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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.03.1959, Az.: BVerwG VI B 85.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI B 85.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 15.07.1958 - AZ: III B 152.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 1959
durch
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. T S. 625] - BVerwGG -; §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]). Insbesondere ist in materiellrechtlicher Hinsicht weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären noch eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festzustellen (§ 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG). Es ist nicht zweifelhaft und daher nicht klärungsbedürftig, daß in der Abgabe des Melde- und Personalbogens gemäß § 81 G 131 allein kein Antrag auf Zahlung der Bezüge gemäß § 58 Abs. 2 G 131 zu erblicken ist; denn hierzu bedarf es, wie sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt, eines besonderen Antrages. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter bereits geklärt, daß der Antrag auf Zahlungen nach § 58 Abs. 2 G 131 nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich gestellt werden kann; Unklarheiten darüber, ob ein .... Antrag gestellt ist, gehen dabei stets zu Lasten des Antragstellers, falls er sie nicht beseitigen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. November 1958 - BVerwG II C 14.58 -). Das angefochtene Urteil stimmt mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Seine Feststellung, daß der Kläger vor Juni 1954 den erforderlichen Antrag auf Zahlung seiner Versorgungsbezüge beim Beklagten nicht gestellt hat, liegt auf dem Gebiet tatsächlicher Würdigung und rechtfertigt schon im Hinblick auf § 56 Abs. 2 BVerwGG nicht die Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde war hiernach zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BVerwGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.

gez. Schmidt
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker