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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1958, Az.: BVerwG VI B 203.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI B 203.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 11829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 24.04.1957 - AZ: VII B 59.56

In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht von 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -; §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]).

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Kellner
gez. Dr. Becker