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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1959, Az.: BVerwG I B 22/59

Recht der freien Berufe; Einteilung der Kehrbezirke der Bezirksschornsteinfegermeister.

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG I B 22/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg- 28.11.1958 - OVG Bf. I 9/58

Fundstelle

  • GewArch 1959, 95

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk Nr. ... in H...-B... Er greift im Verwaltungsstreitverfahren die Einteilung seines Kehrbezirks für das Jahr 1951 an, weil sie ihm kein angemessenes Auskommen gewährt habe.

2

Die Klage ist abgewiesen, die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden.

3

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht bei der auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S. 831, 1134) - VOSch - erforderlichen Prüfung der Frage, ob die Kehrbezirke im Bereich der Beklagten "möglichst gleichwertig" sind, entgegen Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der Ausführungsanweisung zur Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S. 841) - AAVOSch - auf die Gleichwertigkeit der Roh- und nicht der Reineinnahmen abgestellt hatte.

4

In der erneuten Berufungsverhandlung hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß die im Jahre 1951 bestätigte Einteilung seines Kehrbezirks nicht den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspreche. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen. Es geht davon aus, daß die Durchschnittsroheinnahmen des Klägers im Jahre 1951 nahezu genau mit den Durchschnittsroheinnahmen aller Hamburger Kehrbezirke übereingestimmt hätten, so daß der Grundsatz der Gleichwertigkeit nur dann nicht als gewahrt angesehen werden könnte, wenn im Kehrbezirk des Klägers höhere Kosten anfallen als im Durchschnitt der Hamburger Kehrbezirke. Dabei könnten allerdings nur solche Kosten eingesetzt werden, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kehrbezirks erforderlich seien. Das Berufungsgericht legt dann weiter dar, daß in dem ausgedehnten Stadtrandbezirk des Klägers zusätzliche Kosten für Fahrräder und für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Betrage von 366 DM entständen, dafür aber 20 DM geringere Bürokosten anfielen als in den Normalbezirken, während die sonstigen ansatzfähigen Ausgaben in allen anderen Hamburger Kehrbezirken gleichlägen. Die Mehrkosten von 346 DM ermäßigten sich noch um einen Betrag von 229,40 DM, um den die Roheinnahmen des Klägers tatsächlich über den durchschnittlichen Roheinnahmen der übrigen Hamburger Kehrbezirke gelegen hätten. Der Betrag von 116,60 DM, um den das Reineinkommen des Klägers hinter den Durchschnittsreineinnahmen der anderen Kehrbezirke zurückgeblieben sei, mindere das Reineinkommen des Klägers noch nicht um 2 %. Der Grundsatz der möglichsten Gleichwertigkeit der Kehrbezirke könne bei dieser geringen Differenz nicht als verletzt angesehen werden.

5

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er rügt, daß das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem die Sache zurückverweisenden Urteil abgewichen sei. Das Berufungsgericht habe lediglich festgestellt, daß die Reineinnahmen des Klägers im Jahre 1951 den durchschnittlichen Reineinnahmen der anderen Hamburger Bezirksschornsteinfegermeister annähernd gleich gewesen seien. Dabei habe es nicht geprüft, ob diese Durchschnittseinnahmen den Bezirksschornsteinfegermeistern ein angemessenes Auskommen gesichert hätten. Es sei auch zu Unrecht von Reineinnahmen des Klägers von 6.000 DM ausgegangen, obwohl sein steuerpflichtiges Einkommen nur 2.600 DM betragen habe.

6

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

7

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. Von diesen kann hier nur diejenige des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG in Betracht gezogen werden, nämlich daß im Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten sei. Das ist jedoch nicht der Fall.

8

Der Senat ist in seinem die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisenden Urteil davon ausgegangen, daß das in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - verankerte Grundrecht der freien beruflichen Betätigung für den Schornsteinfegerberuf nicht gelte, weil er Aufgaben wahrnehme, welche der öffentlichen Hand vorbehalten seien. Nach Erlaß dieses Urteils ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) ergangen, in der das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, daß auch die staatlich gebundenen Berufe grundsätzlich von Art. 12 Abs. 1 GG erfaßt werden. Diese abweichende Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht gibt aber keinen Anlaß zur Zulassung der Revision. Auch wenn man Art. 12 Abs. 1 GG auf den Schornsteinfegerberuf anwendet, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die in der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen getroffene Regelung des Berufsrechts der Schornsteinfeger, soweit es für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist. Auch die Berufsfreiheit des Art. 12 GG findet dort ihre Grenzen, wo sie zu einer Gefährdung besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter führen würde. Die Kehrbezirkseinteilung und die daraus folgende Beschränkung der Berufstätigkeit der Schornsteinfegermeister auf den Bereich der ihnen zugewiesenen Kehrbezirke ist wegen der Bedeutung der durch die Ordnung des Kehrwesens besonders gewährleisteten Feuersicherheit für die Allgemeinheit als dringend geboten anzuerkennen.

9

In einem neuen Revisionsverfahren wäre auch im übrigen mit der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu rechnen. Der Senat hat in seinem ersten in der Sache ergangenen Urteil bindend festgestellt, daß die Angriffe der Revision insoweit sachlich nicht begründet sind, als sie sich mit der Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 VOSch befassen. Das bedeutet, daß die Frage, ob die Einnahmen aus den Kehrgebühren dem Kläger ein angemessenes Auskommen sichern, in einem neuen Revisionsverfahren nicht mehr erörtert werden kann. Auf Grund der früheren Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Senat insoweit als rechtlich unanfechtbar bezeichnet hat, muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Kläger Reineinnahmen von 6.000 DM gehabt hat und daß Reineinnahmen in dieser Höhe einem Bezirksschornsteinfeger im Jahre 1951 ein angemessenes Einkommen geboten haben. Das Vorbringen des Klägers, er habe tatsächlich nur 2.600 DM Reineinnahmen gehabt, kann daher im vorliegenden Verfahren keine Beachtung finden.

10

Der Senat hat die Sache an das Berufungsgericht lediglich zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob die Kehrbezirkseinteilung auch den Erfordernissen des § 2 Abs. 4 Nr. 1 VOSch entsprach, wonach die Kehrbezirke einander möglichst gleichwertig sein sollen. Insoweit hatte das Berufungsgericht lediglich die Roheinnahmen der Hamburger Kehrbezirksinhaber miteinander verglichen, aber keine Feststellungen darüber getroffen, ob, wie dies in Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 AAVOSch vorgeschrieben ist, die Reineinnahmen aus dem Kehrbezirk des Klägers den Reineinnahmen aus den übrigen Hamburger Kehrbezirken annähernd gleich sind. Nur Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dieser Frage auftauchen, könnten daher die Zulassung der Revision rechtfertigen. Solche Fragen läßt der Sachverhalt nicht erkennen.

11

Grundsätzlich läßt sich eine gleichwertige Einteilung der Kehrbezirke nur in der Weise durchführen, daß die Behörde zunächst das angemessene Reineinkommen eines Bezirksschornsteinfegermeisters festsetzt, daß sie sodann für jeden einzelnen Bezirk unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der Lebensbedingungen, wie es Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 AAVOSch vorschreibt, die nach den jeweiligen Verhältnissen vertretbaren Unkosten ermittelt und die Bezirke dann so zuschneidet, daß sie die entsprechenden Roheinnahmen abzuwerfen vermögen. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Bezirkseinteilung in der Vergangenheit zu beanstanden ist, kommt es aber nur darauf an, ob die nach Abzug der für den einzelnen Bezirk als vertretbar anzuerkennenden Unkosten tatsächlich verbliebenen Reineinnahmen mit denjenigen der anderen Kehrbezirke annähernd gleich gewesen sind. Insoweit hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß in Hamburg im Jahre 1951 die als vertretbar anzuerkennenden Unkosten in allen Kehrbezirken im allgemeinen gleich hoch gewesen sind, daß dem Kläger allerdings als vertretbar anzusehende besondere Belastungen im Betrage von 346 DM erwachsen sind, daß diese Mehrbelastung aber bis auf einen Betrag von 116,60 DM durch über dem Durchschnitt aller Kehrbezirke liegende Roheinnahmen ausgeglichen ist. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei im wesentlichen gleich hohen Unkosten von den in Hamburg tatsächlich erzielten Roheinnahmen ausgegangen ist und hieraus den Schluß gezogen hat, daß ein Kehrbezirk, der den Durchschnittsbetrag der Roheinnahmen erreicht hat, auch im wesentlichen gleiche Reineinnahmen gehabt hat. Wegen dieses Verfahrens bei Ermittlung der Gleichwertigkeit der Reineinnahmen wären nur dann Bedenken zu erheben, wenn anzunehmen wäre, daß die in den anderen Kehrbezirken ermittelten Roheinnahmen in einem ins Gewicht fallenden Umfang hinter den bei ordnungsgemäßer Verwaltung der Kehrbezirke erzielbaren Einnahmen zurückgeblieben wären. Anhaltspunkte für eine solche Annahme sind nicht vorhanden. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Bezirksschornsteinfegermeister im allgemeinen die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit ihrer Kehrbezirke ausgeschöpft haben. Schließlich bedarf es auch keiner Klarstellung in einem revisionsgerichtlichen Verfahren, daß ein Zurückbleiben der Reineinnahmen eines Bezirksschornsteinfegermeisters mit noch nicht 2 % hinter den durchschnittlichen Reineinnahmen aller Kehrbezirke die Gleichwertigkeit eines Bezirks noch nicht beeinträchtigt; denn die Bezirke sollen nur "möglichst" gleichwertig sein.

12

Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BverwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [gründet] auf § 74 BVerwGG[.]

Dr. Eue
Hering
Fischer