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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1959, Az.: BVerwG IV ER 401/58

Bedeutsamkeit einer Rechtsmittelbelehrung der Wasserdirektion und Schifffahrtsdirektion Hamburg; Ergänzung einer Vorschrift des Bundesrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV ER 401/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 10893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg
LG Hamburg

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 109 - 110
  • AS VII, 109
  • DVBl 1959, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
  • J.R. 1959, 194
  • MDR 1959, 334 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 1195 (amtl. Leitsatz)
  • Verw.Rspr. XI, 894

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Neben der Vorschrift des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Klagen gegen Bundesbehörden gilt die Vorschrift der Zivilprozeßordnungüber Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das gemeinschaftlich höhere Gericht entsprechend.

  2. 2)

    Ob diese letztere Vorschrift dahin zu ergänzen ist, daß eine Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das gemeinschaftlich höhere Gericht auch dann statthaft ist, wenn sich aus der Vorschrift des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen Bundesbehörden nicht entnehmen läßt, welches Verwaltungsgericht für die Klage örtlich zuständig ist, bleibt dahingestellt.

  3. 3)

    Der Fall, daß sich aus der Vorschrift des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes über örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Klagen gegen Bundesbehörden nicht entnehmen lasse, welches Gericht örtlich zuständig sei, liegt noch nicht vor, wenn einem von einer Bundesbehörde unterer Stufe erlassenen Verwaltungsakt auf einen Rechtsbehelf der Partei ein Bescheid einer Bundesbehörde oberer Stufe gefolgt ist, weil eine dann vorzunehmende Auslegung der Vorschrift ergibt, welches Gericht örtlich zuständig ist, das, in dessen Bezirk die untere Bundesbehörde, oder das, in dessen Bezirk die Bundesbehörde oberer Stufe ihren Sitz hat.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Es wird abgelehnt, das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.

Gründe

1

I.

Den Klägerinnen ist durch Verfügung des Wasser- und Schiffahrtsamts Stade vom 4. Juni 1957 aufgegeben worden, die Ufermauer eines ihnen gehörenden Erbgrundstücks an der Este wiederherzustellen. Hiergegen haben sie Einspruch bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg eingelegt, der durch Bescheid vom 17. Oktober 1957 zurückgewiesen wurde. Der Einspruchsbescheid war mit der Belehrung versehen, gegen ihn sei Klage zum Landesverwaltungsgericht Hamburg statthaft.

2

Die demgemäß erhobene Klage wies das Landesverwaltungsgericht Hamburg, nachdem es bereits im Vorbescheid vom 17. Dezember 1957 seine örtliche Zuständigkeit verneint hatte, durch Urteil vom 6. März 1958 mit der Begründung ab, nach § 11 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, als welcher, jedenfalls bei Zurückweisung des Einspruchs, der erste Bescheid zu behandeln sei. Auf die von den Klägerinnen eingelegte Berufung erließ das Oberverwaltungsgericht Hamburg, nachdem am 14. August 1958 mündlich verhandelt worden war, unterm 10. November 1958 einen Beschluß dahin, das Verfahren werde ausgesetzt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 MRVO 165 das für den ersten Rechtsgang örtlich zuständige Gericht bestimmen. Das Oberverwaltungsgericht vertritt den Standpunkt, aus § 11 BVerwGG lasse sich nicht entnehmen, welches Gericht für den ersten Rechtsgang örtlich zuständig sei, der Auslegung des Landesverwaltungsgerichts sei nicht beizupflichten, die niedersächsische Rechtsmittel-Verordnung könne einen Rechtsstreit nicht außer Landes bringen, von einer etwaigen Verweisungsbefugnis sei kein Gebrauch zu machen, weil nicht sicher sei, ob in Stade eine Zuständigkeit gegeben sei.

3

II.

Das Oberverwaltungsgericht sieht die Rechtsgrundlage seines Vorgehens in § 29 MRVO 165 in Verbindung mit § 11 BVerwGG. Nach dieser Auffassung soll also eine für ergänzungsbedürftig gehaltene Vorschrift des Bundesrechts durch eine Vorschrift ergänzt werden, die der in dem betreffenden Lande geltenden Verfahrensordnung zu entnehmen sei. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht beizupflichten. Er glaubt vielmehr, die Regelung zur Ergänzung einer Vorschrift des Bundesrechts zunächst dem Bundesrecht entnehmen zu müssen, hält also hier kraft der in § 26 BVerwGG enthaltenen allgemeinen Verweisung, deren Bedeutung nicht auf einziginstanzliche Verfahren (§§ 27 ff.), Revisionsverfahren (§§ 53 ff.) und Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung einer Revision (§ 53) beschränkt ist (BVerwG II ER 22.53 vom 26. August 1953), eine entsprechende Anwendung des § 36 ZPO für angebracht. Keiner der dort aufgezählten Fälle ist hier gegeben. Insbesondere liegt hier kein sogenannter negativer Kompetenzkonflik (§ 36 Nr. 6 ZPO) vor, weil sich noch nicht verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. § 36 ZPO sieht keine Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das gemeinschaftliche obere Gericht für den Fall vor, daß sich ein örtlich zuständiges Gericht nicht ermitteln läßt. Selbst wenn die sowohl in § 29 Abs. 2 Satz 1 MRVO 165, § 26 Abs. 2 VGG und § 28 Abs. 2 rh.pf.VGG wie in § 54 Abs. 1 Nr. 6 VGO Entw. vorgesehene Ausweitung, daß in Ermangelung eines örtlich zuständigen Gerichts eine Bestimmung durch das gemeinschaftlich höhere Gericht möglich ist, als dem Verwaltungsstreitverfahren eigentümlich auch zur Ergänzung des § 11 BVerwGG herangezogen werden könnte, fehlt es hier doch an der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Voraussetzung, daß sich aus § 11 BVerwGG nicht entnehmen ließe, welches Gericht für den Rechtsstreit, örtlich zuständig sei. Die Rechtsmittelbelehrung der verklagten Wasser- und Schiffahrtsdirektion hat, wie überhaupt Rechtsmittelbelehrungen, nicht die Kraft, das darin genannte Gericht zuständig zu machen. Die Zuständigkeit richtet sich vielmehr lediglich nach § 11 BVerwGG. Wenn es dort in Satz 2 heißt, örtlich zuständig sei das Gericht, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat, so ist das in Fällen, in denen dem ursprünglichen Verwaltungsakt auf einen im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelf ein weiterer Bescheid gefolgt ist, eben auszulegen, nämlich ob das Schwergewicht dabei dem Verwaltungsakt der zunächst tätig gewordenen Bundesbehörde der unteren Stufe oder ob es dem Verwaltungsakt der auf den Rechtsbehelf hin tätig gewordenen Bundesbehörde der oberen Stufe zukommt. Für eine dieser beiden Ansichten muß man sich entscheiden; es geht aber nicht an, eine Lücke im Gesetz anzunehmen. Sollte sich das Oberverwaltungsgericht bei nochmaliger Prüfung der im Urteil des Landesverwaltungsgerichts geäußerten Auffassung anschließen, die auf den Rechtsbehelf hin tätig gewordene Bundesbehörde habe vor demjenigen Gericht Recht zu nehmen, in dessen Bezirk der Sitz der ursprünglich tätig gewordenen Bundesbehörde liegt, so mag es auch erneut dazu Stellung nehmen, ob der Rechtsstreit nicht - auf zumindest hilfsweise gestellten Antrag der klagenden Partei oder ohne solchen - an das für örtlich zuständig erachtete Gericht zu verweisen ist.