Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1958, Az.: BVerwG VII B 29.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 29.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 11.02.1958 - AZ: Bf.III 33/57
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltunsgssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Dr. Boerckel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.784,64 DM festgesetzte.
Gründe
Der Kläger ist Besitzer eines Filmtheaters. Um Mittel für den Wiederaufbau seines kriegszerstörten Theaters zu gewinnen, hinterzog er Steuern in der Weise, daß er Zweitstücke der Eintrittskarten drucken ließ und seinen Steuermeldungen als unverkaufte Karten beifügte. Er wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 11. Mai 1951 zu einer Steuernachzahlung von 46.784,64 DM veranlagt. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. April 1952 legte der Kläger Rechtsmittel nicht ein, so daß das Urteil rechtskräftig wurde.
Am 30. Mai 1956 erhob der Kläger Restitutionsklage mit dem Antrag,
"das durch das rechtskräftige Urteil des Landesverwaltungsgerichts, Hamburg - VI a VG 1916/51 - vom 16.4.1952 abgeschlossene Verfahren zwischen, dem Kläger und dem Bezirksamt W ... Bezirkssteueramt - wiederaufzunehmen - und das angefochtene Urteil sowie den Lustbarkeitssteuerbescheid der Beklagten vom 11.5.1951 und den Einspruchsbescheid vom 6.7.1951 insoweit aufzuheben, als eine Lustbarkeitssteuer von über DM 8.000,00 festgestellt worden ist."
In der Berufungsinstanz beantragte er außerdem hilfsweise,
"festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, die nach dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. April 1952 rechtskräftige Lustbarkeitssteuernachforderung aus dem Bescheid vom 11. Mai 1951 über den Betrag von DM 8.000,00 hinaus zu vollziehen."
Er trug vor: Der Steuerbescheid der Beklagten von 11. Mai 1951 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 16. April 1952 beruhten größtenteils auf einer für ihn ungünstigen Aussage seines früheren. Geschäftsführers. Nachträglich sei ihm bekannt geworden, daß sein Geschäftsführer in einer zweiten protokollarisch festgehaltenen Aussage seine ursprünglichen Angaben wesentlich eingeschränkt habe. Infolgedessen müsse das Verfahren wieder aufgenommen werden. Das Verfahren werde sich jedoch einige Zeit hinziehen, so daß durch eine Feststellungsklage dafür, gesorgt werden müsse, daß die Beklagte nicht zwischenzeitlich aus dem rechtskräftigen Urteil, dessen Aufhebung im Wiederaufnahmeverfahren zu erwarten sei, vollstrecke. ...
Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht wies durch Urteil vom 11. Februar 1958 die Berufung gegen das erstins tanzliche Urteil mit der Begründung zurück, die Restitutionsklage sei unzulässig, weil sie weder rechtzeitig erhoben noch statthaft sei. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen und das Gericht habe nicht aufklären können, ob die Restitutionsklage rechtzeitig erhoben sei. Diese Unsicherheit gehe zu Lasten des Klägers. Außerdem sei die Restitutionsklage auch deswegen unzulässig, weil sie in Wirklichkeit die Nachholung eines unterlassenen Zeugenbeweises darstelle. Eine Feststellungsklage habe mit der Restitutionsklage nicht verbunden werden können, ganz abgesehen davon, daß sie eine Klageänderung darstelle, die im Berufungsverfahren nur mit Einwilligung der Beklagten zulässig sei. Diese habe aber der Klageänderung widersprochen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde ein. Er beantragte,
"die Revision zuzulassen, weil die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist und die Entscheidung von einer nach § 53 Abs. 2 Buchst. c maßgeblichen Entscheidung abweicht. Das Rechtsschutzbegehren der Restitutionsklage und Feststellungsklage ist das gleiche. Die Entscheidung weicht z.B. von der Entscheidung in VRspr. 5 Nr. 134 ab."
Die Beschwerde könnte nur Erfolg haben, wenn einer der in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben wäre. Dabei scheidet nach Lage der Sache eine Zulassung wegen Beteiligung von Bundesbehörden (§ 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG) aus. Es kommt lediglich eine Zulassung in Betracht, weil im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) oder das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG).
Beides behauptet der Kläger. Er ist anscheinend der Auffassung, daß es eine Frage von rechtsigrundsätzlieher Bedeutung darstelle, ob eine Restitutionsklage mit einer Feststellungsklage verbunden werden könne. Diese umstrittene Frage (verneinend Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 25. Aufl. [1958] Anm. 1 zu § 585 S. 931; bejahend Stein-Jonas-Schönkc, Zivilprozeßordnung. Ed. I [1953] Anm. III 1 zu § 260 S. 5; Wieczorek, Zivilprozeßordnung [1957] Anm. C I b zu § 585 S. 569) braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Falle ist die Ergänzung der Restitutionsklage durch eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Feststellungsklage, die eine Klageänderung darstellt, bereits wegen der Versagung der Einwilligung der Beklagten unzulässig (§ 87 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone [Amtsbl. der Brit. MilReg. 1948 Nr. 24 S. 799] - MRVO 165 -). Eine Klageänderung liegt vor bei Änderung des Klagegrundes, d.h. wenn der Rechtsfolgeanspruch aus einen anderen Tatbestand abgeleitet wird oder wenn zur Behauptung eines neuen Klagegrundes neue Tatsachen vorgetragen werden (Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung Bd. I 18. Aufl. [1953] Anm. III zu § 268; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Bd. II 1 [1957] Anm. A III zu § 264 S. 165; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. [1956]§ 91 II 2 b S. 426). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Für die Restitutionsklage ist Klagegrund die Auffindung der nach seiner Darstellung dem Kläger zunächst unbekannten Niederschrift über die zweite protokollierte Aussage seines ehemaligen Geschäftsführers. Für die Feststellungsklage ist Klagegrund die Behauptung oder Besorgnis, daß die Beklagte aus dem früheren rechtskräftigen Urteil zwischenzeitlich, d.h. bis zur Aufhebung des Urteils im Restitutionsverfahren, vollstrecken werde.
Inwiefern aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 3. April 1952 (VerwRspr. 5, 625) sich ergeben sollte, daß das Urteil des Berufungsgerichts von dem Urteil eines anderen obersten Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, ist unerfindlich. Das Urteil behandelt lediglich den Übergang von der Feststellungsklage zur Anfechtungsklage und von der Feststellungsklage zur Vornahme- oder Verpflichtungsklage und sieht diesen Übergang nicht als Klageänderung an. Die rechtliche Wertung des Übergangs von der Restitutionsklage zur Feststellungsklage berührt es nicht.
Da hiernach keine der Voraussetzungen gegeben ist, unter denen nach § 53 Abs. 2 BVerwGG die Revision zuzulassen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.784,64 DM festgesetzte.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Boerckel