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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1958, Az.: BVerwG V C 457.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 457.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 12785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 09.02.1956 - AZ: VI b 11/12/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Februar 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

Die Kläger, Mutter und Sohn, wohnten bei Kriegsende in Königsberg. Nach der Besetzung der Stadt durch sowjetische Truppen wurde ihnen, zusammen mit anderen Deutschen, eine Unterkunft in einem leerstehenden Hause zugewiesen. Sie mußten sich täglich zum Arbeitseinsatz melden und wurden unter sowjetischer Bewachung zur Arbeit geführt. Von April 1947 ab wurde der Kläger mehrfach zu kurzfristigen Arbeitseinsätzen in Litauen herangezogen. Bei einem dieser Einsätze erlitt er einen Unfall, der ihn ins Krankenhaus nach Wilna brachte; im Dezember 1947 wurde er aus dem Krankenhaus nach Königsberg entlassen. Im März 1948 kamen die Kläger mit einem Sammeltransport in die Bundesrepublik. Der Kläger erhält für die Unfallschäden eine Versorgungsrente.

2

Die Bemühungen der Kläger, Kriegsgefangenenentschädigung zu erhalten, waren im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt: Die Kläger gehörten nicht zu den Personen, die nach gesetzlicher Vorschrift als Kriegsgefangene gelten; denn sie seien im Gesetzessinne nicht "festgehalten", der Kläger auch nicht nach Litauen "verschleppt" worden, und außerdem hätten die von den Sowjets gegen die Kläger getroffenen Maßnahmen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kriegsführung gestanden. Es seien vielmehr Kriegsfolgen gewesen, für die das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz keine Entschädigung vorsähe.

3

Die Kläger haben die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ablehnenden Behördenbescheide die beklagte Behörde zu verpflichten, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 31. März 1948 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren.

4

Sie sind der Ansicht, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entschädigung lägen bei ihnen vor. Soweit die Neufassung des Gesetzes ihren Ansprüchen entgegenstehe, handele es sich um eine gesetzliche Schlechterstellung der Betroffenen, die verfassungswidrig sei. Die Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht dieser Neufassung gegeben habe, könnten sie nicht für richtig halten.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie ist den Ausführungen der Kläger entgegengetreten. Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

Das erkennende Gericht hält an seiner Rechtsprechung fest, daß deutsche Zivilpersonen, die in dem unter sowjetischer Verwaltung stehenden Teil Ostpreußens von der Besatzungsmacht zurückgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden, in der Regel keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben. In der grundsätzlichen Entscheidung vom 5. März 1958 (BVerwGE 6, 237) ist hierzu ausgeführt, daß Maßnahmen, wie sie allgemein von der Besatzungsmacht gegenüber den deutschen Bewohnern Ostpreußens getroffen wurden (Aufenthaltsbeschränkungen, Zwangsarbeit, Registrierung, Unterkunftsregelung, Überwachung), ihre Ursache nicht in der Kriegsführung, sondern in den Folgen des Krieges haben, und daß deshalb die von solchen Maßnahmen Betroffenen nach den Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes nicht als Kriegsgefangene gelten. Daß die rechtliche Gleichstellung von Zivilpersonen mit den echten Kriegsgefangenen von dem Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges der Festhaltung oder Verschleppung mit Ereignissen abhängig ist, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, ist in § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - ausdrücklich bestimmt.

8

Die Kläger machen nun geltend, durch diese auf dem Zweiten Änderungs- und Ergänzungsgesetz vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 904) - 2. ÄndG - beruhende Neufassung sei ihre Rechtsstellung gegenüber der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG verschlechtert worden, eine solche Rechtsverschlechterung sei verfassungswidrig, und deshalb könne die Neufassung auf sie keine Anwendung finden. Die Verschlechterung ihrer Rechtsstellung erblicken die Kläger sowohl darin, daß nach der Neufassung ein ursächlicher Zusammenhang mit Ereignissen der Kriegsführung bestehen muß, als auch darin, daß nur eine Festhaltung auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung die Gleichstellung von Zivilpersonen mit echten Kriegsgefangenen begründet. Es trifft zu, daß die ursprüngliche Fassung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG lediglich dahin lautet:

"Als Kriegsgefangene gelten ferner Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden."

9

In der ursprünglichen Fassung war demnach der Begriff der Festhaltung noch nicht dahin näher umschrieben, daß diese "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung" erfolgt sein müsse. Ob insofern in der Neufassung eine Verschlechterung der Rechtsstellung der davon Betroffenen zu erblicken ist - was das erkennende Gerichtim Urteil vom 13. November 1957 (BVerwG V C 338.56, DÖV 1958 S. 57) verneint hat -, kann hier dahingestellt bleiben. Denn es kommt im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob die Kläger in dieser Art festgehalten worden sind, weil es bereits an dem ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen der Kriegsführung fehlt. Es bedarf deshalb nur der Erörterung, ob insofern durch die Neufassung die Rechtsstellung der Betroffenen verschlechtert worden ist. Dies ist zu verneinen.

10

Bereits die ursprüngliche Fassung erforderte einen ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen. Kriegsereignisse sind - auch ohne die in der Neufassung enthaltene Umschreibung - jedenfalls Ereignisse, die mit dem Kriege unmittelbar zusammenhängen, nicht aber solche Ereignisse, die sich aus den Kriegsfolgen ergeben. Dabei ist unter "Ereignis" ein bestimmtes Einzelgeschehnis zu verstehen. Hiernach stellt das Vorrücken feindlicher Truppen im Kriege eine Reihe von Kriegsereignissen dar. Jedoch ist der dadurch geschaffene Zustand der Besetzung des Landes kein Einzelgeschehnis des Krieges, sondern eine Kriegsfolge. Deshalb sind auch Maßnahmen, die sich aus der Verwaltung eines im Kriege besetzten Gebietes ergeben, in aller Regel keine Ereignisse des Krieges, sondern vielmehr Ereignisse, die sich aus den Folgen des Krieges - nämlich der Besetzung des Landes - ergeben. Sie sind keine Kriegsereignisse, sondern Kriegsfolgeerscheinungen. Solche Kriegsfolgeerscheinungen wurden aber bereits durch die ursprüngliche Fassung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG nicht erfaßt. Dabei kommt es auch nicht auf den zeitlichen Zusammenhang mit dem Kriege an. Selbst dann, wenn solche Maßnahmen einer Besatzungsverwaltung vor dem 8. Mai 1945 getroffen worden sind, werden sie dadurch keine Kriegsereignisse.

11

Es kommt noch hinzu, daß - unbeschadet der Neufassung - nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine Gleichstellung von Zivilpersonen mit echten Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG nur dann Platz greift, wenn die Festnahme der Zivilpersonen aus den gleichen Gründen erfolgt ist, wie sie in der Regel für die Gefangennahme von echten Kriegsgefangenen maßgebend sind, nämlich aus Sicherheitsgründen. Maßnahmen einer Besatzungsverwaltung, wie sie in dem hier vorliegenden Falle von der sowjetischen Besatzungsmacht im nörd lichen Ostpreußen getroffen worden sind, haben aber ihre Ursache nicht - jedenfalls nicht ausschlaggebend - in Sicherheitserwägungen der Truppe (sie sollten nicht das Kriegspotential des Gegners schädigen), sondern dienten dem Zweck, ein - wenn auch unzulängliches - Mindestmaß an Lebensführung und verwaltungsmäßiger Ordnung im besetzten Gebiet zu gewährleisten. Diese Erwägungen haben ihre Grundlage nicht in der Neufassung, sondern im Sinnzusammenhang des Gesetzes, das ein Gesetz zur Entschädigung von Kriegsgefangenen und nicht für die Bedrängnisse und Opfer der Bevölkerung im besetzten ehemaligen Reichsgebiet ist. Lediglich die Festhaltung Deutscher im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit stellt einen weiteren Entschädigungstatbestand dar, der erst durch die Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG in das Gesetz eingefügt ist. Die Kläger hatten daher auch nach der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG keinen Anspruch auf Kriegsgefangonenentschädigung. Das erkennende Gericht hält hiernach an seiner bereits im Urteil vom 15. Mai 1957 - BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] - vertretenen Auffassung fest, daß die Umschreibung des Begriffs "Kriegsereignisse" in der Neufassung des Gesetzes für die davon Betroffenen keine rechtliche Schlechterstellung bewirkt hat.

12

Hiergegen haben die Kläger eingewandt, es sei unverständlich, weshalb der Gesetzgeber im 2. ÄndG der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG überhaupt eine erweiterte Fassung gegeben habe, wenn doch diese Vorschrift, soweit sie hier von Bedeutung ist, nichts anderes besagen solle, als dies bereits in der ursprünglichen Fassung geschehen sei. Demgegenüber ist auf die Entstehung des 2. ÄndG hinzuweisen. Durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1956 - BVerfGE 5, 71 - war § 44 KgfEG a.F. für nichtig erklärt worden, "soweit er die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, die nähere Vorschriften über die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs enthalten". Diese Ermächtigung hat das Bundesverfassungsgericht in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfange für unvereinbar mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gehalten, weil Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung nicht genau genug bestimmt seien. Durch diesen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts entfiel die Rechtsgrundlage der Dritten Durchführungsverordnung zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 3. Juni 1955 (BGBl. I S. 271) - 3. DVO -, die unter anderem nähere Bestimmungen über den vom Gesetz geforderten Ursachenzusammenhang und über das gleichfalls dort verlangte Festgehaltenwerden enthielt. Das Bundesverfassungsgericht hat also nicht etwa die 3. DVO als solche für nichtig erklärt, sondern deren Ermächtigungsgrundlage, und auch diese nicht vollständig, sondern nur insoweit, als sie zum Erlaß von Vorschriften über die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs ermächtigt. Hierdurch war eine Rechtsunsicherheit darüber entstanden, welche Vorschriften der 3. DVO nunmehr außer Kraft getreten waren und welche weiterhin Geltung beanspruchen konnten. Es war die Absicht des Gesetzgebers, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen und dabei seine Ansicht über die richtige Auslegung des Gesetzes zu bekunden, die ihn veranlaßte, im 2. ÄndG einigen Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes eine erweiterte Fassung zu geben; vgl. den schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (29. Ausschuß), Erl. zu Art. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 2582. Der Gesetzgeber hat damit aber nicht, soweit es sich um die hier anzuwendenden Vorschriften handelt, das ursprüngliche Gesetz abgeändert und die Rechtsstellung der Betroffenen verschlechtert. Deshalb braucht nicht erörtert zu werden, ob eine etwaige Verschlechterung mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Schließlich können die Kläger auch nicht mit dem Einwand durchdringen, daß die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG, wie sie vorstehend dargelegt ist, mit den Grundsätzen unvereinbar sei, die die Rechtsprechung zu dem Aufopferungsanspruch entwickelt habe. Denn wie das erkennende Gericht in demUrteil vom 28. Mai 1958 (BVerwG V C 216.54) ausgesprochen hat, ist ein Aufopferungsanspruch auf der Grundlage des § 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für Kriegsfolgeschäden nicht anzuerkennen.

13

Aus allen diesen Gründen sieht der Senat keine Möglichkeit, seine Rechtsprechung in den Ostpreußenfällen aufzugeben. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Kläger keine Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen können; denn nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Landesverwaltungsgericht mit Bindung für das Revisionsgericht (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) getroffen hat, unterscheidet sich das schwere Schicksal der Kläger nicht von dem Sachverhalt, der der Beurteilung im Urteil von 5. März 1958 zugrunde lag. Auch die Kläger waren den gleichen Freiheitsbeschränkungen unterworfen wie die übrigen Deutschen in Königsberg. Sie mußten insbesondere Zwangsarbeiten unter Militäraufsicht und unter äußerster Beschränkung ihrer Freizügigkeit leisten. Die gegen die Kläger getroffenen Maßnahmen standen jedoch, wie oben ausgeführt, nicht in dem vom Gesetz geforderten Zusammenhang mit der Kriegsführung; sie waren vielmehr Kriegsfolgen. Das Landesverwaltungsgericht hat daher zu Recht die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger mußte somit zurückgewiesen werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 68 BVerwGG in Verbindung mit § 100 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 900 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf