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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1958, Az.: BVerwG V C 316.56

Ausnutzen nach § 11 Nr. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) als Erzielen übermäßiger Vorteile ohne Rücksicht auf eine etwaige Ausnutzungsabsicht oder verwerfliche Gesinnung des Nutznießers; Erzielung übermäßiger Vorteile durch die Ausstellung eines Vertriebenenausweises beruhend auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen als Voraussetzung des § 11 Nr. 1 BVFG; Dem Kriegsrecht und Völkerrecht entsprechende Maßnahmen der Besatzungsdienststellen als Gewaltmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 316.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 15181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 28.02.1955 - AZ: Bf. I 152/54

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 31 - 34
  • DVBl 1959, 256-257 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1959, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 331 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 955-956 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ausnutzen nach § 11 Nr. 1 BVFG bedeutet das Erzielen übermäßiger Vorteile ohne Rücksicht darauf, ob der Nutznießer in Ausnutzungsabsicht oder unsittlich oder verwerflich gehandelt hat.

  2. 2.

    Der Ausnutzungstatbestand des § 11 Nr. 1 BVFG setzt voraus, daß die Erzielung übermäßiger Vorteile ursächlich auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Maßnahmen der Besatzungsdienststellen, die dem Kriegs- und Völkerrecht entsprechen, sind keine Gewaltmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1906 geborene Kläger war bis zum Kriegsausbruch in Westdeutschland als selbständiger Vertreter in der Gaststättenbranche tätig und betrieb außerdem ein Textilversandgeschäft. Nach vorübergehendem Wehrdienst war er auf Grund freiwilliger Meldung bis Oktober 1941 bei der Organisation Todt tätig. Alsdann ließ er sich in Lemberg nieder und pachtete von dem dortigen polnischen Renn- und Zuchtverein mit Genehmigung der deutschen Besatzungsdienststelle einen Gaststättenbetrieb auf dem "Rennplatz Persenkowka". Im Oktober 1943 pachtete er außerdem Gaststätte und Bad "Parkbad Zelazna Woda" von der deutschen Stadtverwaltung Lemberg. Um die Jahreswende 1942/43 bezog er eine aus jüdischem Besitz stammende eingerichtete Fünfzimmerwohnung, deren Inventar er später für 3.000 Zloty, (1.500 RM) von der deutschen Stadtverwaltung erwarb. Bei Beginn der Pachtung betrug sein Eigenkapital 5.000 RM. Als er infolge der Kriegsereignisse Lemberg verlassen mußte, besaß er nach seinen Angaben ein eigenes Umlaufkapital von 1 Million Zloty = 500.000 RM.

2

Die Beklagte erteilte dem Kläger auf seinen Antrag den Vertriebenenausweis B, ordnete jedoch an, daß der Ausweis gemäß § 11 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - mit einem Ausschlußvermerk zu versehen sei. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wies die Beklagte zurück.

3

Gegen diese Bescheide wandte sich der Kläger mit der verwaltungsgerichtlichen Klage. Er ist der Auffassung, die Anwendung des § 11 Nr. 1 BVFG setze voraus, daß er die damalige Lage in verwerflicher Weise ausgenutzt habe. Das sei aber nicht der Fall gewesen, auch wenn eine Verpachtung nur an Deutsche in Betracht gekommen wäre.

4

Das Landesverwaltungsgericht gab der Klage statt und führte in den Entscheidungsgründen aus:

5

Der Rechtsbegriff der Ausnutzung setze voraus, daß der Vertriebene die Machtverhältnisse im besetzten Gebiet bewußt dazu mißbraucht habe, um Vorteile auf Kosten der bodenständigen, in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Besatzungsverhältnisse gehinderten Bevölkerung zu erringen. Die Ausnutzung müsse nach Ansicht aller gerecht und billig Denkenden verwerflich sein. Dies könne bei der Tätigkeit des Klägers nicht festgestellt werden.

6

Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung ab: Das Wort "Ausnutzen" bedeute, daß nicht nur ein normaler, sondern ein verstärkter, außerordentlicher Nutzen erzielt werde. Der Begriff erfordere - im Gegensatz zu dem Wort "Ausbeuten" - andererseits nicht unbedingt, daß ohne Rücksicht auf andere und möglicherweise auch gegen Recht und Billigkeit der größtmögliche Nutzen angestrebt werde. Ein Ausnutzen im Sinne des § 11 Nr. 1 BVFG liege vor, wenn der Vertriebene in den besetzten Gebieten außergewöhnliche wirtschaftliche Vorteile erlangt habe, die ihm unabhängig von der durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffenen Lage nicht zugeflossen wären. Dabei sei nicht erforderlich, daß die durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage in ausbeuterischer oder verwerflicher Weise ausgenutzt worden sei. Ein außergewöhnlicher wirtschaftlicher Vorteil liege vor, wenn ein Nutzen oder Ertrag erzielt worden sei, der über das, was der Vertriebene in seiner alten Heimat ohnehin hätte erwerben können, ganz wesentlich hinausgegangen sei. Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts finde im Gesetz keine Stütze. Hätte der Gesetzgeber, wie das Landesverwaltungsgericht meine, gerade und nur den im Einzelfall verwerflichen Mißbrauch der durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage erfassen wollen, so hätte er dem schlichten Wort "Ausnutzen" ein entsprechendes Umstandswort wie "mißbräuchlich, unsittlich, verwerflich" u.a. hinzufügen oder auch dieses Wort durch den insoweit eindeutigen Begriff "Ausbeuten" ersetzen können und müsssen. Es komme demgemäß allein auf die Tatsache der Ausnutzung an. Die amtliche Begründung grenze den Begriff "Ausnutzung" selber nicht ab. Die Auslegung des § 11 Nr. 1 BVFG sei auch nicht aus Nr. 2 der gleichen Bestimmung zu entnehmen, da die Vorschrift zwei selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände enthalte. Da der Kläger in Lemberg ungewöhnlich hohe wirtschaftliche Erfolge erzielt habe, die ohne die durch die national-sozialistische Politik bedingte Besetzung Polens und die daran anschließenden Besatzungsmaßnahmen nicht denkbar gewesen seien, sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein. Er rügte falsche Anwendung des § 11 Nr. 1 BVFG und wiederholte, daß der Begriff "Ausnutzung" subjektiv zu werten sei. Er beantragte,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1955 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragte unter Berufung auf die Gründe des Einspruchsbescheides und des Urteils des Oberverwaltungsgerichts,

die Revision zurückzuweisen.

9

"Ausnutzen" sei Wahrnehmen, Ausschöpfen von Möglichkeiten und Chancen, die sich durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geboten hätten.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligte sich am Verfahren und führte aus, daß Absicht und Verwerflichkeit keine Tatbestandsmerkmale der "Ausnutzung" seien. Zur Annahme einer "Ausnutzung" sei demnach nicht erforderlich, daß der Betreffende die Machtverhältnisse bewußt mißbraucht habe.

11

II.

Die Revision ist nicht begründet.

12

Der Kläger wendet sich gegen den Vermerk in seinem Vertriebenenausweis: "Zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nicht berechtigt". Diese Kennzeichnung des Vertriebenenausweises ist nur gerechtfertigt, wenn der Kläger zu dem in § 11 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG -, umschriebenen Personenkreis der Nutznießer gehörte. Die Auslegung dieser Bestimmung in Rechtsprechung und Schrifttum ist nicht einheitlich; vgl. Werber-Bode-Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz Anm. 1 zu § 11; Straßmann-Nitsche, Bundesvertriebenengesetz 1. und 2. Aufl. Anmerkungen 1 bis 3 zu § 11; Leitreiter, Bundesvertriebenengesetz § 11 zu Ziff. 1 und v. Kopp, Das Bundesvertriebenengesetz Anm. 1 zu § 11, und die dort angeführten Entscheidungen.

13

Der Begriff der Nutznießer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den besetzten Gebieten ist nicht erst durch das Bundesvertriebenengesetz eingeführt worden. Bereits die Kontrollratsdirektive Nr. 38 (KRABl. S. 184) enthielt Vorschriften hierüber, insbesondere in Abschnitt II Art. III Buchst. C Nr. II, 5. Solche Nutznießer sind ferner durch bundesrechtliche Betreuungsgesetze von Vergünstigungen ausgeschlossen worden, z.B. durch § 31 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205), durch § 359 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) und die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932). Es könnte daran gedacht werden, § 11 Nr. 1 BVFG nur auf solche Personen anzuwenden, die in einem Verfahren nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 oder entsprechenden deutschen Gesetzen rechtskräftig als "Nutznießer" eingruppiert worden sind. Doch enthält § 11 Nr. 1 BVFG anders als beispielsweise § 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) keine Bezugnahme auf derartige rechtskräftige Kategorisierungs-, Entnazifizierungs- oder Spruchkammerbescheide. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber bei der Erteilung der Vertriebenenausweise eine selbständige Prüfung und Entscheidung der Flüchtlingsbehörden darüber verlangt, ob ein Ausnutzungstatbestand nach § 11 Nr. 1 BVFG vorliegt. Ebensowenig können die genannten Vorschriften des Soforthilfe- und Lastenausgleichsrechts zur Auslegung des § 11 Nr. 1 BVFG herangezogen werden, da die dort vorgesehenen Tatbestandsmerkmale und Gesetzesziele von denen des § 11 Nr. 1 BVFG abweichen. § 11 Nr. 1 BVFG ist vielmehr aus sich heraus selbständig auszulegen.

14

Nach dem. Wortlaut des § 11 Nr. 1 BVFG ist die Kennzeichnung der Vertriebenenausweise davon abhängig, daß einerseits der Betroffene erstmals nach dem 31. Dezember 1937 seinen Wohnsitz in einem Ausnutzungsgebiet genommen und daß er andererseits dort die durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage ausgenutzt hat. Hieraus folgt, daß der Ausweis eines Vertriebenen, der schon vor dem 1. Januar 1938 im Ausnutzungsgebiet gewohnt hat, nach § 11 Nr. 1 BVFG nicht zu kennzeichnen ist. Auch die Wohnsitznahme nach dem 31. Dezember 1937 oder die wirtschaftliche Betätigung in einem Ausnutzungsgebiet allein genügen zur Erfüllung des Tatbestandes des § 11 Nr. 1 BVFG nicht. Vielmehr bedarf es der weiteren Feststellung, daß

  1. 1.

    durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft eine (besondere) Lage geschaffen worden war,

  2. 2.

    der Betroffene gerade diese Lage ausgenutzt hat.

15

Zu 1.

16

Die ausgenutzte Lage muß durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft ursächlich bedingt gewesen sein. Es genügt nicht, wenn diese Lage nur auf Krieg und Besatzung zurückzuführen ist. Mit Recht haben Werber-Bode-Ehrenforth a.a.O. darauf hingewiesen, daß eine dem Kriegs- und Völkerrecht entsprechende Lage nicht als eine durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage anzusehen ist. Doch ergeben völkerrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere gewaltsame Eingriffe in Freiheit und Eigentum der eingesessenen Bevölkerung eine durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage. Hierher gehören insbesondere wirtschaftliche Monopolstellungen, die unter Ausschluß oder weitgehender Zurückdrängung der einheimischen Bevölkerung zu außergewöhnlichen Bereicherungen geführt haben.

17

Zu 2.

18

Diese Lage muß von dem Antragsteller individuell ausgenutzt worden sein in der Weise, daß zwischen der durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffenen Lage und den erzielten Vorteilen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ausnutzen bedeutet das Erzielen übermäßiger Vorteile. Übermäßig ist ein Vorteil, wenn er über die Gewinnmöglichkeiten, die der Betroffene unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebens- und Berufsverhältnisse gehabt hätte, weit hinausgeht. Hierbei darf nicht außer acht gelassen werden, daß auch im Altreich in gewissen Wirtschaftszweigen die Möglichkeit erheblicher Kriegsgewinne bestanden hat. Der Erwerb oder die Pachtung von Grundstücken, Betrieben oder anderen Vermögensgegenständen im Ausnutzungsgebiet von deutschen Stellen oder mit deren Zustimmung allein bedeuten in der Regel noch keine übermäßigen Vorteile, sofern dafür ein angemessener Kaufpreis oder Pachtzins entrichtet worden ist. Wohl aber liegt ein Ausnutzen dann vor, wenn aus dem erworbenen oder gepachteten Vermögensobjekt infolge der durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffenen Lage übermäßige Gewinne erzielt worden sind.

19

Aus dem Wortlaut des § 11 Nr. 1. BVFG ist nicht zu entnehmen, daß es auf die inneren Beweggründe des Betroffenen ankommt. Das Gesetz stellt weder auf die bei der Wohnsitznahme bestehende Ausnutzungsabsicht des Betroffenen noch auf die Unsittlichkeit oder Verwerflichkeit seines Handelns ab. Allein die Erfüllung des objektiven Tatbestandes genügt zur Kennzeichnung des Vertriebenenausweises nach § 11 Nr. 1 BVFG. Insofern ist den Ausführungen des Berufungsurteils beizupflichten, daß der Begriff der Ausnutzung eine andere Bedeutung als das Wort "ausbeuten" hat und daß es der Hinzufügung eines entsprechenden Umstandswortes bedurft hätte, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers nur das mißbräuchliche, unsittliche oder verwerfliche Ausnutzen hätte erfaßt werden sollen. Darüber hinaus spricht die von § 31 des Soforthilfegesetzes abweichende Fassung des § 11 Nr. 1 BVFG dafür, daß die Anwendung dieser Vorschrift anders als die jener nicht von der Ausnutzungsabsicht des Betroffenen abhängig sein soll.

20

Ferner folgt aus dem Sinnzusammenhang des § 11 Nr. 1 und 2 BVFG, daß§ 11 Nr. 1 ein unsittliches oder verwerfliches Handeln des Betroffenen nicht voraussetzt, da es sonst eines besonderen Ausschlusses der Nutznießer nicht bedurft hätte, dieser sich vielmehr bereits aus dem Ausschluß derjenigen Personen ergeben hätte, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.

21

Wird der vorliegende Sachverhalt nach diesen Grundsätzen beurteilt, so ergibt sich, daß der Kläger als Nutznießer im Sinne des § 11 Nr. 1 BVFG anzusehen ist. Denn er hat während seiner wirtschaftlichen Betätigung im Ausnutzungsgebiet übermäßige Vorteile dadurch erzielt, daß er das eingesetzte Vermögen von 5.000 RM auf das Hundertfache hat vergrößern können. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese außergewöhnliche Vermehrung seines Vermögens auf die Monopolstellung des Klägers zurückzuführen, der als einziger Wirt in Lemberg befugt gewesen ist, Bier an die einheimische Bevölkerung auszuschenken. Ein derartiger Ausschluß aller einheimischen Wirte in Lemberg ist durch Krieg und Besatzung nicht geboten gewesen und kann mit dem völkerrechtlichen Grundsatz des Schutzes von Freiheit und Eigentum der Bevölkerung in einem besetzten Gebiet nicht in Einklang gebracht werden. Der Kläger hat demnach die durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage ausgenutzt. Schon nach diesem Sachverhalt ist der Ausweis des Klägers mit Recht nach § 11 Nr. 1 BVFG gekennzeichnet worden, ohne daß auf die sonstigen Umstände des Falles eingegangen werden müßte.

22

Die Revision des Klägers mußte deshalb zurückgewiesen werden.

23

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf