Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1958, Az.: BVerwG VI C 404.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI C 404.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 12830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 20.12.1954 - AZ: 342 III 51

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 1958
durch die Bundesrichter Schmidt, Reimer, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1954 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 25. Juli 1922 in B. geborene und im Kaufmannsberuf ausgebildete Kläger (Anfechtungskläger) war nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft seit Ende Juni 1948 Aushilfsarbeiter bei der Bahnpolizei der Deutschen Reichsbahn, Eisenbahndirektion R., Bahnpolizeiabteilung 53 in P., und wurde am 12. Januar 1949 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Polizeiwachtmeister auf Probe ernannt. In der mit der Ernennungsurkunde gleichzeitig zugestellten Begleitentschließung wurde er als Widerrufsbeamter bezeichnet.

2

Mit Verfügung vom 30. März 1949 widerrief die Reichsbahndirektion R. das Beamtenverhältnis des Klägers zum 30. Juni 1949. Die Verfügung war mit der durch Erlaß der Oberleitung der Bahnpolizei vom 13. Februar 1949 angeordneten Verminderung des Personals der Bahnpolizei und damit begründet, daß der Kläger wegen Arbeitsmangels in einem anderen Dienstzweig der Reichsbahn nicht verwendet werden könne. Einspruch und weitere Eingaben des Klägers an die Eisenbahndirektion R. blieben ohne Erfolg. Auch die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn lehnte mit Verfügung vom 12. April 1951 die Wiederbeschäftigung des Klägers ab. In allen Bescheiden fehlte eine Rechtsmittelbelehrung.

3

Mit seiner am 2. Mai 1951 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung vom 30. März 1949 und den Bescheid der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 12. April 1951 aufzuheben und zu erkennen, daß er weiterhin als Beamter der Deutschen Bundesbahn zu behalten sei. Der Kläger hält seine Entlassung für rechtswidrig, jedenfalls für ermessenswidrig. Seine, Entlassung sei mit den auf den damaligen Werbeplakaten der Bahnpolizei enthaltenen Zusicherungen: "Keine Entlassung ohne eigenes Verschulden, Lebensstellung mit Pensionsberechtigung, bei Personalverminderung Übernahme in den Eisenbahndienst" und mit der in den damaligen Laufbahnvorschriften für die Bediensteten der Bahnpolizei vom 9. Juli 1946 enthaltenen Gewährleistung einer Festanstellung unvereinbar. Zudem sei bei der Auswahl des Klägers für die Entlassung unsachlich verfahren worden. Das gehe daraus hervor, daß die von ihm benannten Bediensteten der Bahnpolizei von der Reichsbahn weiterbeschäftigt worden seien, obwohl er dienstlich günstig, diese aber dienstlich ungünstig beurteilt worden seien und er als Flüchtling und Heimkehrer aus der Kriegsgefangenschaft sich in einer ungleich schlechteren sozialen Lage als diese befunden habe. Seine Entlassung leide auch daran, daß vor der Entscheidung über sie keine dienstliche Auskunft seines damaligen Vorgesetzten, des Wachenleiters G., eingeholt worden sei. Im übrigen habe der Betriebsrat nur auf Druck der Reichsbahn seiner Entlassung zugestimmt.

4

Die Beklagte (Anfechtungsgegnerin) ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ausgeführt: Wirtschaftliche Verhältnisse hätten die Deutsche Reichsbahn damals gezwungen, das Personal im allgemeinen Eisenbahndienst und bei der Bahnpolizei zu vermindern. Seit 1948 habe die Reichsbahn 100.000 Beamte, Angestellte und Arbeiter entlassen müssen. Die Angaben des Klägers über den Inhalt der - nicht mehr auffindbaren - Werbeplakate der Bahnpolizei seien unzutreffend. In ihnen sei lediglich auf die Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis und eine mögliche Lebensstellung und damit nur auf die Vorteile hingewiesen worden, die sich für jeden aus der Begründung eines Beamtenverhältnisses ergäben. Die vom Kläger behaupteten Hinweise: "Keine Entlassung ohne eigenes Verschulden, bei Personalverminderung Übernahme in den allgemeinen Eisenbahndienst" hätten sie nicht zum Inhalt, gehabt. Auch bei der Auswahl des Klägers für die Entlassung sei nicht ermessenswidrig, sondern gewissenhaft verfahren worden. Die Weiterbeschäftigung des neben dem Kläger für die Entlassung in engerer Wahl stehenden Bediensteten der Bahnpolizei und der vom Kläger benannten Bediensteten der Bahnpolizei, soweit diese z.Z. der Entlassung des Klägers noch der für diesen zuständigen Bahnpolizeiabteilung angehört hätten, sei jeweils aus sachlichen Gründen erfolgt. Entweder seien diese Bediensteten im Vergleich mit dem Kläger weitaus dienstälter gewesen, oder sie hatten im Gegensatz zu dem damals noch ledigen Kläger bereits Familie gehabt.

5

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat Zeugenbeweis über die Grundsätze erhoben, nach welchen bei der Auswahl des Klägers zur Entlassung im Zuge der Personalverminderung bei der Bahnpolizei im Frühjahr des Jahres 1949 verfahren worden ist.

6

Im Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1954 ist im wesentlichen ausgeführt:

7

Gegenstand der - von der ersten Instanz mit Recht als zulässig angesehenen - Anfechtungsklage seien die Entlassungsverfügung der Reichsbahndirektion R. vom 30. März 1949 und deren Einspruchsbescheid vom 25. April 1949. Der Bescheid der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 12. April 1951 entfalle dagegen als bloße erneute aufsichtliche Würdigung ohne Beschwer für den Kläger als Gegenstand der Anfechtungsklage.

8

Die angefochtenen Verfügungen seien nicht zu beanstanden. Nach § 67 Abs. 1 des z.Z. der angefochtenen Entlassungsverfügung vom 30. März 1949 für den Kläger als Angehörigen der Deutschen Reichsbahn geltenden Militärregierungsgesetzes Nr. 15 betreffend die Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Beilage Nr. 2 zu dem Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Nr. 8) hätten Beamte der Deutschen Reichsbahn auf Probe beim Vorliegen eines Entlassungsgrundes jederzeit entlassen werden können. Einen solchen Entlassungsgrund habe die damals bei der Reichsbahn im Eisenbahndienst und bei der Bahnpolizei notwendig gewordene allgemeine Personalverminderung dargestellt. Für die Entlassung des Klägers sei die Reichsbahndirektion R. zuständig gewesen. Die nach der Verfügung der Deutschen Reichsbahn, Oberleitung der Bahnpolizei US-Zone, vom 13. Dezember 1948 betreffend Verminderung der Bahnpolizeikräfte vorgesehene Zustimmung des Betriebsrates habe bei der Entlassung des Klägers vorgelegen. Daß diese Zustimmung unter Druck der Reichsbahndirektion erfolgt sei, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Gegenüber der rechtlichen Befugnis der Reichsbahn, das Beamtenverhältnis des Klägers beim Vorliegen eines Entlassungsgrundes jederzeit zu widerrufen, könne sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er zum Eintritt in die Bahnpolizei durch die in den damaligen Werbeplakaten der Bahnpolizei angeblich enthaltenen Versprechungen veranlaßt worden sei. Selbst wenn der vom Kläger behauptete Inhalt dieser Plakate zuträfe, könne hieraus nicht geschlossen werden, die Reichsbahn habe sich hierdurch auch für den Fall eines allgemeinen Personalabbaus bei der Reichsbahn - wie er im vorliegenden Fall durchgeführt worden sei - beamtenrechtlich binden wollen. Eine den öffentlichen Dienstherrn bindende Zusicherung könne nur angenommen werden, wenn die Zusicherung zu den Akten festgelegt und eindeutig als solche erkennbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Das Beamtenverhältnis des Klägers und dessen Widerruflichkeit seien mithin nach der Ernennungsurkunde des. Klägers und der Begleitentschließung hierzu, mit deren Inhalt der Kläger offenbar einverstanden gewesen sei, und nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.

9

Auch die durch die Verfügung der Deutschen Reichsbahn, Oberbetriebsleitung US-Zone vom 9. Juli 1946 - 52.535 Pol (Bp) - erlassenen Laufbahnvorschriften für die Bediensteten im "Bewaffneten Bahnpolizeidienst" hätten dem Kläger keinen über die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften hinausgehenden Schutz geboten. Der Kläger sei nach Abschnitt B § 1 Ziff. 9 dieser Laufbahnvorschriften in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe des einfachen Bahnpolizeidienstes berufen worden. Unter C Ziff. 2 dieser Vorschriften sei vorgesehen gewesen, daß Beamte, die über die Fälle in Abschnitt B § 1 Ziff. 11 (Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung) hinaus im Bahnpolizeidienst nicht weiterbeschäftigt werden könnten, nach Möglichkeit auf gleichwertigen Dienstposten anderer Laufbahnen des Reichsbahndienstes unterzubringen und in Planstellen dieser Laufbahnen einzuweisen seien; sei dies nicht möglich, so seien die Bestimmungen für die Überführung von betriebsuntauglich gewordenen Beamten in andere Laufbahnen sinngemäß anzuwenden. Aus der Fassung dieser Vorschrift könne grundsätzlich ein Rechtsanspruch des Klägers nicht abgeleitet werden, auch im Falle eines allgemeinen Personalabbaus, insbesondere bei Entlassung aus dem Bahnpolizeidienst, im sonstigen Eisenbahndienst weiterbeschäftigt zu werden.

10

Endlich habe die Eigenschaft des Klägers als Flüchtling und Heimkehrer aus der Kriegsgefangenschaft seiner Entlassung nach den dafür geltenden allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegengestanden. Jedenfalls bei einem allgemeinen Personalabbau habe er eine bevorzugte Behandlung gegenüber allen anderen für die Entlassung in Frage kommenden Bahnbediensteten nicht beanspruchen können.

11

Von der ihr hiernach zustehenden rechtlichen Möglichkeit, das Beamtenverhältnis des Klägers zu beenden, habe die Reichsbahndirektion nicht ermessenswidrig und ohne Verstoß gegen die durch die erwähnte Verfügung der Oberleitung der Bahnpolizei vom 13. Dezember 1948 aufgestellten Entlassungsgrundsätze Gebrauch gemacht, wonach Leistungen, Dienstalter, Familienverhältnisse und soziale Verhältnisse der Beamten in Betracht zu ziehen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Entscheidung über die Entlassungen durch Vorschläge der Abteilungsleiter und der örtlichen Betriebsräte vorbereitet und in einer gemeinsamen Dienstbesprechung der Bezirksleitung der Bahnpolizei unter Berücksichtigung der dienstlichen und persönlichen Verhältnisse der einzelnen zur Entlassung vorgeschlagenen Bahnpolizeibediensteten eingehend erörtert worden. Daß der neben dem Kläger noch in Betracht gezogene Bahnpolizeibedienstete und die vom Kläger zum Vergleich benannten anderen Bahnpolizeibediensteten weiterbeschäftigt worden seien, habe jeweils sachliche Gründe gehabt. Für die Auswahl des Klägers sei schließlich ausschlaggebend gewesen, daß er noch ledig, erst nach der Währungsreform eingestellt worden und einer der dienstjüngsten Beamten gewesen sei; die guten Leistungen und die gute Führung des Klägers, die dem bei der Besprechung anwesenden stellvertretenden Abteilungsleiter bekannt gewesen seien, seien dabei nicht unberücksichtigt geblieben. Hiernach habe es der Anhörung des damaligen Vorgesetzten des Klägers, des Wachenleiters G., nicht bedurft. Aus dem gleichen Grunde habe sich dessen Vernehmung als Zeuge über die dienstliche Bewährung des Klägers erübrigt. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß der ledige Bahnpolizeibeamte L. nicht an seiner Stelle entlassen worden sei, denn die beiden Wachvergehen dieses Bahnpolizeibeamten seien erst nach dessen im Februar 1949, also vor der Entlassung des Klägers, vorgenommenen Versetzung bekanntgeworden. Nach alledem könne keine Rede davon sein, daß die Entlassung des Klägers mißbräuchlich gewesen sei.

12

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat der Beschwerde des Klägers hiergegen durch Beschluß vom 26. November 1957 stattgegeben. Der Beschluß ist dem Kläger am 6. Dezember 1957 zugestellt worden. Der Kläger hat am 17. Dezember 1957 mit dem Antrag,

die Entlassungsverfügung vom 30. März 1949 und das Berufungsurteil aufzuheben, ferner die Beklagte zur Einstellung des Klägers, auf dem Dienstposten, den dieser bis heute erreicht haben würde, und zur Entschädigung des Klägers in Höhe der ihm durch die Entlassung entstandenen finanziellen Verluste zu verpflichten,

13

Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben über den Inhalt der damaligen Werbeplakate hat er ein solches Werbeplakat zu den Akten des Revisionsgerichts überreicht. Zur Begründung hat er im einzelnen ausgeführt:

14

Das überreichte Werbeplakat beweise die vom Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene Zusicherung: "Lebensstellung mit Pensionsberechtigung". Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht den Angaben des Klägers über diese Plakate weniger Glauben geschenkt als der Beklagten. Durch diese Bevorzugung der Beklagten gegenüber den Kläger habe es diesen das rechtliche Gehör versagt. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs liege auch darin, daß es den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis für seine Bewährung im Dienst nicht erhoben habe. Zu beanstanden sei auch, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, der damalige Betriebsrat habe der Entlassung des Klägers nicht unter dem Druck der Reichsbahndirektion Regensburg zugestimmt. Die Anwendung des § 67 Abs. 1 des Militärregierungsgesetzes Nr. 15 sei fehlerhaft. Das Berufungsgericht habe zunächst verkannt, daß sich aus den in der Fachzeitschrift "Eisenbahn und Verkehr", 1949, Heft 1, veröffentlichten Laufbahnvorschriften für die Bahnpolizeibeamten der "Bewaffneten Bahnpolizei" in der US-Zone - gemeint ist hiermit ein an dieser Stelle unter diesem Titel veröffentlichter Aufsatz des Abteilungspräsidenten A. P. - eindeutig ergebe, daß ein Bahnpolizeibeamter, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aus den Bahnpolizeidienst entlassen werden müsse, in den Reichsbahndienst zu übernehmen sei - und zwar nach Möglichkeit auf einen laufbahnmäßig gleichwertigen Dienstposten - und daß ein Widerrufsbeamter der Bahnpolizei, der auf einen gleichwertigen Dienstposten in Eisenbahndienst übernommen worden sei, nur entlassen werden könne, wenn er auf diesen Posten versagt habe. Hieraus folge zunächst, daß das damalige Personalverminderungsbedürfnis der Reichsbahn nicht als Entlassungsgrund im Sinne des § 67 Abs. 1 a.a.O. gelten könne. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht verkannt, daß durch diese Laufbahnvorschriften denjenigen Bahnpolizeibediensteten die Festanstellung gewährleistet worden sei, die sich einwandfrei bewährt und geführt hätten. Es komme hinzu, daß die damalige Entlassung des Klägers offensichtlich ermessenswidrig gewesen sei, wie der Fall L. zeige; zu der gleichen Beurteilung nötige der Umstand, daß der Kläger trotz guter Führung und besonders ungünstiger sozialer Lage im Gegensatz zu anderen Bahnpolizeibediensteten mit schlechter dienstlicher Beurteilung und in günstiger sozialer Lage entlassen worden sei, und endlich die Tatsache, daß die Reichsbahndirektion R. den Kläger in Kenntnis des Erlasses vom 13. Dezember 1948 betreffend die Verminderung der Bahnpolizeikräfte und damit in Kenntnis ihrer Personalverminderungsbedürfnisse zum Beamten ernannt habe. Bei der rechtlichen Würdigung der Zustimmung des Betriebsrats zur Entlassung des Klägers habe das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß diese Zustimmung unzulässig von der Weiterbeschäftigung eines Beamten mit mangelhafter Leistung abhängig gemacht worden sei.

15

Die Beklagte ist der Revision im wesentlichen unter Hinweis auf die Gründe des Berufungsurteils entgegengetreten. Das vom Kläger vorgelegte Werbeplakat rechtfertige keine andere Würdigung des Sachverhalts. In ihm sei lediglich auf die Möglichkeit der Übernahme als Beamter und die damit verbundene Möglichkeit der Gewinnung einer Lebensstellung hingewiesen. Überdies stamme das Plakat von der Besatzungsmacht. Die damaligen Laufbahnvorschriften für die Bediensteten der Bahnpolizei seien lediglich innerdienstlicher Natur gewesen und ungeeignet, einen Anspruch des Klägers auf Überleitung in eine andere Laufbahn zu begründen. Die Berufung des Klägers auf die Verfügung der Oberleitung der Bahnpolizei vom 13. Dezember 1948 gehe fehl, denn seine Entlassung beruhe auf der durch die Verfügung vom 14. März 1949 angeordneten weiteren Verminderung der Bahnpolizeikräfte.

16

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

17

II.

Die Parteien habe auf mündliche Verhandlung verzichtet, so daß im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann.

18

Der Revision mußte der Erfolg versagt werden.

19

Soweit die Revisionsanträge den Rahmen überschreiten, der durch die in der Vorinstanz zuletzt gestellten Klageanträge gezogen ist, sind sie unzulässig. Den weitergehenden Revisionsanträgen steht das Verbot der Klageänderung durch § 60 BVerwGG entgegen, zumal über diese Anträge nicht ohne weitere tatsächliche Aufklärung entschieden werden könnte.

20

Den Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 12. April 1951 hat das Berufungsgericht mit Recht deshalb nicht sachlich-rechtlich beurteilt, weil dieser Bescheid lediglich eine nochmalige Würdigung darstellt und keine weitere Beschwer des Klägers enthält. Hiernach fehlt für diesen Klageantrag eins für jedes Klagebegehren erforderliche Rechtsschutzinteresse, er ist daher unzulässig.

21

Die hiernach zu berücksichtigenden Revisionsanträge sind unbegründet.

22

Zur tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts verkennt die Revision, daß das Bundesverwaltungsgericht an die mit der angefochtenen Endentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind; § 56 Abs. 2 BVerwGG. Dabei können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich wesentliche Mängel des Gerichtsverfahrens oder Verstöße gegen die allgemeinen Grundsätze der tatsächlichen Würdigung berücksichtigt werden. Solche Revisionsgründe sind nicht gegeben. Dem Kläger ist nicht, wie die Revision meint, das rechtliche Gehör versagt worden, denn er behauptet selbst nicht, daß das Berufungsgericht ihm keine oder keine hinreichende Gelegenheit gegeben habe, zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen oder Beweisergebnissen Stellung zu nehmen; BVerwGE 2, 343. Hiervon abgesehen sind die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Beanstandungen offensichtlich grundlos. Es kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung des Vorbringens der Parteien die Beklagte im Verhältnis zum Kläger sachwidrig bevorzugt habe. Die hierfür von der Revision gegebene Begründung, das vorgelegte Werbeplakat beweise das von der Beklagten bestrittene Werbeschlagwort: "Lebensstellung mit Pensionsberechtigung", ist abwegig, denn das Berufungsgericht hat dieses Werbeschlagwort und darüber hinaus sogar die weiteren, von Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Werbehinweise: "Keine Entlassung ohne eigenes Verschulden, bei Personalverminderung Übernahme in den Eisenbahndienst" unterstellt und der rechtlichen Würdigung der Bedeutung der Plakate zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht konnte auch entgegen der Auffassung der Revision von der Vernehmung des früheren Vorgesetzten des Klägers trotz dessen Benennung als Zeugen für die dienstliche Bewährung des Klägers absehen, weil es - von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen ist, daß die guten Leistungen und die gute Führung des Klägers dem bei der entscheidenden dienstlichen Besprechung anwesenden stellvertretenden Abteilungsleiter bekannt waren und bei der Entscheidung über die Entlassung des Klägers in Betracht gezogen worden sind. Daß das Berufungsgericht gegen die Grundsätze der tatsächlichen Würdigung verstoßen habe, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Verstoß kann insbesondere nicht darin gefunden werden, daß das Berufungsgericht trotz Unterstellung des vom Kläger behaupteten Inhalts der Werbeplakate der Bahnpolizei nicht auf den Willen der Reichsbahndirektion R. zu einer beamtenrechtlichen Bindung auch für den Fall des allgemeinen Personalabbaus bei der Reichsbahn geschlossen hat. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung, ist nicht unmöglich, und der Umstand allein, daß das Berufungsgericht - was hier dahingestellt bleiben kann - zu einer anderen oder sogar zu der entgegengesetzten tatsächlichen Würdigung oder Auslegung hätte gelangen können, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung darzutun.

23

Auch die durch die Revision wiederholte Behauptung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Entlassung des Klägers sei unter dem Druck der Reichsbahndirektion erfolgt, vermag nicht weiterzuführen. Die - von der Revision verfahrensrechtlich nicht gerügte - Auffassung des Berufungsgerichts, das Ergebnis der Beweisaufnahme habe diese Behauptung widerlegt, läßt einen Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung nicht erkennen.

24

Schließlich hat der Senat im Zusammenhang mit der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts noch geprüft, ob das zu den Revisionsakten überreichte Werbeplakat, das den Vorinstanzen nicht vorgelegen hat, zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils Veranlassung geben könne, um dem Berufungsgericht zur erneuten tatsächlichen Würdigung im Hinblick auf diese Urkunde Gelegenheit zu geben. Eine solche Bewertung des überreichten Werbeplakats verbietet sich jedoch schon wegen des bereits erwähnten Umstandes, daß das Berufungsgericht das durch das vorgelegte Plakat nachgewiesene Werbeschlagwort: "Lebensstellung mit Pensionsberechtigung" unterstellt hat. Die mangelnde Kenntnis des Berufungsgerichts von diesem Plakat kann also insoweit nicht zu einer für den Kläger ungünstigeren tatsächlichen und rechtlichen Würdigung geführt haben. Hiernach erübrigt es sich auch, auf die vom Bundesgerichtshof in BGHZ 5, 240; 18, 19 ff.[BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55] erörterte Frage einzugehen, ob einer Partei nach Beendigung der Tatsacheninstanz zugänglich gewordene Urkunden im Revisionsverfahren berücksichtigt werden können.

25

Bei der Würdigung der sachlich-rechtlichen Beanstandungen, mit denen sich die Revision insbesondere gegen die Auslegung der Laufbahnvorschriften für die Bahnpolizeibediensteten vom 9. Juli 1946 und die Anwendung des § 67 Abs. 1 des Militärregierungsgesetzes Nr. 15 wendet, ist davon auszugehen, daß das Bundesverwaltungsgericht nach § 56 Abs. 1 BVerwGG auf sachlichrechtlichen Gebiete lediglich die Verletzung von Bundesrecht überprüfen kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Senat hat in seinem nach der Zulassung der Revision in der vorliegenden Sache ergangenenUrteil vom 6. Mai 1958 (BVerwG VI C 305.56), das sich ebenfalls auf den Widerruf des Beamtenverhältnisses eines Beamten der Deutschen Reichsbahn bezieht, ausgesprochen, daß auf einen Beamten, der im Zeitpunkt des Widerrufs seines Beamtenverhältnisses nicht Bundesbeamter war, die beamtenrechtlichen Vorschriften nicht als Bundesrecht angewendet worden seien. Auch der Kläger war bei Erlaß der Entlassungsverfügung vom 30. März 1949, des Einspruchsbescheides vom 25. April 1949 und im Entlassungszeitpunkt - am 30. Juni 1949 - nicht Bundesbeamter. Erst von dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundespersonalgesetzes vom 10. Oktober 1950 (BGBl. S. 726), also vom 9. November 1950 an, konnten, wie in dem angeführten Urteil ausgeführt, die damals zum Geschäftsbereich der sogenannten bizonalen Verwaltung für Verkehr gehörenden Beamten der früheren Deutschen Reichsbahn Bundesbeamte werden. Dazu hätte es im Falle des Klägers als eines Beamten auf Probe im Sinne des § 79 Buchst. b des Militärregierungsgesetzes Nr. 15, nach IV A Ziff. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1 der angeführten Verordnung vom 10. Oktober 1950 noch des - unstreitig nicht erfolgten - Abschlusses eines Dienstvertrages bedurft. Sind aber hiernach die damals geltenden Vorschriften auf den Kläger, weil er nicht Bundesbeamter war und auch nicht geworden ist, bei seiner Entlassung nicht als Bundesrecht angewendet worden, so ist der Senat an ihre Anwendung durch das Berufungsgericht gebunden; § 56 Abs. 1 Satz 1, §§ 26, 61 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO. Der Senat vermag daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Anwendung und Auslegung der Laufbahnvorschriften für die Bediensteten der Bahnpolizei vom 9. Juli 1946 - vorausgesetzt, daß diese überhaupt Rechtsvorschriften enthalten - und des § 67 Abs. 1 des Militärregierungsgesetzes Nr. 15 nicht zu überprüfen. Dies gilt für die letztere Vorschrift auch, soweit es sich um die Beurteilung der Ermessenshandhabung durch die Reichsbahndirektion R. handelt, so daß der Senat weder die Bewertung der Gründe der Reichsbahndirektion R. für die Entlassung des Klägers und für die Weiterbeschäftigung der anderen in Frage stehenden Bediensteten der Bahnpolizei durch das Berufungsgericht nachprüfen noch den Umstand berücksichtigen kann, daß durch die Verfügung der Deutschen Reichsbahn, Oberleitung der Bahnpolizei US-Zone, vom 13. Dezember 1948 bereits eine Verminderung der Bahnpolizeikräfte angeordnet worden war. Der Beurteilung des Senats sind aber auch entzogen die Auffassung des Berufungsgerichts über die rechtlichen Voraussetzungen der Bindung an eine beamtenrechtliche Zusicherung und die Frage, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Entlassung des Klägers, falls sie überhaupt erforderlich war, an den von der Revision beanstandeten Vorbehalt geknüpft werden durfte. In allen diesen Punkten steht aus dem erwähnten Grund nicht Bundesrecht in Frage.

26

Daran wird auch durch den Klageantrag, daß der Kläger weiterhin als Beamter (Bahnpolizeibeamter der Deutschen Bundesbahn) zu behalten sei, nichts geändert. In dem oben angeführten Urteil vom 6. Mai 1958 hat der Senat zwar die Revisibilität der Rechtsanwendung bei einer Vornahmeklage angenommen, welche auf die Zusicherung der Festanstellung als Beamter der Deutschen Reichsbahn gestützt war. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn der in Rede stehende Antrag zielte nur auf dasjenige, was der Kläger bei Aufhebung der Entlassungsverfügung ohnehin erreicht haben würde und wiederholte daher lediglich im Gewande einer Vornahmeklage den Antrag auf Beseitigung der Entlassung. Daher kann dahinstehen, ob der Klageantrag in dieser Gestalt in der Berufungsinstanz überhaupt aufrechterhalten worden ist. Da auch bei der rechtlichen Beurteilung des Klägers als Flüchtling und Heimkehrer aus der Kriegsgefangenschaft nach damaligen Recht Bundesrecht nicht in Frage stehen kann, war die Revision zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

gez. Schmidt
gez. Reimer
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker