Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1958, Az.: BVerwG V C 408/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 408/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 13.04.1956 - AZ: XI. A. 11/12.56 C
- OVG Berlin - 15.02.1957 - AZ: VIII B 49.57
Rechtsgrundlage
- § 3 BVFG (BGBl. 1957 I S. 1215)
Fundstellen
- DÖV 1959, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1959, 477
- ROW 1959, 46
- ZLA 1959, 157
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wer entgegen einem Verbot sowjetzonaler oder Ostberliner Stellen in Westberlin mit Genehmigung der zuständigen Stelle einen Beruf ausübt oder einer Arbeit nachgeht, braucht eine Zwangslage, die sich aus dieser Tätigkeit für ihn ergibt, jedenfalls dann nicht zu vertreten, wenn er sich dabei nicht herausfordernd oder aufreizend oder besonders leichtfertig oder unüberlegt verhalten hat.
- 2.
Das Verlassen der sowjetischen Besatzungszone oder des sowjetischen Sektors von Berlin mit einer Zuzugsgenehmigung nach Westberlin schließt die Annahme einer Flucht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht grundsätzlich aus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 1957 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. April 1956, die Bescheide des Beklagten vom 28. und 29. Dezember 1955 und die Bescheide des Bezirksamts Wedding von Berlin vom 4. August 1955 aufgehoben.
Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, das Bezirksamt Wedding von Berlin anzuweisen, den Klägern Ausweise C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Der im Jahre 1876 geborene, 70 % erwerbsgeminderte Kläger und die im Jahre 1874 geborene Klägerin, seine Ehefrau, wohnten seit 1904 in dem jetzt sowjetisch besetzten Teil von Berlin. Der Kläger war dort als Rechtsanwalt und Notar tätig, bis ihm nach dem Zusammenbruch die weitere Berufsausübung wegen seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur NSDAP versagt wurde. Im Jahre 1949 wurde er vom Präsidenten des Westberliner Kammergerichts wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und zum Notar bestellt und mietete zur Wahrnehmung seiner Praxis einen Raum in Westberlin. Die Kläger blieben jedoch in Ostberlin wohnen. Mit seinem im Jahre 1949 beim Bezirksamt Wedding von Berlin gestellten Antrag auf Zuweisung von Wohn- und Praxisräumen hatte der Kläger keinen Erfolg, während er noch im gleichen Jahre durch die Bundesnotaufnahmestelle in Westberlin als politischer Flüchtling registriert wurde. In den Jahren 1951 und 1952 waren die Kläger mehrfach vorübergehend in Westberlin polizeilich gemeldet. Auf den am 31. Dezember 1952 gestellten und am 13. Januar 1953 erneuertet Antrag erhielten die Kläger am 10. Februar 1953 die Zuzugsgenehmigung nach Westberlin. Sie meldeten sich am 15. Februar 1953 polizeilich in Westberlin an und verließen am 23. Februar 1953 ihre Wohnung im sowjetischen Sektor.
Die Kläger beantragten die Erteilung von Ausweisen C für Sowjetzonenflüchtlinge. Zur Begründung führten sie aus: Der Präsident des Ostberliner Kammergerichts habe dem Kläger die Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit in Westberlin untersagt, da er von einer illegalen Behörde, nämlich den (westlichen) Alliierten, zugelassen worden sei. Er habe seine Praxis in Westberlin daraufhin heimlich führen müssen und deshalb in ständiger Gefahr geschwebt. Diese Gefahr sei besonders groß geworden, als im Herbst 1952 in Ostberlin die Registrierung aller Personen verlangt worden sei, die in Westberlin arbeiteten. Dieser Pflicht sei er Ende 1952 nachgekommen, habe aber nach Erteilung der von ihm beantragten Zuzugsgenehmigung am 23. Februar 1953 seine Wohnung im Sowjetsektor fluchtartig verlassen.
Die Anträge der Kläger sind im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils, durch das es die Berufung der Kläger zurückgewiesen hat, folgendes ausgeführt: Die Kläger hätten den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin am 23. Februar 1953 verlassen. Dabei habe es sich aber um kein plötzliches Verlassen des Sowjetsektors aus besonderem Anlaß und auf Grund eines unfreiwilligen mit großer Eile durchgeführten Entschlusses gehandelt, wie es zur Annahme einer Flucht notwendig sei. Vielmehr hätten die Kläger ihre Übersiedlung nach Westberlin schon seit 1949 planmäßig vorbereitet. Wenn der Kläger sich auch wegen der heimlichen Ausübung seiner Anwaltspraxis nach der Einführung des Registrierungszwanges im Herbst 1952 in verstärktem Maße gefährdet gefühlt habe, so habe er doch nicht unmittelbar nach seiner Registrierung den Sowjetsektor verlassen, sondern erst die Erteilung der Zuzugsgenehmigung abgewartet. Jedenfalls seien die Kläger nicht etwa vor dem 23. Februar 1953 plötzlich in eine politisch bedingte besondere Zwangslage geraten. Im übrigen hätte der Kläger eine etwaige Zwangslage, die sich aus der heimlichen Ausübung seiner Praxis in Westberlin ergeben hätte, zu vertreten.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das Berufungsurteil und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben und den Klägern die beantragten Flüchtlingsausweise zu erteilen.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und sich der Begründung des Berufungsurteils angeschlossen.
Die Revision ist begründet.
Die Kläger haben eine Vornahmeklage erhoben, so daß der Beurteilung das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - zugrunde zu legen ist.
Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Kläger den sowjetischen Sektor von Berlin erst am 23. Februar 1953 verlassen haben. Weder die Anmietung eines Raumes zur Ausübung der Anwaltspraxis in Westberlin im Jahre 1949 noch die Registrierung als politischer Flüchtling durch die Bundesnotaufnahmestelle im gleichen Jahre noch die vorübergehenden Aufenthalte in Westberlin in den Jahren 1951 und 1952 noch die Erteilung der Zuzugsgenehmigung am 10. Februar 1953 und die polizeiliche Anmeldung am 15. Februar 1953 haben dazu geführt, daß die Kläger vor der endgültigen Aufgabe ihrer Wohnung in Ostberlin einen Wohnsitz in Westberlin begründet haben.
Der Erfolg ihrer Klage hängt also davon ab, ob die Kläger sich am 23. Februar 1953 in einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG befunden haben. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß dem Kläger schon in diesem Zeitpunkt objektiv eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut gedroht hätte. Wohl aber kann der Kläger das Vorliegen einer subjektiven Zwangslage im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (vgl. besonders Urteile vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 195 -und vom 9. Oktober 1957 - DÖV 1958 S. 118 -) für sich in Anspruch nehmen. Daß er - wenn auch möglicherweise irrtümlich -angenommen hat, er sei infolge der dem Verbot des Ostberliner Kammergerichtspräsidenten zuwiderlaufenden heimlichen Ausübung seiner Anwaltspraxis in seiner Freiheit gefährdet, hat auch das Berufungsgericht nicht in Abrede gestellt. Es hat hierzu ausgeführt: "Da der Kläger seine Anwaltstätigkeit in Westberlin weiterhin heimlich ausübte, konnte diese jederzeit entdeckt werden und das angedrohte Vorgehen gegen ihn auslösen." Diese Gefahr hatte sich in der Person des Klägers zugespitzt und in besonderer Weise verschärft, als im Herbst 1952 der Registrierungszwang für alle Bewohner des Sowjetsektors von Berlin eingeführt wurde, die in Westberlin beruflich tätig waren, und als der Kläger Ende 1952 dieser Registrierungspflicht nachgekommen war. Diese Zuspitzung und Verschärfung der Lage des Klägers war auch im Februar 1953 noch nicht entfallen, sie hatte sich eher verstärkt. Denn selbst wenn der Kläger noch nicht unmittelbar nach seiner Registrierung mit einer Entdeckung der verbotswidrigen Fortsetzung seiner Berufsausübung in Westberlin zu rechnen brauchte, weil erfahrungsgemäß die Auswertung solcher Erhebungen einige Zeit dauert, so kam die Gefahr der Entdeckung und der sich für ihn daraus ergebenden Folgen nach dem Ablauf mehrerer Wochen immer mehr auf ihn zu. Es liegt auch kein Anlaß zu der Annahme vor, daß ein anderer besonnener Bewohner des Sowjetsektors von Berlin aus dieser Gefahr einen anderen Ausweg als den des Verlassens des Sektors gefunden hätte. Dehn der Kläger hatte, nachdem er dauernd dem Verbot zuwidergehandelt hatte, nicht die Wahl zwischen der Aufgabe seinem Berufsausübung in Westberlin und der Gefährdung seiner Freiheit, sondern nur die Wahl, die letztere hinzunehmen oder den Sowjetsektor zu verlassen. Selbst wenn der Kläger die Gefahr für seine Freiheit überängstlich beurteilt haben sollte, würde dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme einer subjektiven Zwangslage im Hinblick auf das hohe Alter und die 70%ige Erwerbsminderung des Klägers nicht ausschließen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -).
Der Kläger befand sich demnach in einer subjektiven Zwangslage, als er am 23. Februar 1953 den Sowjetsektor verließ. Diese Zwangslage ist auch politisch bedingt. Denn sie ging auf die dem sowjetzonalen System aus seiner politischen Einstellung heraus eigene Auffassung zurück, daß Bewohner des sowjetzonalen Machtbereichs nach Möglichkeit jede Berührung mit dem westlichen Einflußbereich auch innerhalb Deutschlands vermeiden sollen, jedenfalls aber im. westlichen Einflußbereich nicht tätig werden dürfen, sofern diese Tätigkeit entgegen einem Verbot sowjetzonaler Stellen auf Grund einer Zulassung durch Stellen der westlichen Besatzungsmächte, der Bundesrepublik oder Westberlins ausgeübt wird. Daß der Kläger politisch in den Kreis der Spannungen zwischen Ost und West einbezogen wurde, geht schon aus der Begründung des Verbots des Ostberliner Kammergerichtspräsidenten hervor, dem Kläger werde jede anwaltliche Tätigkeit untersagt, da er von einer illegalen Behörde, nämlich den (West-) Alliierten zugelassen worden sei.
Der Kläger brauchte diese politische Zwangslage auch nicht zu vertreten. Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit Arbeits- oder Berufsbeschränkungen in der SBZ selbst rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderlaufen und Zuwiderhandlungen gegen sie unter diesem Gesichtspunkt nicht zu vertreten sind. Jedenfalls entbehrte das gegen den Kläger verhängte Verbot, von seiner Zulassung als Rechtsanwalt und Notar in Westberlin Gebrauch zu machen, jeden vernünftigen Sinnes, da irgendwelche öffentliche Interessen der SBZ durch diese Tätigkeit nicht beeinträchtigt wurden. Es stellt sich demnach als bloße Schikane dar und verstieß gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot braucht der Kläger um so weniger zu vertreten, als er infolge seines hohen Alters und seiner 70%igen Erwerbsminderung eine andere zumutbare Arbeitsmöglichkeit im Sowjetsektor nicht hatte. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß der Kläger sich herausfordernd oder aufreizend oder besonders leichtfertig oder unüberlegt verhalten hätte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 195 -).
Die Anerkennung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling wird schließlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach den tatsächlichen Feststellungen dieses Gerichts schon seit 1949 die Absicht hatte, nach Westberlin überzusiedeln. Die vor dem Ende des Jahres 1952 liegenden Bemühungen des Klägers um eine Übersiedlung nach Westberlin scheiden für die Beurteilung ohnehin aus, weil die für die subjektive Zwangslage des Klägers maßgebende Zuspitzung und Verschärfung seiner Lage erst mit seiner Registrierung Ende des Jahres 1952 eingetreten ist.
Bedeutsam könnte es allerdings sein, daß der Kläger nach diesem Ereignis erst noch die Erteilung der Zuzugsgenehmigung nach Westberlin abgewartet hat. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Februar 1957 - NJW 1957 S. 1814 -) entschieden: Zwischen der besonderen Zwangslage und der "Flucht" im Sinne von § 4 Abs. 2 G 131 in Verbindung mit § 3 BVFG muß ein zeitlich naher Zusammenhang bestehen; dies schließt jedoch - insbesondere bei innerer Bedrängnis - eine Vorbereitung der Flucht nicht aus. In dem dort entschiedenen Fall war der Kläger mit Hilfe eines ihm von der sowjetzonalen Behörde ausgestellten Interzonenpasses ausgereist. Eine Ausreise mit Interzonenpaß liegt aber insofern anders und ist für den Betroffenen ungünstiger zu beurteilen als ein Verlassen des sowjetzonalen Machtbereichs mit einer Westberliner Zuzugsgenehmigung, weil allein schon durch die Stellung des Antrags auf Erteilung des Interzonenpasses, durch die der Antragsteller die sowjetzonalen Behörden notwendigerweise auf sich aufmerksam macht, das Vorliegen eines Unsicherheitsgefühls und erst recht durch die Erteilung des Passes selbst die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung in Frage gestellt werden. Dagegen kann ein Betroffener, der sich wegen einer erkennbar auf ihn zukommenden Gefahr für seine Freiheit zum Verlassen des sowjetzonalen Machtbereichs entschließt, einen Antrag auf Erteilung einer Zuzugsgenehmigung nach Westberlin bei der zuständigen Westberliner Behörde stellen, ohne das Interesse der sowjetzonalen Behörden auf seine Person zu lenken. Die Stellung eines solchen Antrags spricht also an sich nicht gegen sein Unsicherheitsgefühl. Ebensowenig stellt die Erteilung der Zuzugsgenehmigung durch die zuständige Westberliner Behörde ein Anzeichen dafür dar, daß eine unmittelbare Gefahr für den Betroffenen nicht bestanden hat. Da - wie bereits dargelegt - die Zuspitzung und Verschärfung der Lage des Klägers nicht entfallen war, als ihm die Zuzugsgenehmigung erteilt wurde und er von ihr Gebrauch machte, kann nicht die Rede davon sein, daß der Kläger den Sowjetsektor freiwillig verlassen hätte. Vielmehr hat sich der Kläger unter der Einwirkung der für ihn eingetretenen und weiterbestehenden subjektiven Zwangslage nach Westberlin abgesetzt.
Ist demnach der Kläger als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen, so kommt diese Anerkennung unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft auch der Klägerin zugute (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 2. April 1958 - BVerwGE 7, 6 -).
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und dem Klageantrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtszüge auf 5.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf