Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1958, Az.: BVerwG II C 230.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.11.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 230.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 17.10.1956 - AZ: 273.I.56
Rechtsgrundlage
- § 62 G 131
Fundstelle
- NDBZ 1959, 108 + 106
In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1893 geborene Kläger, der bei Ausbruch des ersten Weltkrieges Forststudent und nach dem Kriegsdienst kaufmännisch tätig war, trat 1933 als Angestellter in die Arbeitsverwaltung ein. Er wurde 1936 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Arbeitsamtsdirektor ernannt und 1938 zum Oberregierungsrat, 1940 zum Regierungsdirektor, 1942 zum Vizepräsidenten, 1944 zum Präsidenten des Gauarbeitsamtes Hannover und Reichstreuhänder der Arbeit befördert. Nach dem Zusammenbruch verlor er sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er in Kategorie IV ohne Berufsbeschränkung eingestuft. Am 27. Januar 1949 wurde seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt.
Auf Grund des § 63 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - und der §§ 7, 11 und 25 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande Niedersachsen vom 24. Dezember 1951 (GVBl. S. 233) - ndsG 131 - bewilligte der Präsident des Landesarbeitsamts Niedersachsen durch Verfügung vom 29. Juli 1952 dem Kläger ab 1. April 1951 ein Wartegeld nach der Besoldungsgruppe B 8 Reichsbesoldungsordnung.
Nach Änderung dieser Verfügung am 6. Oktober 1953 erhielt der Kläger auf Grund des § 37 G 131 ein Übergangsgehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 b. Das Verwaltungsgericht Ansbach hob diese Festsetzung mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Januar 1956 auf, weil dem ab 27. Januar 1949 dienstunfähigen Kläger nicht Übergangsgehalt, sondern Ruhegehalt zustehe.
Für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 wurde das Ruhegehalt mit Verfügung vom 19. März/20. April 1956 auf Grund des § 80 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - nach der Besoldungsgruppe A 1 a, durch Verfügung vom 14. Juni 1956 wegen Wegfalls der Kürzung nach § 80 Abs. 2 DBG in Niedersachsen nach der Besoldungsgruppe B 8 festgesetzt mit der Maßgabe, daß erhöhte Zahlungen vor dem 1. September 1953 nicht zulässig seien.
Für die Zeit ab 1. September 1953 wurde das Ruhegehalt durch Verfügung vom 20. April 1956 nach der Besoldungsgruppe A 2 b festgesetzt, weil nach § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - nur eine Beförderung berücksichtigt werden könne.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
- 1.
die Bescheide vom 20. April und 14. Juni 1956 sowie den Beschwerdebescheid vom 10. Juli 1956 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab 1. September 1953 ihm, dem Kläger, eine Ruhegehalt nach Maßgabe des niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG vom 24. Dezember 1951 in Verbindung mit § 63 G 131 zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat durch Urteil vom 17. Oktober 1956 die Klage im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Streitig sei, ob dem Kläger für die Zeit ab 1. September 1953 Bezüge nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG oder nach dem niedersächsischen Gesetz zu Art. 131 GG zustünden. Im ersteren Falle minderten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch die Anwendung der Vorschriften des § 80 Abs. 2 DBG = § 109 BBG und des § 110 BBG. Im letzteren Falle trete eine solche Minderung nicht ein. Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß jedenfalls für die hier in Frage kommende Zeit ab 1. September 1953 lediglich das Bundesgesetz zu Art. 131 GG auf den Kläger Anwendung finde. Die Bundesanstalt habe daher ohne Rechtsverstoß die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. September 1953 nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG und dem Bundesbeamtengesetz bemessen, insbesondere auch mit Recht und zutreffend die Vorschrift des § 110 BBG über den Beförderungsschnitt angewendet.
Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten gegen dieses Urteil Sprungrevision eingelegt und zu deren Begründung u.a. vorgetragen: Die §§ 38, 39 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (BGBl. I S. 123) - BAVG - seien unrichtig angewendet; der Kläger sei bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ruhestandsbeamter des Landes Niedersachsen gewesen. Verletzt seien ferner § 63 Abs. 3 G 131 und § 180 BBG. Seine Versorgung richte sich nicht nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG, sondern nach dem niedersächsischen Gesetz zu Art. 131 GG. Die Anwendung der für ihn ungünstigen Vorschriften des Bundesgesetzes widerspräche dem Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte und bedeute eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG; außerdem verstoße sie gegen Art. 3 GG, weil die übrigen früheren Beamten der Arbeitsverwaltung von dem Landesarbeitsamt Niedersachsen Versorgungsbezüge nach Landesrecht erhielten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen, evtl. die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach Hinweis auf Art. I Nr. 58 Buchst. c Art. II Abs. 16 und Art. IX Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesgesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. Änderungsgesetz, 2. ÄndG - hat die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil der Kläger die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 28. April 1958 auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 2 b ausdrücklich anerkannt habe. Der Kläger hat dem widersprochen.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Der Ansicht der Beklagten, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, kann nicht beigetreten werden. Der Kläger hat zwar gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge durch den Bescheid vom 28. April 1958 keine Einwendungen erhoben. Aus seinem Schreiben, in dem er ausdrücklich auf die Fortführung des Revisionsverfahrens hinweist, ergibt sich aber, daß seine Erklärung sich lediglich auf die rechnerische Richtigkeit der Festsetzung bezieht und nicht etwa eine Anerkennung der Berechnung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 2 b und damit der Rechtsansicht der Beklagten enthält.
Soweit der Kläger Verfahrensmängel rügt, insbesondere Aufklärungsrügen erhebt, kann er damit nicht gehört werden. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann die Revision nur in den Fällen des § 10 Buchst. a BVerwGG auf Verfahrensmängel gestützt werden, mithin nicht in dem hier vorliegenden Fall des § 10 Buchst. b BVerwGG.
Auch die sachlich-rechtlichen Rügen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. Die Klage verbindet eine Anfechtungsklage mit einem Verpflichtungsantrag. Der Entscheidung ist daher die Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen (BVerwGE 3, 21).
Hiernach ist das Bundesgesetz zu Art. 131 GG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes anzuwenden. Nach § 62 Abs. 2 a.a.O. findet diese Vorschrift u.a. Anwendung auf Angehörige früherer Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übernommen worden sind. Der Kläger war Angehöriger der von der Bundesanstalt übernommenen Arbeitsverwaltung. Er erfüllt auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 G 131; denn nach der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung des angefochtenen Urteils ist er vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG dienstunfähig geworden und hat aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen bisher kein seiner früheren Rechtsstellung entsprechendes Ruhegehalt erhalten. Der Kläger gehört daher seit dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes, das ist hinsichtlich der Ergänzung des § 62 Abs. 2 G 131 durch Art. I Nr. 58 c 2. ÄndG nach Art. IX Abs. 1 Nr. 2 2. ÄndG der 1. Mai 1952, zu dem Personenkreis des § 62 G 131. Dies hat, ohne daß es deshalb einer Anwendung der §§ 38, 39 BAVG, des § 180 Abs. 6 BBG oder des Art. 73 Nr. 8 GG bedarf, zur Folge, daß auf den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1952 nicht mehr die bis dahin nach § 63 G 131 maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften des niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG, sondern die in § 62 Abs. 1 Satz 1 G 131 bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind. Zu ihnen gehört auch § 29 G 131. Nach dieser Vorschrift gilt für die Versorgung des Klägers in der allein streitigen Zeit seit dem 1. September 1953 u.a. der Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes, in dem die von der Beklagten auf den Kläger angewendeten Vorschriften der §§ 109 und 110 BBG enthalten sind.
Diesem Ergebnis gegenüber beruft sich der Kläger zu Unrecht auf § 63 Abs. 2 und 3 G 131, weil diese Vorschriften seit seinem Ausscheiden aus dem Personenkreis des § 63 G 131 mit Wirkung vom 1. Mai 1952 auf ihn nicht mehr anwendbar sind. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Bescheid des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen vom 29. Juli 1952, durch den dem Kläger unter Anwendung der §§ 7, 11 und 25 ndsG 131 ein Wartegeld aus der Besoldungsgruppe B 8 zugestanden worden war, als eine, günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 anzusehen ist. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß als günstigere Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift nur solche in Betracht kommen, die vor dem 1. April 1951 getroffen worden sind (BVerwGE 3, 277).
Schließlich rügt der Kläger zu Unrecht eine Verletzung der Art. 3 und 33 Abs. 5 GG.
Selbst wenn es richtig wäre, daß der Kläger als einziger Beamter der Arbeitsverwaltung Niedersachsens nicht mehr nach § 63 G 131 in Verbindung mit dem niedersächsischen Landesrecht, sondern nach §§ 62, 29 G 131 in Verbindung mit dem Bundesbeamtenrecht behandelt wird, andere ihm gleichstehende Beamte aber noch Versorgungsbezüge nach dem günstigeren Landesrecht erhalten, würde ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht vorliegen, denn dieser Grundsatz begründet keinen Anspruch auf die Wiederholung von Rechtsfehlern (BVerwGE 3, 88). Es wäre jedoch im Hinblick auf die erörterte Änderung des Bundesrechts fehlerhaft, wenn auf die Ansprüche eines dem Kläger rechtlich gleichstehenden Versorgungsempfängers noch das niedersächsische Landesrecht angewendet werden würde.
Auch eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor. Diese Regelung enthält anders als Art. 129 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 keine Gewährleistung der wohlerworbenen Rechte der Beamten (BVerfGE 3, 58 ff. [146] [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]; BVerwG Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53]). Art. 33 Abs. 5 GG steht mithin auch nicht einer Gesetzesänderung entgegen, die zur Folge hat, daß die Versorgung eines Beamten ungünstiger wird.
Nach alledem beruht das angefochtene Urteil nicht auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht. Die Revision des Klägers ist daher unbegründet und nach § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch