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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1959, Az.: BVerwG II C 160/57

Nichtberücksichtigung einer Ernennung im Falle einer engen Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus als ausschlaggebender Beweggrund für die Ernennungsbehörde; Zeitliche Verschiebung von Ernennungen bei Laufbahnwechseln; Ableistung einer Prüfung als Voraussetzung für eine spätere Ernennung; Berücksichtigung von infolge politischer Bevorzugung ausgesprochenen Ernennungen und Beförderungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 160/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern VGH Nr. 241 II 52 vom 16.12.1955

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger (geboren 1910) war seit 1929 im Justizdienst tätig, zunächst als Aushilfsschreiber bei den Amtsgerichten Rosenheim und Traunstein, ab 1. Oktober 1930 als Justizanwärter und ab 1. April 1933 als Hilfsassistent beim Amtsgericht Traunstein. Durch Justizministerialentschließung vom 18. August 1934 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum planmäßigen Kanzleiassistenten (Besoldungsgruppe - Bes.Gr. - A 9) ernannt und 1935 zum Kanzleisekretär (Bes.Gr. A 8 a) befördert. Vom 1. August 1936 an wurde er zur Verwendung bei der Adjutantur des Bayer. Staatsministeriums des Innern beurlaubt, am 19. Februar 1937 bestand er mit der Gesamtnotensumme 38 (mittelmäßig) die Prüfung für den gehobenen mittleren Justizdienst. Danach schied er aus dem Reichsjustizdienst aus und wurde unter Ernennung zum Verwaltungsinspektor (Bes.Gr. A 4 b) in den Dienst der Bayerischen Inneren Verwaltung übernommen und dort weiterhin in der Adjutantur des Ministeriums beschäftigt. Mit Urkunde vom 18. April 1939 wurde er zum Rechnungsoberinspektor befördert. Im November 1939 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen; 1943 wurde er zum Regierungsamtmann befördert. Nach dem Zusammenbruch im Jahr 1945 wurde der Kläger aus politischen Gründen vom Dienst enthoben. Er war seit dem 1. November 1931 Mitglied der NSDAP gewesen und hatte sich in dieser Partei in verschiedenen Funktionen betätigt. Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger endgültig als Mitläufer eingestuft.

2

Mit Entschließung vom 25. Juni 1952 entschied das Bayer. Staatsministerium des Innern auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1952 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß der Kläger als Beamter zur Wiederverwendung so zu behandeln sei, wie wenn er bei der Entfernung vom Dienst Kanzleisekretär (Bes.Gr. A 8 a) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Februar 1935 gewesen wäre. Seine Ernennungen in der inneren Verwaltung seien nur wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus ausgesprochen worden; die Prüfung für den gehobenen mittleren Justizdienst habe er nur bestanden, weil ihm als altem Nationalsozialisten drei Punkte gutgeschrieben worden seien. Nachdem der Kläger Anfechtungsklage erhoben hatte, änderte das Ministerium am 6. Mai 1954 den angefochtenen Bescheid dahin, daß der Kläger als Justizsekretär (Bes.Gr. A 7 a) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Februar 1939 zu behandeln sei. Der Kläger beantragte zuletzt,

die geänderte Entscheidung vom 25. Juni 1952 aufzuheben mit der Einschränkung, daß er nur die Anerkennung als Rechnungsoberinspektor (Bes.Gr. A 4 a) beanspruche.

3

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 16. Dezember 1955 die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 63 Abs. 1 Nr. 1 G 131. Er sei infolge seiner frühen Mitgliedschaft und seiner Tätigkeit in der NSDAP und seines Ranges als NSKK-Obersturmführer dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen. Hierauf hätten seine Ernennungen zum Verwaltungsinspektor und zum Rechnungsoberinspektor beruht; die Ernennung zum Regierungsamtmann sei nicht mehr im Streit. Die Laufbahn des Klägers im gehobenen Dienst sei auffallend und außergewöhnlich. Bei mäßigem Prüfungsergebnis - die Anrechenbarkeit der Prüfung zunächst unterstellt - sei er knapp zwei Jahre nach der Ernennung zum Verwaltungsinspektor zum Rechnungsoberinspektor und bereits im Alter von 33 Jahren zum Regierungsamtmann befördert worden. Er sei nicht aus der inneren Verwaltung hervorgegangen und sei in das Innenministerium übernommen worden, obwohl er hierfür keine besonderen Vorkenntnisse und auch auf seinem Arbeitsgebiet in der Justiz keine besonderen Leistungen und Vorkenntnisse aufgewiesen habe, die ihn für die neue Verwendung qualifizierten. Da er überdies in der Adjutantur des Ministers, der zugleich Gauleiter der NSDAP war, also auf einer Stelle von politischer Bedeutung beschäftigt worden sei, könnten nur seine politischen Verdienste für seine Berufung in das Ministerium maßgebend gewesen sein. Die Prüfung für den gehobenen Dienst habe der Kläger nur dadurch bestanden, daß ihm auf Grund einer Weisung des Reichsjustizministeriums wegen seiner Verdienste um den Nationalsozialismus drei Gutpunkte angerechnet worden seien. Andernfalls hätte er die Note 41 erhalten und damit die Prüfung nicht bestanden, denn bei einer Gesamtnotensumme über 40 sei nach § 21 der Prüfungsordnung für den mittleren Justizstaatsdienst vom 15. Februar 1923 die Prüfung nicht mit Erfolg abgelegt gewesen. Auch im Hinblick hierauf müsse die Ernennung zum Verwaltungsinspektor und die spätere Beförderung zum Rechnungsoberinspektor als wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt angesehen werden. Dieser Mangel könne auch durch spätere gute Leistungen und Beurteilungen nicht geheilt werden; aus dem gleichen Grunde sei auch eine fiktive Laufbahn nicht zu berücksichtigen. Es könne nicht unterstellt werden, daß der Kläger die Prüfung wiederholt und bestanden hätte, auf eine Prüfung und ihr Ergebnis wirkten Umstände ein die sich der nachträglichen Beurteilung entzögen. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Kläger noch eine höhere Stellung als die eines Justizsekretärs der Bes.Gr. A 7 a erreicht hätte. In diesem Zusammenhang könne der Kläger sich nicht darauf berufen, daß er infolge der Verleihung des Deutschen Kreuzes in Gold wegen Tapferkeit zum Regierungsamtmann befördert worden und daß eine Tapferkeitsbeförderung stets zu berücksichtigen sei. Der Beförderungsvorschlag zum Regierungsamtmann sei nicht nur auf die Verleihung der Tapferkeitsauszeichnung, sondern u.a. auf die Parteiverdienste des Klägers gestützt worden. Eine Förderung von Beamten wegen Tapferkeit sei damals nur für Ritterkreuzträger vorgesehen gewesen.

4

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1955 und die Entschließung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 25. Juni 1952, soweit sie nicht durch den Bescheid vom 6. Mai 1954 abgeändert ist, aufzuheben.

5

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 und macht geltend: Eine Ernennung, die auf einer durch Anrechnung von Gutpunkten bestandenen Prüfung beruht, könne nicht als wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen angesehen werden. Auf Prüfungen könne § 7 G 131 nicht angewendet werden. Bei dem vorliegenden Sachverhalt sei auch die Berücksichtigung der fiktiven Laufbahn geboten und hierbei zu berücksichtigen, daß der Kläger wegen Tapferkeit vor dem Feind zum Regierungsamtmann befördert worden sei.

6

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt.

8

Er tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bei, daß eine Ernennung, die auf Grund einer nur unter Anrechnung politischer Verdienste bestandenen Prüfung ausgesprochen sei, wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei. Bedenklich seien - so meint der Oberbundesanwalt - die Ausführungen des Urteils darüber, daß die Unheilbarkeit des der Ernennung zum Inspektor anhaftenden Mangels auch die Nichtanerkennung der Beförderung zum Oberinspektor trage. Im Ergebnis sei aber § 7 G 131 zutreffend auch auf die Beförderung zum Oberinspektor angewendet worden.

9

Die Revision ist nicht begründet.

10

Die Meinung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger falle unter § 63 Abs. 1 Nr. 1 G 131, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

11

Zwar hält die Revision mit Recht für fehlerhaft, daß der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 die Ernennung des Klägers zum Verwaltungsinspektor ohne weiteres auch deshalb als wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen angesehen hat, weil der Kläger die Prüfung nur infolge Anrechnung politischer Gutpunkte bestanden hat. Sie übersieht dabei allerdings, daß eine Ernennung, die im Anschluß an eine nur aus politischen Gründen bestandene Prüfung ausgesprochen ist, überwiegend auf den gleichen politischen Beweggründen beruhen kann und daß dafür die vorhergehende Bevorzugung aus politischen Gründen ein gewichtiges Beweisanzeichen ist. Der Senat hat auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung (BVerwGE 2, 10 [19]) anerkannt, daß die für eine Ernennung oder Beförderung nach der nationalsozialistischen Machtübernahme wirksamen politischen Beweggründe vielfach auch für die folgenden Ernennungsakte überwiegend wirksam geblieben sein dürften. Dies gilt auch, wenn sogenannte "alte Kämpfer" der NSDAP nach erfolgreicher Teilnahme an einem Sonderlehrgang für verdiente Parteigenossen eine beamtenrechtliche Ernennung erfahren haben (BVerwG, Urteil vom 8. August 1958 - BVerwG VI C 127.56 -). Entsprechend liegt der Fall, wen ein Anwärter - wie hier der Kläger - eine normale Prüfung abgelegt, sie aber nur infolge einer Sondervergünstigung für verdiente Nationalsozialisten bestanden hat; denn auch die Ableistung einer Prüfung ist in der Regel eine Voraussetzung für spätere Ernennungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in diesem Zusammenhang verkannt - insoweit ist der Revisionsangriff berechtigt -, daß eine Ernennung nur dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn die enge Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus der ausschlaggebende Beweggrund auch für die Ernennungsbehörde gewesen ist (BVerwGE 3, 110 u. st. Rspr.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf die Feststellung beschränkt, daß die Anrechnung politischer Gutpunkte "ursächlich auf die Ernennung weiterwirke" und daß etwaige spätere gute Leistungen und Beurteilungen diesen Mangel nicht heilen könnten. Er hat sich also von der unrichtigen Auffassung leiten lassen, es genüge, daß die politische Bevorzugung bei der Prüfung für die späteren Ernennungen schlechthin ursächlich gewesen sei. Um hier zu der erforderlichen Feststellung zu gelangen, daß die gleichen politischen Beweggründe, die dem Kläger das Bestehen der Prüfung ermöglicht hatten, auch noch bei seinen nachfolgenden Ernennungen weiterwirkten, hätte der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls feststellen müssen, daß der Ernennungsbehörde die Anrechnung der politischen Gutpunkte bei der Prüfung bekannt war; denn die Prüfung wurde bei der Reichsjustizverwaltung abgelegt, die in Rede stehende Ernennung aber im Bayer. Innenministerium ausgesprochen; der Kläger hatte damit den unmittelbaren Dienstherrn gewechselt (vgl. § 2 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39] - DBG - in Verbindung mit § 1 des Dritten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24. Januar 1935 [RGBl. I S. 68]).

12

Gleichwohl kann die Revision keinen Erfolg haben, denn das Urteil beruht nicht auf dem eben aufgezeigten Rechtsfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unabhängig von der Würdigung der Prüfung im Rahmen von § 7 G 131 Erwägungen darüber angestellt, ob bei den streitigen Ernennungen die Beweggründe der Ernennungsbehörde jeweils überwiegend politischer Natur waren. Mit der zunächst getroffenen Feststellung hierzu, die Beförderung des Klägers zum Rechnungsoberinspektor - deren Berücksichtigung nach der rechtskräftigen Aberkennung der Rechtsstellung des Regierungsamtmanns in erster Linie in Frage steht (BVerwGE 2, 10 [19]) - sei knapp zwei Jahre nach der Ernennung des Klägers zum Verwaltungsinspektor trotz mäßigem Prüfungsergebnis für den Justizdienst ausgesprochen worden und deshalb in der Bayer. Inneren Verwaltung außergewöhnlich gewesen, ist zum Ausdruck gekommen, daß diese Beförderung von der normalen Laufbahn abweicht und deshalb ausschlaggebend auf besonderen Beweggründen beruht haben muß. Die weiteren Darlegungen des Urteils ergeben, daß diese Gründe politischer Natur waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend (BVerwGE 2, 10. [19]; 3, 110 [113] u. st. Rspr.) - Rückschau auf die Laufbahn des Klägers gehalten und hierbei untersucht, aus welchen Gründen der Kläger von der Justizverwaltung in die Bayer. Verwaltung des Innern übernommen worden ist. Aus den Feststellungen, der Kläger sei in ein politisches Amt, die Adjutantur des Innenministers, der zugleich Gauleiter der NSDAP war, berufen worden und habe sich weder durch besondere fachliche Leistungen noch durch besondere Vorkenntnisse auf dem Gebiete der Verwaltung für die Übernahme in das Ministerium qualifiziert, hat der Verwaltungsgerichtshof erkennbar gefolgert, der Kläger sei lediglich wegen seiner politischen Verdienste um die NSDAP in das Amt berufen worden, und seine Ernennungen zum Verwaltungsinspektor und zum Rechnungsoberinspektor beruhten auf den gleichen politischen Erwägungen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof § 7 G 131 - zweite Alternative - im Ergebnis zutreffend auf die streitigen Ernennungen angewendet. Die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hatte der Verwaltungsgerichtshof hiernach nicht besonders zu prüfen (BVerwGE 5, 61).

13

Die Revision kann auch nicht durchgreifen, soweit sie sich gegen die Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, der Kläger würde die nicht berücksichtigten Ernennungen auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr erreicht haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 u. st. Rspr.) bleiben zwar Ernennungen und Beförderungen, die infolge politischer Bevorzugung zu früh ausgesprochen worden sind, nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitpunkt unberücksichtigt, um den sie zu früh vorgenommen worden sind. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils, der Kläger sei aus politischen Gründen von der Justiz in die innere Verwaltung übernommen worden, also in eine andere als die von ihm zunächst eingeschlagene Laufbahn, und er habe die Prüfung zum gehobenen Dienst nur infolge Bevorzugung aus politischen Gründen bestanden, schließen aber bereits zwangsläufig die Feststellung aus, daß er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit normalerweise noch zum Verwaltungsinspektor befördert worden wäre. Auf das Vorbringen der Revision, bei der Regelung des Rechtsstandes des Klägers sei zu würdigen, daß er wegen Tapferkeit vor dem Feind zum Regierungsamtmann befördert worden sei, braucht nicht eingegangen zu werden, denn das Gesetz zu Art. 131 GG berücksichtigt Tapferkeitsbeförderungen nur bei der Anwendung des Beförderungsschnitts auf Berufssoldaten (§ 53 Abs. 1 G 131).

14

Nach alledem muß die Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 65 BVerwGG) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel