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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1959, Az.: BVerwG I C 142.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG I C 142.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 20.04.1956 - AZ: 10 VII 54

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 197 - 200
  • AS VIII, 197
  • MDR 1959, 513 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Eue, Hering und Fischer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 20. April 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Im Rubrum des angefochtenen Urteils waren die Kläger vom Flurbereinigungsgericht zunächst nicht vollständig aufgeführt. Das Flurbereinigungsgericht hatte sich darauf beschränkt, den Kläger "Christian G., nunmehr Hermann J." namentlich zu nennen und die übrigen Kläger mit dem Zusatz "und andere" zu kennzeichnen. Während des Revisionsverfahrens ließ das Flurbereinigungsgericht durch die Stadt L. die Anschriften der anderen Kläger ermitteln. Es erließ einen Beschluß, durch den das Rubrum hinsichtlich der Kläger durch folgende Worte ergänzt wurde: "insgesamt 109 Beteiligte (siehe das beigefügte Namensverzeichnis der Kläger)".

2

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Gemeinde L., Landkreis Naila, dicht an der von der Sowjetzonenregierung in Thüringen errichteten Zonengrenze gelegen, weist stark zersplitterten Grundbesitz auf. Zur Einleitung der Flurbereinigung führte die Stadtgemeinde L. Vorverhandlungen mit den Eigentümern. Zahlreiche Grundeigentümer erklärten sich mit der Flurbereinigung einverstanden. Das Flurbereinigungsamt lud zu einer Aufklärungsversammlung auf den 20. Mai 1954, vormittags 11 Uhr, durch öffentliche Bekanntmachung ein, die vom 17. bis zum 20. Mai 1954 öffentlich angeschlagen wurde. 43 Beteiligte und einige Behördenvertreter nahmen an der Versammlung teil.

3

Nach dieser Versammlung beantragte das Flurbereinigungsamt, das auf Grund der Vorermittlungen den Eindruck gewonnen hatte, daß die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung in L. gegeben seien, bei der oberen Flurbereinigungsbehörde die Anordnung der Flurbereinigung. Die obere Flurbereinigungsbehörde entsprach diesem Antrag durch Beschluß vorn 10. August 1954. Der Beschluß wurde öffentlich bekanntgemacht; eine Karte mit den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes wurde im Rathaus L. öffentlich ausgelegt.

4

Durch den Flurbereinigungsbeschluß wurden auch solche Eigentümer betroffen, die ihre meist kleinen Parzellen nicht selbst bewirtschaften, sondern sie verpachtet haben. Insbesondere aus dem Kreise dieser Eigentümer erhob sich Widerstand gegen die Flurbereinigung. Bereits in der Aufklärungsversammlung hatten einige Beteiligte widersprochen. Nunmehr legte eine Reihe von Grundeigentümern Einspruch ein und begründete den Einspruch vor allem mit der Höhe der zu erwartenden Kosten.

5

Die obere Flurbereinigungsbehörde wies den Einspruch zurück. Sie führte in ihrem Bescheid unter anderem aus, daß die Kosten der Behördenorganisation vom Land getragen würden und die Teilnehmergemeinschaft lediglich die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen aufzubringen habe, daß aber zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung auch dieser Beiträge befreit werden und solche, die keine Vorteile von dem Verfahren hätten, mit einer Befreiung auch rechnen könnten.

6

Eine große Zahl von Teilnehmern beschritt den Verwaltungsrechtsweg. Ihre Klage wurde durch das Flurbereinigungsgericht abgewiesen. In den Urteilsgründen heißt es unter anderem: Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Flurbereinigung vorlägen, sei es unerheblich, ob das Flurbereinigungsamt, wie von den Klägern behauptet werde, die Aufklärungsversammlung auf einen Zeitpunkt gelegt habe, zu dem nur eine geringe Zahl der Beteiligten hätte erscheinen können. Denn diese Versammlung diene lediglich dazu, das Verständnis für die geplanten Maßnahmen zu wecken. Auch sei es ohne Bedeutung, daß in der Versammlung nicht mehr als allgemeine Angaben über die Kosten und ihre Deckung hätten gemacht werden können.

7

Welcher Art die Voraussetzungen für die Flurbereinigung sein müßten, ergebe sich aus § 1 des Flurbereinigungsgesetzes. Zu prüfen sei aber ferner, ob die Flurbereinigung auch im wohlverstandenen (objektiven) Interesse aller oder doch wenigstens der überwiegenden Mehrheit der Beteiligten liege. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der Grundbesitz der Gemeinde L. sei erheblich zersplittert und zerstreut. Motorisierte Geräte könnten nicht oder nur mangelhaft ausgenutzt werden, die Wegestrecken seien zu groß.

8

Auch der Kleinbesitz und die Eigentümer von Pachtland nähmen an den Vorteilen der Flurbereinigung teil. Die Flurbereinigung führe zu einer vermehrten Nachfrage nach Pachtland. Das wiederum wirke sich in höheren Pachterlösen und in einer erhöhten Rentabilität des Landes aus. Es liege daher im wohlverstandenen Interesse auch der übrigen Grundstückseigentümer, die landwirtschaftlichen Betriebe durch die Flurbereinigung nachhaltig zu fördern. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung seien beachtet.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision von 93 Klägern. Sie rügen, daß es an den materiellen und formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung fehle. Sie tragen unter anderem vor: Die Beteiligten seien nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, insbesondere nicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten. Nur ein geringer Teil der Betroffenen sei in der Landwirtschaft tätig. Es treffe nicht zu, daß sich die Pachtzinse erhöhen würden. Vielmehr bestehe die Gefahr, daß die Pächter die Pacht aufgeben und daß die Grundstücke dann zu billigem Zins an die Landwirte abgegeben werden müßten.

10

Die Aufwendungen für die Flurbereinigung, die den einzelnen Eigentümern zur Last fallen würden, stünden in keinem Verhältnis zu den etwaigen Vorteilen. Nicht nur die Interessen der allgemeinen Landeskultur, sondern auch die Belange des einzelnen Eigentümers müßten in Betracht gezogen werden. Der Beschluß über die Anordnung der Flurbereinigung ermangele schließlich der genügenden Bestimmtheit. Es bestehe noch jetzt Unsicherheit, wer eigentlich von den Eigentümern in L. und Umgebung durch die Flurbereinigung betroffen werde.

11

Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

12

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

13

Gegen das Urteil ergeben sich zwar Bedenken, weil bei seinem Erlaß die Kläger nicht vollständig im Rubrum aufgeführt waren und auch die bei den Vorgängen befindlichen Unterlagen über die Kläger nicht ausreichten, um sie ohne weiteres zu ermitteln. Zu den Grundlagen jedes gerichtlichen Verfahrens gehört, daß die Kläger in ihrer Identität einwandfrei feststehen. Nachdem jedoch durch Beschluß des Flurbereinigungsgerichts das Rubrum des Urteils so ergänzt worden ist, daß die Kläger nunmehr feststehen, und die Kläger selbst keine Rüge wegen des unvollständigen Rubrums erhoben haben, war vom erkennenden Senat in dieser Hinsicht Weiteres nicht zu veranlassen. Vielmehr konnten unabhängig von dem mindestens zunächst vorhandenen Mangel des Urteils die von den Klägern erhobenen sachlichen Rügen auf ihre Berechtigung geprüft werden.

14

Den Klägern ist darin beizutreten, daß die Meinung des Flurbereinigungsgerichts, eine Verletzung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - sei ohne Einfluß auf die Rechtswirksamkeit des Flurbereinigungsbeschlusses, nicht in jedem Falle zutrifft. Diese Vorschrift schreibt vor, daß vor der Anordnung der Flurbereinigung die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären sind. Diese Aufklärung verfolgt nicht nur, wie das Flurbereinigungsgericht meint, den Zweck, die beteiligten Kreise für die geplanten Maßnahmen zu gewinnen, sondern auch durch die Erörterung mit den Betroffenen die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung ihres Interesses an der Flurbereinigung zu erhalten. Welche rechtlichen Folgen sich ergeben, wenn es daran fehlt, mag hier dahingestellt bleiben. Das Flurbereinigungsgericht hat sich die erforderlichen Unterlagen, soweit sie sich nicht aus der Versammlung ergaben, zusätzlich auf andere Weise bereits vorher beschafft.

15

Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob es zweckmäßig war, in einer Gemeinde, in der von der Flurbereinigung nicht nur Landwirte, sondern auch solche Personen betroffen werden, die in Handel und Gewerbe nach festen Arbeitszeiten beschäftigt sind, eine Versammlung zur Aufklärung über die Flurbereinigung auf einen Werktag 11 Uhr vormittags anzusetzen. Nicht ohne Bedenken ist ferner, daß die öffentliche Ladung hierzu lediglich drei Tage vor der Versammlung ausgehängt wurde. Diese Mängel sind im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so schwerwiegend, daß sie zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müßten, weil das Flurbereinigungsamt bereits vorher im Benehmen mit der Stadtverwaltung L. die betroffenen Bevölkerungskreise aufgeklärt und so eingehende Ermittlungen durchgeführt hat, daß eine Beurteilung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung auf Grund des Ergebnisses dieser Ermittlungen im Zusammenhang mit der Aufklärungsversammlung durchaus möglich war.

16

Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung gegeben sind. Nach § 4 FlurbG kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Mit Recht ist das Flurbereinigungsgericht davon ausgegangen, daß in vollem Umfange vom Gericht nachzuprüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Flurbereinigung und das Interesse der Beteiligten vorliegen. Ein Ermessensraum ist der Behörde insoweit nicht eingeräumt. In zutreffender Weise hat das Flurbereinigungsgericht ferner ausgeführt, daß das, was unter den Voraussetzungen für die Flurbereinigung im Sinne des § 4 FlurbG zu verstehen ist, aus § 1 FlurbG entnommen werden muß. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts sind diese Voraussetzungen für die Flurbereinigung in dem zersplitterten Grundbesitz der Gemeinde L. gegeben.

17

Schwieriger ist die Frage zu beurteilen, ob auch das in § 4 FlurbG geforderte Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung vorliegt. Dem Flurbereinigungsgericht ist darin zuzustimmen, daß es für die Feststellung dieses Interesses nicht auf die persönliche Meinung der Beteiligten, sondern auf ihr wohlverstandenes, auf sachlichen Erwägungen beruhendes Interesse ankommt. Die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichtes, mit denen es dieses Interesse für den von den Klägern vertretenen Kleinbesitz begründet hat, sind nicht unbedenklich. Doch kann von diesen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil abgesehen werden; denn im Ergebnis hat das Flurbereinigungsgericht die Frage, ob das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung im gesetzlich erforderlichen Umfang vorliegt, mit Recht bejaht.

18

Bei der Feststellung, ob das wohlverstandene Interesse der Beteiligten des Gesantgebietes in dem erforderlichen Umfang gegeben ist, ist nicht, wie die Kläger annehmen, darauf abzustellen, ob die Mehrzahl der Teilnehmer in dem Flurbereinigungsgebiet dieses Interesse hat. Entscheidend ist vor allem die Größe der von ihnen vertretenen Fläche. Nach den Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht waren, ist das wohlverstandene Interesse für den weitaus größten Teil der Fläche des Flurbereinigungsgebietes in L. gegeben. Es liegt insoweit sogar die Zustimmung der betroffenen Eigentümer für die Flurbereinigung vor. Daß für alle einzelnen Grundstücke des Gesamtgebietes das Interesse in gleicher Weise vorhanden ist, ist nicht zu erwarten und nicht notwendig.

19

Was die Kläger hinsichtlich der Kosten vorbringen, ist nicht geeignet, ihre Anträge zu begründen. Wie dem Einspruchsbescheid zu entnehmen ist, sind sie über die wesentlichen Gesichtspunkte, nach denen die Kosten aufgebracht werden, unterrichtet worden. Nach § 19 Abs. 3 FlurbG können einzelne Teilnehmer zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten von der Aufbringung der auf sie entfallenden Beiträge ganz oder teilweise befreit werden. Wenn die Heranziehung eines Teilnehmers zu den Kosten unbillig ist, so mag sich auf Grund des § 19 Abs. 3 FlurbG, was im einzelnen hier jedoch dahingestellt bleiben kann, sogar ein Rechtsanspruch des betroffenen Teilnehmers auf Befreiung von den Kosten ergeben. Denjenigen Klägern, bei denen die Voraussetzungen gegeben sein sollten, muß es überlassen bleiben, diesen Anspruch in einem besonderen Verfahren geltend zu machen. Der Beschluß, durch den die Flurbereinigung eingeleitet wird, ist davon unabhängig.

20

Die Behauptung schließlich, daß der Beschluß über die Anordnung der Flurbereinigung der genügenden Bestimmtheit ermangele, trifft nicht zu. Wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ergibt, ist eine Karte über das Flurbereinigungsgebiet aufgestellt worden. Auf sie ist in dem Anordnungsbeschluß Bezug genommen. Beschluß und Karte sind gemäß § 6 FlurbGöffentlich bekanntgemacht worden. Die Karte hat, wie vom Flurbereinigungsgericht festgestellt worden ist, in den betroffenen Gemeinden ausgelegen. Auch insoweit können die Einwendungen der Kläger nicht zum Zuge kommen.

21

Die gegen den Anordnungsbeschluß erhobene Klage ist somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Eue
gez. Hering
gez. Fischer