. Januar 1940 begründete Sparanlage kann Altsparanlage sein, wenn sie einem Sparkonto mit einer vor den 1. Januar 1940 rückdatierten Wertstellung gutgebracht worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein. Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. Juli 1957, der Beschluß des Beklagten vom 6. Mai 1957 und der Bescheid des Ausgleichsamtes der Stadt Oldenburg vom 4. Februar 1957 werden aufgehoben.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Vater des Beigeladenen hatte ein Konto in laufender Rechnung bei der Oldenburgischen Landesbank. Nach seiner Vereinbarung mit der Bank vom 12. Januar 1940 wurden davon 30.000 RM mit Wertstellung per 31. Dezember 1939 auf ein neues Sparkonto umgeschrieben. Beim Tode des Vaters im Jahre 1942 standen auf den Konto 35.235,05 RM. Der Beigeladene, der den Vater zu 1/4 beerbte, erhielt davon im Wege dar Erbauseinandersetzung 17.617,55 RM. Dieser Betrag wurde mit 7.617,55 RM auf ein auf seinen Namen errichtetes Sparkonto und mit 10.000 RM auf ein Sparkonto übertragen, das auf Grund eines vereinbarten Treuhandverhältnisses auf den Namen seines Bruders ... ... H... errichtet wurde. Am Währungsstichtag standen auf diesen Sparkonten 8.348,48 RM und 10.767,15 RM.
Der Beigeladene begehrt Altsparerentschädigung. Das Ausgleichsamt versagte sie mit Bescheid vom 27. April 1956, weil die umgewandelte Sparanlage noch nicht am 1. Januar 1940 als solche bestanden habe. Der beklagte Beschwerdeausschuß beschloß am 29. Oktober 1956 auf die Beschwerde des Beigeladenen:
Der Bescheid des Ausgleichsamtes der Stadt Oldenburg vom 27. April 1956 ... wird aufgehoben. Es ist Altsparerentschädigung für die Sparkonten 6/44264 und 6/44262 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Ausgleichsamt zurückverwiesen.
Der Beklagte hielt dabei nicht den Vertragsabschluß vom 12. Januar 1940 und die Ausstellung des Sparbuchs, sondern den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Sparvertrages für entscheidend.
Das Ausgleichsamt billigte darauf mit dem Bescheid vom 4. Februar 1957 dem. Beigeladenen (13,5 % von 17.617 =) 2.378,30 DM Altsparerentschädigung zu. Die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit dem Beschluß vom 6. Mai 1957 zurück. Auf die Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob das Landesverwaltungsgericht mit dem Bescheid vom 16. Juli 1957 die Beschlüsse des Beklagten vom 29. Oktober 1956 und vom 6. Mai 1957, sowie den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 4. Februar 1957 auf. Es führte aus: Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung vom 12. Januar 1940 komme es nicht an; sonst müßte man auch etwa ein im Jahre 1944 "mit Wirkung vom 1. Januar 1940" begründetes Sparguthaben als Altsparanlage ansehen. Das entspräche ohne Frage nicht dem Sinn des Altsparergesetzes. Es komme auf das Durchhalten einer Altsparanlage an. Das Vertrauen der Sparer in die Stabilität der Währung solle einen Lohn finden. Zivilrechtliche Maßnahmen seien wirkungslos, sofern nicht die Sparanlage selbst tatsächlich schon am 1. Januar 1940 als solche bestanden habe. Nur das entspreche dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 ASpG. Eine erst am 12. Januar 1940, wenn auch "mit Wirkung vom 1. Januar 1940" begründete Sparanlage habe dem Berechtigten eben nicht "schon bei Beginn des 1. Januar 1940" zugestanden. Von diesem Wortlaut des Gesetzes dürfe man auch nicht wegen der hier gegebenen Härte abweichen.
Der Beigeladene hat die zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Ausgleichsamtsbescheid vom 4. Februar 1957 wiederherzustellen. Er rügt:
Das Landesverwaltungsgericht habe zu Unrecht auch den Beschluß des Beklagten vom 29. Oktober 1956 als angefochten behandelt. Dieser sei, da der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ihn nicht selbständig angefochten habe, für das weitere Verfahren bindend geworden; er habe den Grund des Anspruchs rechtskräftig festgestellt, so daß die Anfechtungsklage gegen die auf ihm beruhenden weiteren Entscheidungen nicht mehr die Möglichkeit zur Prüfung des Anspruchsgrundes eröffnet habe. Das Gericht habe ferner den § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG falsch angewendet. Der Sparvertrag sei, obwohl einige Tage später abgeschlossen, doch zum 1. Januar 1940 wirksam geworden. Die Abwicklung des Weihnachtsgeschäfts habe damals den Vater des Beigeladenen so sehr in Anspruch genommen, daß er die Umwandlung des Kontokorrentgeldes in die Sparanlage nicht mehr vor dem 31. Dezember 1939 habe vornehmen können. Der Gesichtspunkt, daß die Altsparerentschädigung ein Lohn für Vertrauen in die Währung sein solle, müsse gerade für den Beigeladenen sprechen, da sein Erblasser dieses Vertrauen gezeigt habe. Überdies habe das Kontokorrentguthaben in Höhe der umgewandelten 30.000 RM praktisch schon vorher Spargeld und nicht mehr ein laufend benötigtes Geschäftsguthaben dargestellt.
Der Beklagte unterstützt die Revision. Die Klägerin tritt ihr entgegen.
II.
Die Revision ist begründet.
1.
Fehl geht allerdings die auf den ersten Beshwerdebeschluß vom 29. Oktober 1956 gestützte Rüge. Nach der mit demUrteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - (BVerwGE 2, 240) eingeleiteten, vom IV. Senat nach anfänglichem. Schwanken (BVerwGE 3, 142) übernommenen (BVerwGE 4, 205) und seither von beiden Lastenausgleichssenaten ständig geübten Rechtsprechung sind zurückverweisende Beschwerdebeschlüsse in Lastenausgleichssachen (§ 337 Abs. 1 LAG) nicht selbständig mit der Anfechtungsklage angreifbar. Dem Beschluß des Beklagten vom 29. Oktober 1956 kommt daher nicht die Wirkung zu, die ihm die Revision beilegen will. Überdies wäre der Beschluß vom 29. Oktober 1956 auch sonst bei der Klagerhebung noch nicht unanfechtbar gewesen, weil er nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Dieser Beschluß stand also einer unbeschränkten Prüfung des Anspruchsgrundes durch das Landesverwaltungsgericht nicht entgegen. Seine Einbeziehung in den Klagantrag und in den Entscheidungsanspruch war nicht etwa unzulässig, sondern im Gegenteil geboten, weil sich nur so der Zweck der Klage und der Sinn der angefochtenen Entscheidung, eine abschließende Ablehnung des Antrags auf Altsparerentschädigung, verwirklichen ließ. Die erwähnte Rechtsprechung schließt zurückverweisende Beschwerdebeschlüsse nicht von der Anfechtungsklage schlechthin, sondern nur von der selbständigen Anfechtung aus; hier aber wurde der zurückverweisende Beschluß nicht selbständig, sondern, wie das der Sinn der erwähnten Rechtsprechung ist, zusammen mit den auf seiner Grundlage ergangenen weiteren Verwaltungsentscheidungen angefochten.
Das Landesverwaltungsgericht war daher nicht gehindert, sondern verpflichtet, auf die Klage hin den Grund des Anspruchs des Beigeladenen, d.h. die Altsparanlageneigenschaft seiner Sparforderungen zu prüfen.
2.
Das Landesverwaltungsgericht hat aber den § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 495) - ASpG - unrichtig angewendet. Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob die Spareinlage dem Rechtsvorgänger des Klägers bereits bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden hat. Das kann nach der Ansicht des erkennenden Senats auch dann der Fall sein, wenn die Einlage, wie hier, erst nachträglich, aber mit Wirkung vom 31. Dezember 1939 in ein Sparkonto umgewandelt oder einem solchen gutgeschrieben worden ist. Dieses Ergebnis ist mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar. Die Rechtsordnung läßt häufig - sowohl im bürgerlich-rechtlichen als auch im öffentlich-rechtlichen Bereich - rückwirkende Regelungen als rechtswirksam zu, sofern sie nicht der Natur der Sache nach ausgeschlossen oder mit dem alles beherrschenden Grundsatz von Treue und Glauben unvereinbar sind. Beides ist hier nicht der Fall. Sine Vereinbarung zwischen Sparkasse und Gläubiger, daß eine Kapitalanlage rückwirkend die Eigenschaft einer Sparanlage erhalten soll, ist denkbar; sie kann, wenn sie wie hier bereits am 12. Januar 1940 zustandegekommen ist, jedenfalls in bezug auf das Altsparergesetz, kein Handeln in fraudem legis bedeuten oder sonstwie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen.
Dem Beigeladenen, gegen dessen Anspruch weitere Bedenken nicht bestehen, steht somit eine Altsparerentschädigung dem Grunde nach zu. Über die Höhe kann jedoch noch nicht abschließend entschieden werden.
Das Ausgleichsamt hat die Altsparerentschädigung im Bescheid vom 4. Februar 1957 von dem vollen, dem Beigeladenen bei der Erbauseinandersetzung im Jahre 1942 zugefallenen Anteil an dem damaligen Guthaben von 35.235,05 RM berechnet. Würde bei den seinen Miterben zugefallenen Anteilen ebenso gerechnet, so würden insgesamt 35.235,05 RM entschädigt werden, obwohl höchstens insgesamt 30.000 RM entschädigt werden dürften. Es bedarf also noch der Aufklärung, in welcher Höhe die Miterben des Beigeladenen ihre Anteile als Altsparanlagen durchgehalten haben. Erst dann läßt sich bestimmen, welcher Betrag der Entschädigung des Beigeladenen zugrunde gelegt werden darf.
Auf die Revision ist daher die Sache in dasselbe Stadium zurückzuversetzen, in das sie der erste - an das Ausgleichsamt zurückverweisende - Beschwerdebeschluß vom 29. Oktober 1956 gebracht hat. Aufzuheben sind die später ergangenen Entscheidungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 BVerwGG in Verbindung mit § 16 ASpG und § 333 LAG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
gez. Klein
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz