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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1959, Az.: BVerwG IV C 386.57; BVerwG IV B 282.57

Erhöhung des Schadensbetrags aufgrund von Investitionen zwischen letztem Feststellungszeitpunkt und der Schädigung bei unterlassener Fortschreibung des Einheitswerts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 386.57; BVerwG IV B 282.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 15348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - AZ: A 365/56

Amtlicher Leitsatz

Sind nach dem letzten Feststellungszeitpunkt und vor der Schädigung Investitionen gemacht worden, wurde aber der Einheitswert nicht fort geschrieben (erhöht), so kann eine Erhöhung des Schadensbetrages nicht stattfinden. Zugrunde zu legen ist der zuletzt festgestellte Einheitswert.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Durch Teilbescheid vom 5. Juli 1955 stellte das Ausgleichsamt der Stadt Delmenhorst für den Kläger einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen von 117.900 RM unter Zugrundelegung des zuletzt am 1. Januar 1935 ermittelten Einheitswertes von 90.900 RM und eines Hauszinssteuerabgeltungsbetrages von 27.000 RM fest. - Dagegen rief der Kläger den Beschwerdeausschuß an, weil der Schadensbetrag wegen vorgenommener Investierungen nach dem letzten Feststellungszeitpunkt höher und die Verbindlichkeiten nicht mit 62.040 RM, sondern niedriger anzusetzen seien. - Die Beschwerde hatte nur insoweit Erfolg, als die Verbindlichkeiten auf 56.992,76 RM herabgesetzt wurden. - Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage am 24. September 1957 mit der Begründung ab, der vor Schadenseintritt zuletzt festgestellte und dem Ausgleichsamt bekannte Einheitswert sei für die Schadensberechnung nach § 12 des Feststellungsgesetzes - FG - maßgebend. Wertverbesserungen seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem fort geschriebenen Einheitswert Ausdruck fänden. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob eine Wertfortschreibung geboten gewesen wäre; entscheidend sei, ob sie tatsächlich durchgeführt wurde. - Ebensowenig könne durch, einen Zuschlag eine vom Kläger behauptete Kaufkraftminderung der DM ausgeglichen werden. In bezug auf die Verbindlichkeiten sei der Stand im Zeitpunkt der Vertreibung maßgebend. - Gegen dieses Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, legte der Kläger ein Rechtsmittel, das er als "Revision mit Beschwerde" bezeichnet, ein und wiederholte zur Begründung im wesentlichen das Klage vorbringen. Zugleich bat er um Bewilligung des Armenrechts. - Der Beklagte bittet, allen Anträgen des Klägers den Erfolg zu versagen.

2

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem an.

3

Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Faßt man die Rechtsmittelschrift als Revision auf, so müßte sie als unzulässig verworfen werden. Die Begründung enthält keine das Verfahren betreffende Rügen, es fehlt die Bezeichnung von Tatsachen und Beweismitteln, die einen Verfahrensmangel ergehen (§ 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Vielmehr wird eine unrichtige Anwendung materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht gerügt, deren Nachprüfung aber nur dann möglich wäre, wenn die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen wäre.

4

Aber auch als Nichtzulassungsbeschwerde müßte dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben. Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, ob Investitionen vor der Vertreibung, die zur Fortschreibung des zuletzt festgestellten Einheitswertes tatsächlich nicht geführt haben, bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen betrug der vor der Vertreibung zuletzt festgestellte Einheitswert 90.900 RM. Da dieser Wert bekannt ist, bedarf es keiner Berechnung eines Ersatzeinheitswertes, sondern er ist der Schadensfeststellung nach § 12 FG zugrunde zu legen. Bei der Eindeutigkeit der Rechtslage bedarf es hierzu keiner grundsätzlichen Ausführungen durch das Revisionsgericht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Fortschreibung des Einheitswertes gegeben gewesen wären, sondern ob der Einheitswert noch vor Eintritt des Schadens fortgeschrieben worden ist. - Ebensowenig bedarf es einer Klärung, ob eine etwaige Kaufkraftminderung der DM bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen sei. Der Schaden wird in Reichsmark festgestellt; schon aus diesem Grunde kann es auf derartige Umstände nicht ankommen. - Daß die im Zeitpunkt der Vertreibung tatsächlich noch vorhanden gewesenen Verbindlichkeiten festzustellen sind, ist ebenfalls eindeutig aus dem Gesetz zu entnehmen. - Hiernach mußte der Antrag abgelehnt werden.

Külz
Oswald
Dr. Müller