Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1958, Az.: BVerwG V B 97.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 97.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Karlsruhe - 11.03.1958 - AZ: 3 K 86/57
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 BVFG (BGBl. 1957 I S. 1215)
- § 1 Abs. 2 BVFG (BGBl. 1957 I S. 1215)
In der Verwaltrungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Wolf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 3. (Karlsruher) Senats - vom 11. März 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beantragte die Ausstellung eines Ausweises A für Heimatvertriebene. Der Antrag ist im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil, durch das er die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn - abgesehen von dem hier von vornherein ausscheidenden Fall des Buchst. b - entweder im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger zwei Wohnsitze, einen in Sachsen und einen in Rumänien, gehabt hat und daß der erstere der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Klägers bestimmende gewesen sei. Dabei hat es nicht verkannt, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG -, wonach als bestimmender Wohnsitz insbesondere der Wohnsitz anzusehen sei, an welchen die Familienangehörigen gewohnt haben, lediglich eine Auslegungsregel darstellt, im Einzelfall aber auch ein anderer Wohnsitz als bestimmender Wohnsitz gelten kann. Soweit das Berufungsgericht dann näher dargelegt hat, weshalb in der vorliegenden Streitsache kein Anlaß besteht, von der Auslegungsregel des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFGabzuweichen, sind seine Ausführungen auf den Einzelfall abgestellt und haben deshalb keine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. In übrigen hat der beschließende Senat in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen, daß es auf die Lage der Arbeitsstätte, des Geschäftsbereichs und des Kundenkreises bei der Feststellung des Wohnsitzes nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht oder nur in untergeordnetem Maße ankommt (vgl. BVerwGE 5, 104 [106/107]). Ebenso ist es nicht klärungsbedürftig, daß die rechtliche Natur des Wohnsitzes durch die bloße Absicht, später bestimmte Änderungen vorzunehmen, nicht beeinflußt wird. Schließlich werfen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Kläger weder aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 BVFG noch aus einem anderen Tatbestand des § 1 Abs. 2 BVFG seine Eigenschaft als Vertriebener herleiten könne, keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen auf.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder - soweit erkennbar - eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ab.
Das Berufungsgericht hat somit die Revision zu Recht nicht zugelassen, so daß die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Dr. Wolf