Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1959, Az.: BVerwG IV C 231.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 231.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Arnsberg - 14.05.1957 - AZ: 4/5 KL 352/56
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 4 FG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Feststellung des an meinem Betriebsvermögen erlittenen Kriegssachschadens. Er betrieb in den Jahren 1926 bis 1955 in Hamm ein Baugeschäft. Im Jahre 1944 wurde die gesamte Betriebseinrichtung (Maschinen, Geräte, Gerüste u.a.) durch Kriegseinwirkung (Fliegerangriff) vernichtet. Der Kläger bezifferte hierbei den ihm durch Vernichtung der Betriebseinrichtung entstandenen Schaden auf 110.000 RM. Die Ausgleichsbehörden lehnten den Feststellungsantrag des Klägers ab, weil der Vergleich der Einheitswerte seines Betriebsvermögens zum 1. Januar 1940 und zum 21. Juni 1948 ergeben habe, daß ihn ein Schaden nicht erwachsen sei. Nach Auskunft des Finanzamtes habe am 1. Januar 1940 der Einheitswert noch keine 3.000 RM und am 21. Juni 1948 5.800 DM betragen.
Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Landesverwaltungsgericht Arnsberg abgewiesen, weil das zuständige Finanzamt zum gesetzlichen Stichtag (1. Januar 1940) nach den eigenen damaligen Angaben das Klägers zur Festsetzung eines Einheitswertes nicht habe gelangen kennen.
Die vom Vordergericht zugelassene Revision begründete der Kläger wie folgt: Es stehe fest, daß durch das Finanzamt kein Einheitswert auf den 1. Januar 1940 festgestellt worden sei. Auf Grund des § 1 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV habe aber die Möglichkeit bestanden, einen Ersatzeinheitswert für die wirtschaftliche Einheit eines Betriebes zu ermitteln. Der BdF-Erlaß vom 7. Juli 1953 - LA 2906 - 25/53 - werde wahrscheinlich auch auf diesen Fall zutreffen und die Feststellung eines Ersatzeinheitswertes auf den 1. Januar 1940 aus Billigkeitsgründen zulassen. Es sei hier möglich, einen zuverlässigen Einheitswert nach dem Stande vom 1. Januar 1941 für den 1. Januar 1940 bei gleichzeitiger Gewinngrundlage 1940 abzuleiten. Als Unterlage führt der Kläger den bisher nicht verwerteten Bericht des StI Kubon über die steuerliche Betriebsprüfung vom 4. bis 20. Februar 1948 an. In Tz 31 dieses Berichtes werde auf den 1. Januar 1941 ein Einheitswert von 24.030 RM errechnet. Aus Vereinfachungsgründen und zur Feststellung des Einheitswertes 1941 bittet der Kläger, diesen Einheitswert vom 1. Januar 1941 als Hilfswert für den 1. Januar 1940 zugrunde zu legen. Das würde durch eine entsprechende Anwendung der 8. FeststellungsDV ermöglicht.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrages, die Revision zurückzuweisen, auf die Begründung des Beschwerdebeschlusses und des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Bezug genommen. Auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, daß dem Urteil des Vordergerichts in vollem umfange zu folgen ist, und beantragt deshalb ebenfalls, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Zutreffend ist das Landesverwaltungsgericht für die Entscheidung dieses Rechtsstreits von § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungs- und Kriegssachschäden vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - ausgegangen. Daß gegen diese Gesetzesvorschrift verfassungsrechtliche Bedenken in ihrem jetzigen Wortlaut nicht erhoben werden können, hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem III. Senat bereits ausgesprochen (Urteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 250.55 -, abgedruckt in RLA 1958, 43 und Urteil vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 300.55 -, abgedruckt in BVerwGE 5, 333 und RLA 58, 154).
Es bedarf also insoweit keiner näheren Darlegungen, zumal die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 4 FG von keinem der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt worden ist. Nach dieser Vorschrift wird der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssachschaden höchstens mit dem Betrage festgestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert), erhöht durch die Hinzurechnungen nach § 13 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes, den für den Betrieb, auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen nach Abs. 6 des § 13 FG, übersteigt (sog. Schadenshöchstbetrag). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), ist aber für den Betrieb des Klägers ein Einheitswert auf den 1. Januar 1940 vom zuständigen Finanzamt deshalb nicht festgestellt worden, weil er unter 3.000 RM lag. Der erkennende Senat hat in feststehender Rechtsprechung dargelegt, daß die Ausgleichsbehörden an die von den Finanzbehörden festgestellten Einheitswerte bei der Errechnung des Schadens an Wirtschaftsgütern, die der Einheitswertfeststellung unterliegen, gebunden sind (Urteil vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 66.57 -, abgedruckt in RLA 58, 203). Es bestand also für die Vorinstanz auch keine Möglichkeit, den Sachverhalt anderweitig, als durch die Finanzbehörden geschehen, einer Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht zu unterziehen. Wenn der Kläger insoweit in der Revisionsinstanz erstmalig geltend macht, aus dem Prüfungsbericht des Steuerinspektors Kubon des Finanzamtes Hamm vom 4. bis 20. Februar 1948 ergebe sich, daß für den 1. Januar 1941 ein Einheitswert von 24.030 RM festgestellt worden sei, so kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen noch in diesem Verfahrensstadium bei Annahme der Verfahrensrüge nicht genügender Aufklärung des Sachverhalts gehört werden kann. Selbst wenn der Senat das Vorliegen eines solchen Berichts mit dem vom Kläger angegebenen Inhalt als richtig unterstellt, kann daraus nichts zugunsten des Klägers entnommen werden. Denn es würde sich daraus lediglich ergeben, daß der Betrieb am 1. Januar 1941 einen Einheitswert in der angegebenen Höhe gehabt hat. Aber es würde damit nichts für den hier maßgeblichen Stichtag (1. Januar 1940) gesagt sein.
Das Landesverwaltungsgericht hat weiterhin zutreffend darauf hingewiesen, daß § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d FG der Bundesregierung die Ermächtigung erteilt hat, in Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Schadensberechnung nähere Bestimmungen über die Berechnung des Schadenshöchstbetrages bei gewerblichen Betrieben zu treffen, wenn ein Einheitswert für den Betrieb, wie hier, für den 1. Januar 1940 nicht festgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, daß nach der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen 8. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (8. FeststellungsDV) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 928) kein Ersatzeinheitswert ermittelt worden ist und auch die Ausnahmebestimmungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der 8. FeststellungsDV) auf den Fall des Klägers nicht zutreffen.
Schließlich konnte die Revision auch mit dem Hinweis auf den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 7. Juli 1953 - LA 2906 - 25/53 - keinen Erfolg haben. Der erkennende Senat hatte nicht zu beurteilen, ob dem Kläger mit diesem Erlaß, der sich seiner Rechtsnatur nach nur als Richtlinie an die Finanzbehörden wenden konnte, zu helfen war. Solange jedenfalls die zunächst zuständigen Finanzbehörden mit Hilfe dieses Erlasses oder aus einem anderen Grunde die vom Kläger als richtig hingestellte Festsetzung des begehrten Einheitswertes auf den 1. Januar 1940 nicht vorgenommen haben, ist eine andere als die vom Vordergericht richtig vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht möglich.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß