Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1958, Az.: BVerwG III C 230.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 230.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein und Pütz
beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird das Armenrecht für das Revisionsverfahren versagt.
Gründe
Die Klägerin beansprucht unter Berufung auf vorzeitig eingetretene Erwerbsunfähigkeit nach § 265 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S, 446) Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) auf Lebenszeit. Die zuständigen Ausgleichsbehörden lehnten wegen Verneinung ihrer Erwerbsunfähigkeit ab, auch ihre Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil, das die Revision nicht zugelassen hat, richtet sich ihre mit der ausschließlichen Rüge wesentlicher Mängel des vom Bezirksverwaltungsgericht beobachteten Verfahrens begründete Revision, für die sie die Gewährung des Armenrechts und die Beiordnung des von ihr bestellten Rechtsanwalts beantragt.
Nach zwingender gesetzlicher Vorschrift (§ 75 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1.952 [BGBl. I S. 625] in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) könnte die Klägerin das beantragte Armenrecht nur erhalten, wenn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten würde. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Die Klägerin hat mit ihren Rügen das vom Bezirksverwaltungsgericht bei der Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit beobachtete Verfahren teilweise schon nicht schlüssig, auf jeden Fall aber nicht begründet gerügt. Soweit sie die Unterlassung einer Bewertung des amtsärztlichen Zeugnisses vom Januar 1956 rügt, ist ihre Rüge bereits unschlüssig, denn sie trägt selbst vor, daß dieses Zeugnis den von ihr behaupteten, dem Gesetz genügenden Grad der Erwerbsminderung für den Stichtag vom 31. August 1953 - und nur auf diesen Stichtag kommt es nach zwingender gesetzlicher Vorschrift an - nicht bestätigt, vielmehr lediglich für einen Zeitpunkt, der mehr als zwei Jahre nach diesem Stichtag liegt, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Erwerbsunfähigkeit anerkennt. Ob das vom Bezirksverwaltungsgericht bewertete Obergutachten überhaupt Aussagen über die Unwahrscheinlichkeit eines Eintritts der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nach dem gesetzlichen Stichtag enthält, und inwieweit diese Schlüsse durch das neue amtsärztliche Gutachten widerlegt oder eingeschränkt werden können, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang, denn das Bezirksverwaltungsgericht hatte an Hand des Obergutachtens lediglich darüber zu entscheiden, ob die Klägerin am gesetzlichen Stichtag bereits erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes war, nicht aber darüber, ob etwa in dem Obergutachten enthaltene Aussagen über den Zeitpunkt des späteren Eintritts der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin eingeschränkt oder entkräftet werden können.
Es kann ferner dahingestellt bleiben, welcher Aussageinhalt den von der Revision herangezogenen Schlußausführungen des Obergutachtens zukommt. Auch wenn sich das Obergutachten in dem zitierten Teil seiner Folgerungen über die Eingliederungsaussichten der Klägerin in den Arbeitsprozeß ungünstig ausgesprochen hätte, verkennt die Revision die Aufgaben und damit die rechtliche Bedeutung und Bindungswirkung der ärztlichen Gutachten und unterschätzt die den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Aufgaben. Nach der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondereUrteil vom 18. November 1955 - BVerwG IV C 62.55 -, vgl. auchBeschluß vom 30. November 1954 - BVerwG IV B 17.54 -) hat der ärztliche Sachverständige die geklagten Beschwerden über den Gesundheitszustand des Antragstellers aufzunehmen, die sich daraus ergebenden Krankheitsanzeichen zu ermitteln (Befundbericht), sie dahin zu deuten, welches Leiden (Krankheit) vorliegt (Diagnose), und sich schließlich darüber zu äußern, inwiefern das Leiden die Arbeitsleistung des Antragstellers beeinflußt. Von da ab setzt die Prüfungsverpflichtung der Ausgleichsbehörden und der Verwaltungsgerichte ein. Sie haben insbesondere zu prüfen, welche Tätigkeiten dem Bewerber zuzumuten sind, ob er ihnen - gegebenenfalls mit welcher Einschränkung - nach seinem vom ärztlichen Sachverständigen erhobenen Gesundheitszustand nachkommen und ob er damit wenigstens die gesetzliche Lohnhälfte verdienen kann.
An diese Aufgabenteilung zwischen Gutachter und Gericht hat sich aber das angefochtene Urteil gehalten. Es hat dabei ohne Verletzung von Erfahrungssätzen und Denkgesetzen auf die ausdrückliche Zusammenfassung der ermittelten Krankheitsbefunde im ärztlichen Obergutachten seine Feststellungen dahin getroffen, daß zwar krankhafte Veränderungen bei der Klägerin - zum Teil seit längerer Zeit - bestehen, aber eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus bisher noch nicht bedingt haben. Das Gericht konnte sich auf diese gutachterische Zusammenfassung um so mehr verlassen, als die ärztlichen Beobachtungen, die zu diesem zusammenfassenden Ergebnis geführt haben, eine außerordentliche umfassende und genaue, von erfahrenen und ausgebildeten Fachärzten vorgenommene Prüfung erkennen lassen, der eine Reihe eingehender fachärztlicher Einzeluntersuchungen (Blutuntersuchungen, Urinuntersuchung, Magensaftuntersuchung, Kreislaufprüfung, Elektrokardiogramm, Röntgenuntersuchungen, frauenärztlicher, hals-, nasen- und ohrenärztlicher, fachneurologisch-psychiatrischer Fachbefunde) vorausgegangen sind. Gegenüber der entscheidenden, vom Bezirksverwaltungsgericht aus den zusammenfassenden Ausführungen des Obergutachtens übernommenen, im Rahmen der ärztlichen Gutachteraufgaben liegenden Feststellung, daß die sorgfältig erhobenen Befunde zum gesetzlichen Stichtag eine durch leiden (Krankheiten) im weitesten Sinn veranlaßte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in dem vom Gesetz geforderten Umfang nicht ergeben haben, hat aber die Klägerin keine begründeten Einwendungen vorbringen können.
Unter diesen Umständen bietet ihre Rechtsverfolgung im Revisionsverfahren keine Aussicht auf Erfolg. Für die Bewilligung des Armenrechts läßt damit das Gesetz keinen Raum.
gez. Klein
gez. Pütz