Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1959, Az.: BVerwG WD 4/59
Verstoß eines Berufssoldaten gegen seine Dienstpflichten; Vornahme ehebrecherischer Beziehungen ; Pflicht des Soldaten zu achtungswürdigem Verhalten ; Schädigung des Ansehens der Bundeswehr durch grobe Ausschreitungen im Vollrausch ; Verhängung einer Laufbahnstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG WD 4/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Truppendienstgericht B - 08.09.1958
Rechtsgrundlagen
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
in der nicht öffentlichen Hauptverhandlung vom 13. März 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Dr. Krönig als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Horst Barsickow, ...,
Oberleutnant Gerd von Ungern-Sternberg, ... als militärische Beisitzer,
Bundeswehrdisziplinaranwalt ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwaltes gegen das Urteil des Truppendienstgerichts B vom 8. September 1958 wird zurückgewiesen.
Der Bund trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beschuldigte wurde am 5.5.1923 in O. als Sohn eines Kaufmanns geboren. Er besuchte in O. die Volksschule und das Realgymnasium. 1941 legte er dort die Reifeprüfung ab. Am 13.5.1941 wurde er auf Grund freiwilliger Meldung zur Wehrmacht eingezogen. Nach Grundausbildung bei einer Panzerersatzabteilung, Einsatz an der Ostfront und Besuch eines Fahnenjunkerlehrgangs in einer Waffenschule wurde er am 1.12.1943 zum Leutnant d.R. befördert. Im Juli 1944 kam er als Aufklärungszugführer zu einer Panzerbrigade im N.. Mit dieser Einheit geriet er im Oktober 1944 in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er im April 1949 entlassen wurde.
Im September 1944 wurde er mit dein EK II ausgezeichnet. Auf Grund von Verletzungen, die er sich bei dem Arbeitseinsatz in der Kriegsgefangenschaft zugezogen hat, ist er 30 % kriegsbeschädigt.
Nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit arbeitete der Beschuldigte von 1950 bis zu seinem Eintritt in die Bundeswehr als Betonbauer, zuletzt als Bauführer im Auftrage der G. in Indien. 1956/57 legte er in diesem Handwerk die Meisterprüfung ab. Der Beschuldigte ist seit 6.1.1951 mit K. H. verheiratet. Aus der Ehe stammen vier Kinder im Alter von 7, 5, 3 und 1 Jahren.
Am 1.2.1958 wurde der Beschuldigte als Oberleutnant zu einer Eignungsübung in die Bundeswehr einberufen. Mit Urkunde vom 24.5.1958, ausgehändigt am 6.6.1958 (TrA), wurde er unter Ernennung zum Oberleutnant in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen.
In der Bundeswehr wurde der Beschuldigte vom 1.2. bis 4.3.1958 bei der ...schule der Luftwaffe in H. verwendet. Vom 5.3. bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 3.7.1958 war er zur T. Schule ... in K. kommandiert. Dort besuchte er den Elektronik-Grundlagenlehrgang für Offiziere.
Am 1.7.1958 leitete der Kommandeur des Kommandos der Schulen der Luftwaffe gegen den Beschuldigten ein disziplinargerichtliches Verfahren ein.
In der Anschuldigungsschrift vom 9.7.1958 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Am 7.6.1958 habe der Beschuldigte in seiner Truppenunterkunft übermäßig Alkohol getrunken und sei im betrunkenen Zustand trotz des Befehls, sich in der Unterkunft aufzuhalten, in K. in Lokale gegangen, seine Zivilkleidung sei mit Kot und Urin beschmutzt gewesen. Durch seinen Gestank und sein Benehmen habe er die Gäste belästigt. Durch zufällig anwesende Soldaten habe er sich seine Zeche bezahlen lassen, da er selbst kein Geld dabeigehabt habe. In einem Lokal habe er seine Uhr für die Zeche verpfändet. Er habe mehrmals betont, er sei Oberleutnant der Bundeswehr. Trotz wiederholter Aufforderung habe er sich nicht aus einem Lokal entfernt und habe von einer Bundeswehrstreife abgeholt werden müssen.
In der Nachtrags-Anschuldigungsschrift vom 18.8.1958 ist dem Beschuldigten zur Last gelegt:
Er habe als verheirateter Offizier im Mai 1958 in Kaufbeuren ein Liebesverhältnis mit einer anderen Frau unterhalten und darüber im Kreis von Offizieren der T. Schule ... in K. wiederholt gesprochen und Einzelheiten mitgeteilt.
Das Truppendienstgericht B, 3. Kammer, versagte dem Beschuldigten mit Urteil vom 8.9.1958 wegen eines Dienstvergehens das Aufsteigen im Gehalt auf die Dauer von vier Jahren und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Das Truppendienstgericht stellte ehebrecherische Beziehungen des Beschuldigten fest, verneinte jedoch insoweit ein Dienstvergehen mit der Begründung, das ehebrecherische Verhältnis entbehre jeder Öffentlichkeitswirkung. Dagegen bejahte es wegen des in der Anschuldigungsschrift vom 9.7.1958 aufgeführten Verhaltens ein Dienstvergehen.
Gegen das am 29.9.1958 ihm zugestellte Urteil legte der Wehrdisziplinaranwalt am 10.10.1958 Berufung ein, die er am 18.10. 1958 begründete. Er greift mit der Berufung die Auffassung des Truppendienstgerichts an, der Beschuldigte habe mit dem ehebrecherischen Verhältnis nicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen, und erstrebt die Entfernung des Beschuldigten aus dem Dienstverhältnis unter Belassung seines Dienstgrades.
II.
1.)
Zum Vorwurf der Nachtrags-Anschuldigungsschrift ergab die Berufungsverhandlung folgenden Sachverhalt: Oberleutnant I. hatte im Mai 1958 in K. eine Frau kennengelernt, zu der er in der Folgezeit in nähere, allerdings zeitlich auf den Monat Mai beschränkte Beziehungen trat. Im Zusammenhang damit hat er in Kaufbeuren selbst mit ihr zweimal übernachtet und sie einmal aufgesucht. Bei den Übernachtungen in K. hat er auf den Meldeformularen die betreffende Frau als seine Ehefrau ausgegeben, in der ganz offensichtlichen Absicht, dadurch Zuweisung eines gemeinsamen Zimmers zu erreichen. Seine Beziehungen konnten, da er sich, wenn auch in Zivil, aber doch offen mit seiner Freundin in K. bewegte, in der Schule nicht ganz unbemerkt bleiben. Es verbreitete sich in der Schule ein Gerücht, und man gebrauchte mit Bezug auf den Beschuldigten die Redensart: "Auf nach Kempten." Der Beschuldigte wurde auch in einem Tanzlokal, in dem er mit seiner Freundin tanzte, von zwei seinem Lehrgang angehörenden Gefreiten ausdrücklich auf seine Begleiterin angesprochen und er erwiderte, daß er mit dieser Frau einen schönen Abend verbracht habe. Der Zeuge Hauptmann F. der ebenfalls dem Lehrgang angehörte, traf den Beschuldigten einmal auf der Straße, wie er eingehakt mit einer Frau, die nicht seine Ehefrau war, in K. auf der Straße ging. Der Beschuldigte hat ferner im Gespräch mit diesem Zeugen und mit seinen Stubenkameraden W. und Wu. über außereheliche Beziehungen im allgemeinen und über seine besondere Beziehung zu der Frau aus Ke. gesprochen. Hauptmann F. der Lehrgangsältester war, empfand die Reden des Beschuldigten als unangemessen und als eine gewisse "Kraftmeierei". Er sah sich veranlaßt, den Beschuldigten auf das Bedenkliche dieser Beziehungen, insbesondere im Hinblick auf die Ehe des Beschuldigten, hinzuweisen, und erklärte bei seiner Vernehmung, er würde, wenn er dienstlicher Vorgesetzter des Beschuldigten gewesen wäre, die Fortsetzung dieser Beziehungen verboten haben. Der Beschuldigte versprach ihm, seine Beziehungen aufzugeben, tat dies indessen nicht sofort, was den Zeugen F. etwas enttäuschte.
2.)
Die Beweiserhebung über den dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift vom 9.7.1958 vorgeworfenen Sachverhalt ergab in der Berufungsverhandlung den gleichen objektiven Tatbestand, wie ihn das angefochtene Urteil unter III 2) Abs. 1 und 2 festgestellt hat. Auf diese Feststellungen wird Bezug genommen.
In subjektiver Hinsicht ergab die Berufungsverhandlung, daß der Beschuldigte jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem er seine Unterkunft verließ, bis etwa 4 Uhr morgens, als er zum ersten Male nach seiner Angabe in seinem Bette erwachte, sich in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand der Bewußtseins Störung befunden hat (§ 51 Abs. 1 StGB). Dies wurde von beiden Sachverständigen bestätigt.
Die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten beruhte nicht auf einer abnormen alkoholischen Vergiftung (pathologischer Rausch), sondern auf einem normalen Vollrausch. Wenn auch der Beschuldigte keine Angaben über die Menge des Alkohols machen kann, dieser vor dem ersten Verlassen seiner Unterkunft genossen hatte, so ist, wie der Sachverständige Professor L. dargelegt hat, die beim Beschuldigten festgestellte Harn- und Faecalincontinenz ein entscheidendes Indiz dafür, daß er in dieser Zeit schon beide Flaschen Süßwein, die er in der ersten von ihm besuchten Gaststätte bereits in leerem Zustand bei sich hatte, ausgetrunken gehabt hatte. Der Genuß einer solchen Alkoholmenge erklärt, wie der Sachverständige Professor L. dargelegt hat, vollkommen die bei dem Beschuldigten beobachteten Bewußtseinsstörungen und schließt daher die Möglichkeit aus, daß diese Rauschwirkung durch eine unverhältnismäßig geringe Alkoholmenge herbeigeführt worden ist. Der Beschuldigte hat in einem Zeitraum von etwa drei Stunden diese beiden Flaschen ausgetrunken, obwohl er durch seine Fastenkur für eine besonders starke Alkoholeinwirkung prädisponiert war. Er hatte am Abend zuvor nichts, am Sonnabend morgen nur zwei Scheiben Vollkornbrot und zu Mittag wiederum nichts gegessen, war vielmehr zu dieser Zeit, um "über den Hunger hinwegzukommen", in die Stadt gegangen. Wenn er unter solchen Umständen zwei Flaschen eines verhältnismäßig billigen, ihm sonst nicht bekannten Süßweines trank, so mußte er die ihm daraus drohende Rauschgefahr erkennen. Er besaß hinsichtlich der unter Umständen gefährlichen Folgen des Alkoholgenusses Erfahrungen auf Grund seines Aufenthaltes in Indien, wie auch auf Grund seiner im Jahre 1951 erlittenen Geldstrafe von DM 1.000. Damals hatte er sich im alkoholisierten Zustande von Kameraden verleiten lassen, ein Motorrad zu besteigen und sich von ihnen schieben lassen. Auch in jenem Fall zeigten sich bei ihm, wie er in der Berufungsverhandlung angab, gewisse Bewußtseinsausfallerscheinungen. Im übrigen ist die Gefahr des Trinkens von Alkohol auf leeren Magen allgemein bekannt, Der Beschuldigte mußte also, zumal er bei der Arbeit trank, im besonderen Maße acht auf das Trinken geben, da ihm der Zustand leichter Berauschung nach seinen Angaben noch bewußt geworden ist; dadurch, daß er dies unterließ, verschuldete er die vom Truppendienstgericht festgestellten katastrophalen Trunkenheitsausschreitungen.
III.
1.)
Entgegen der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils verstieß der Beschuldigte durch seine ehebrecherischen Beziehungen auch gegen seine Dienstpflichten. Das Bekanntwerden dieses Verhältnisses in der Schule verletzte nicht unerheblich das dienstliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Erziehung des Lehrgangs, welchem der Beschuldigte angehörte (§ 7 SG). Aber auch die Art und Weise, wie der Beschuldigte über diese seine Beziehungen mit seinen Kameraden, insbesondere mit Hauptmann F. sprach, sind zu beanstanden, weil sie das Gefühl einiger seiner Kameraden verletzten. Der Beschuldigte hat daher durch sein ehebrecherisches Verhältnis gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen.
2.)
Daß der Beschuldigte durch seine groben Ausschreitungen im Vollrausch das Ansehen der Bundeswehr schwer geschädigt hat, bedarf keiner weiteren Darlegung (§ 17 Abs. 2 SG).
IV.
Bei der Strafzumessung geht der Senat ebenso wie das Truppendienstgericht davon aus, daß der Beschuldigte durch tatkräftige Gestaltung seines Lebens sich als ein tüchtiger Mensch und - von seinem erwähnten disziplinaren Vergehen abgesehen - als recht brauchbarer Soldat erwiesen hat. Beide Vergehen sind weniger Ausdruck einer lässigen Lebensführung als Entgleisungen aus einer schon einigermaßen gefestigten Lebensbahn. Sie durften aber nicht leicht geahndet werden, weil die Gefährlichkeit gerade solcher Fehltritte sowohl dem Beschuldigten wie auch jedem anderen Soldaten mit besonderer Deutlichkeit warnend vor Augen geführt werden muß. Die Trunkenheitsexzesse des Beschuldigten legten es nach ihrer Außenwirkung nahe, eine sehr schwere Dienststrafe zu verhängen. Indessen mußte der Senat auch das Maß der Schuld beachten; die abstoßende Wirkung durfte nicht den Ausschlag geben. Die Schuld des Beschuldigten wird aber durch einige besondere Umstände gemildert. Er trank in seiner Unterkunft, wobei eine gewisse Gewähr gegeben schien, daß das Verlassen der Unterkunft in Zivilkleidung im Zustand der Volltrunkenheit unmöglich oder doch sehr erschwert sein würde. Er nahm ferner den Alkohol während einer Arbeit zu sich, die seine Aufmerksamkeit vorweg stark in Anspruch nahm. Dies wird ihn die Gefahr seines anhaltenden Alkoholkonsums weniger stark haben erkennen lassen, als wenn er nur zu seiner Entspannung getrunken hätte. Auch die möglichen sehr schweren Folgen einer Bewußtseinsstörung mußten sich ihm nicht so stark aufdrängen, wie dies anzunehmen wäre, wenn er in einem öffentlichen Lokal gezecht hätte, wo die Pflicht zu soldatisch korrektem Auftreten höhere Anforderungen an ihn stellte als in seiner Unterkunft. Schließlich war er bei den abstoßenden Vorgängen nicht in Uniform und dadurch nicht ohne weiteres jedem Dritten als Offizier der Bundeswehr erkennbar.
Aus diesen Erwägungen hat der Senat es bei der vom Truppendienstgericht verhängten Laufbahnstrafe belassen. Der Beschuldigte wird sich vor neuen Verfehlungen in dieser Hinsicht hüten müssen, da er solchenfalls in seiner dienstlichen Stellung nicht mehr gehalten werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 WDO.
gez. Dr. Grünewald
gez. Dr. Krönig
gez. Barsickow
gez. v. Ungern-Sternberg