Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1959, Az.: BVerwG V C 105.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 105.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 11.11.1955 - AZ: Bf. I 68/55
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 1955 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin war Inhaber einer Binnenschifffahrtsreederei in Magdeburg, Mitglied der NSDAP und während des Krieges kommissarischer Ortsgruppenleiter. Die 1898 geborene Klägerin war ebenfalls Mitglied der NSDAP und erledigte während des Krieges bei der Ortsgruppe anfallende schriftliche Arbeiten. Am 19. Mai 1945 wurde ihr Ehemann im Auftrag der sowjetischen Besatzungsmacht verhaftet und verschleppt. Er wurde durch gerichtlichen Beschluß vom 30. November 1950 für tot erklärt.
Die Klägerin verließ im April 1946 mit ihren Töchtern die sowjetisch besetzte Zone und begab sich nach Hamburg. Sie kehrte jedoch im Jahre 1946 nochmals für 14 Tage illegal nach Magdeburg zurück, um dort ihre wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen. Die Reederei ihres Mannes wurde Ende 1946 endgültig enteignet. Im Jahre 1947 besuchte die Klägerin noch zweimal mit Interzonenpaß Berlin und begab sich von dort nach Magdeburg, wo sie den Stadtrechtsrat in seinem Amt aufsuchte und mit ihm über die Enteignung ihres Betriebes verhandelte. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung des Flüchtlingsausweises C war im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht wies ihre Berufung mit folgender Begründung zurück: Für das Vorliegen einer besonderen Zwangslage im April 1946 habe die Klägerin im wesentlichen drei Gründe geltend gemacht, nämlich ihre wiederholten Vernehmungen und Verhöre mit dem Versuch, von ihr Einzelheiten über ehemalige Nationalsozialisten und deren Vermögensverhältnisse zu erfahren, die Drohung der Verhaftung durch den russischen Offizier für den Fall, daß sie die Schlafzimmereinrichtung nicht wieder herbeischaffe, und die Beseitigung ihrer Existenzgrundlage. Die beiden ersten Gründe ergäben jedoch keine objektive oder subjektive Zwangslage. Das Vermögen des Ehemannes der Klägerin falle unter das Kontrollratsgesetz Nr. 52 und habe daher von einem Treuhänder verwaltet werden müssen. Dieser habe die Pflicht gehabt, sich um das gesamte von ihm verwaltete Vermögen zu kümmern. Er habe sich daher nach dem in den Westzonen befindlichen Vermögen der Klägerin erkundigen und versuchen müssen, die der Reederei gehörenden Schiffe in seinen Besitz zu bringen. Das sei in den Westzonen auch nicht anders gewesen. Dieses Verhalten des Treuhänders begründe für die Klägerin keine durch die politischen Verhältnisse der sowjetisch besetzten Zone bedingte besondere Zwangslage. Die Klägerin behaupte nun allerdings weiter, man habe ihr keine Möglichkeit zur Existenz gelassen. Sie habe nicht einmal arbeiten dürfen. Dieser Einwand wäre nur dann beachtlich, wenn der Klägerin in Magdeburg keinerlei Lebensmöglichkeiten mehr geblieben wären. Denn eine Veränderung der wirtschaftlichen Lebensumstände zuungunsten des Betroffenen allein rechtfertigte nach § 3 Abs. 1 BVFG nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling. Tatsächlich habe sich die Klägerin noch nicht in einer völlig mittellosen Lage befunden, als sie Magdeburg verlassen habe. Sie habe vielmehr nach ihren eigenen Angaben noch Schmuck besessen, von dessen Erlös sie nach ihrer Flucht in Hamburg gelebt habe.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision ein und beantragte, die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 1955 und des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Februar 1955 sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. Dezember 1953 und vom 19. November 1954 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen und ihr den Flüchtlingsausweis C zu erteilen.
In der Begründung rügte sie die unrichtige Anwendung des § 3 BVFG.
Die Beklagte hielt das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Auf die Revision muß der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Die Klägerin ist nach ihren Angaben aus folgenden Gründen geflohen:
- 1.
Sie befürchtete, verhaftet zu werden
- a)
im Zusammenhang mit den Vernehmungen und dem dabei entstandenen Gewissenskonflikt,
- b)
im Zusammenhang mit der Beschlagnahme ihres Schlafzimmers.
- 2.
Sie befürchtete die Vernichtung ihrer Existenz.
Zu 1.
Das Berufungsgericht hat mit Recht verneint, daß die Verhaftung der Klägerin im Sinne einer objektiven Zwangslage bereits unmittelbar bevorgestanden habe.
Es kann auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht insoweit eine subjektive Zwangslage nicht hat feststellen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195; DÖV 1958, 118) ist eine subjektive Zwangslage nach § 3 BVFG dann gegeben, wenn der Betroffene - vielleicht irrtümlich - angenommen hat, daß ihm eine besondere, durch die politischen Verhältnisse bedingte Gefahr insbesondere für seine Freiheit drohe. Das Berufungsgericht hat aber eine solche Vorstellung der Klägerin verneint, weil sie noch im Jahre der Flucht 1946 14 Tage und im Jahre 1947 noch zweimal in Magdeburg gewesen sei und dabei sogar eine amtliche Stelle wegen der Beschlagnahme der Reederei ihres Mannes aufgesucht hat. Hieraus kann in der Tat geschlossen werden, daß die Klägerin beim Verlassen der sowjetisch besetzten Zone selbst ihre Freiheit nicht als unmittelbar gefährdet angesehen hat. Jedenfalls ist insoweit weder ein Verstoß gegen allgemeine Beweisregeln noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ersichtlich.
Es kann ferner nicht angenommen werden, die Klägerin habe im Zeitpunkt der Flucht (April 1946) ihre unmittelbare Verhaftung befürchtet, aber nach ihrer Ankunft in Hamburg die Unrichtigkeit dieser Annahme eingesehen und sich deshalb noch dreimal nach Magdeburg zurückgewagt.
Abgesehen davon, daß die Klägerin etwas derartiges selbst nicht behauptet hat, würde dies mit den Erfahrungen der damaligen Zeit nicht in Einklang zu bringen sein.
Es ist deshalb eine objektive und subjektive Zwangslage wegen der angeblichen Verhaftungsgefahr mit Recht verneint worden. Somit kommt es auf die weiteren Rügen der Klägerin zu diesem Punkte nicht mehr an. Der von der Klägerin geltend gemachte Gewissenskonflikt ist vom Berufungsgericht übrigens im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden(Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG V C 443.56 - [DÖV 1958 S. 116], vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - [DÖV 1958 S. 118] undvom 29. Mai 1958 - BVerwG V C 326.56 - [DÖV 1958 S. 740]).
Zu 2.
Hinsichtlich der Existenzvernichtung hat das Bundesverwaltungsgericht in den oben angegebenen Urteilen den Grundsatz entwickelt, daß die Entziehung jeder zumutbaren wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit der unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gleichgeachtet werden muß. In diesen Urteilen ist dargelegt, daß wirtschaftliche Gründe allein noch keine Zwangslage ergeben, daß insbesondere der Verlust der derzeit innegehabten Stellung, z.B. als Lehrer oder Pächter einer Gaststätte, allein noch nicht ausreichend ist, daß vielmehr eine vorübergehende Arbeitslosigkeit in Kauf genommen werden muß. Nach diesen Urteilen kann die drohende Existenzvernichtung sowohl als objektive als auch als subjektive Zwangslage von Bedeutung sein. Hieran ist festzuhalten (zu vgl. Werber-Bode-Ehrenforth, Bundesvertriebenensetz S. 29).
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall der Klägerin an, so ergibt sich folgendes: Das Berufungsgericht hat eine drohende Existenzvernichtung der Klägerin verneint, weil sie nach ihren eigenen Angaben noch Schmuck besessen habe, von dessen Erlös sie nach ihrer Ankunft in Hamburg gelebt habe.
Mit Recht wendet die Klägerin hiergegen ein, daß der Verkauf von Schmuck in der sowjetisch besetzten Zone damals strafbar gewesen sei und daß sie deshalb auf diesen Schmuck nicht verwiesen werden könne. Denn wenn ein Bewohner der sowjetisch besetzten Zone sein Leben nur durch Diebstahl, Betrug oder andere strafbare Handlungen - hier den verbotenen Verkauf von Schmuck - fristen kann, so liegt eine Entziehung der zumutbaren wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit in dem oben erörterten Sinne vor. Jedoch ist der Rechtsstreit insoweit noch nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht die erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen hat. Die Klägerin hat zwar behauptet, sie sei ohne jede Lebensmöglichkeit gewesen, man habe sie nicht einmal arbeiten lassen. Es muß aber zunächst festgestellt werden, welche Arbeiten die Klägerin übernehmen wollte, etwa in dem beschlagnahmten Betrieb ihres Ehemannes oder eine ihrer Vorbildung entsprechende Stellung in einem anderen Betrieb oder einfache körperliche Arbeiten. Bei den Arbeitsmöglichkeiten wird berücksichtigt werden müssen, ob die der Klägerin angebotenen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse zumutbar gewesen sind. Das wird unter Umständen von ihrem Gesundheitszustand abhängen. Feststellungen hierüber sind notwendig, zumal die Klägerin in einem gewissen Gegensatz zu der vorstehenden Behauptung selbst erklärt hat, im Sommer 1945 habe sie eine Registrierungs- und Meldeverpflichtung des Arbeitsamts erhalten, das ihre tägliche Anwesenheit zwecks eines eventuellen Arbeitseinsatzes für die Besatzungsmacht verlangt habe (siehe Seite 4 des Berufungsurteils). Mit der Mittellosigkeit der Klägerin ist es auch nicht ohne weiteres vereinbar, daß sie eine der Reisen nach Magdeburg damit begründet hat, sie habe noch Geld bei ihrer Schwester abholen müssen. Es wird ferner aufgeklärt werden müssen, wie die Lebensverhältnisse ihrer Familienangehörigen, insbesondere ihrer Töchter, gewesen sind. Wenn die Töchter damals mit der Klägerin zusammen gelebt und verdient haben sollten, so wird eine Existenzvernichtung in dem oben angegebenen Sinne nicht ohne weiteres angenommen werden können, auch wenn die Klägerin selbst wegen ihres Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen nicht hat verdienen können. Alle diese. Umstände sind jedoch bisher nicht geklärt. Dies mußte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz führen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf