Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.1958, Az.: BVerwG IV C 220.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 220.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 30.04.1957 - AZ: Xb VG L 176/57
Rechtsgrundlage
- § 70 Abs. 2 MRVO Nr. 165
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 30. April 1957 - X b VGL 176/57 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 160 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Ausgleichsbehörden haben dem Kläger als Vertriebenen durch Bescheid vom 16. August 1956 eine Ausbildungshilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - für seine Tochter Sigrid für den Ausbildungsabschnitt vom 1. April 1956 bis 31. März 1957 bewilligt.
Durch Ergänzungsbescheid vom 26. September 1956 überwies das Ausgleichsamt von dem nachzuzahlenden Betrag an Ausbildungshilfe einen Teilbetrag in Höhe von 160 DM an das Bezirksamt Hamburg-Nord - Sozialbehörde -, weil dieses im Mai und Juni 1956 an die Ehefrau des Klägers einen Vorschuß auf die Ausbildungshilfe für die Tochter Sigrid gezahlt hatte.
Gegen den Ergänzungsbescheid vom 26. September 1956 hat der Kläger erfolglos Beschwerde und sodann Klage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen, weil aus den beigezogenen Akten der Sozialbehörde und aus einer Aussage der Ehefrau des Klägers vor dem Ausgleichsamt hervorgehe, daß die vom Bezirksamt Hamburg-Nord gezahlten 160 DM ausdrücklich als Vorschuß auf die Ausbildungshilfe gewährt worden waren.
Gegen das klagabweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel eingelegt. Er rügt, das Landesverwaltungsgericht habe dem Kläger nicht die beantragte volle Einsicht in die Akten der Sozialbehörde, sondern nur hinsichtlich dreier Aktenseiten gewährt, dessen ungeachtet habe das Gericht die gesamten Beiakten für Grundlage seines Urteils gemacht. Der Kläger rügt ferner, daß einen Vertagunsantrag seines Bevollmächtigten nicht stattgegeben werden sei, obwohl dieser erst am Verhandlungstage das Mandat Übernommen habe. Im übrigen trägt der Kläger vor, seine Ehefrau, von der er getrennt lebe, sei nicht berechtigt gewesen, Vorschüsse auf eine an ihn selbst zu zahlende Ausbildungshilfe entgegenzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beteiligte trägt vor, daß der Kläger inzwischen durch Bescheid vom 18. Juni 1958 von allen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen werden und die vom Kläger hiergegen erhobene Klage noch anhängig sei. Er beantragt, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ausschließung des Klägers auszusetzen.
II.
Die Revision ist unzulässig. Sie hätte mangels ausdrücklicher Zulassung gemäß § 339 LAG nur auf wesentliche Mängel des Verfahrens gestützt werden können. Solche hat der Kläger zwar behauptet, jedoch nicht durch Angabe von Tatsachen und Beweismitteln schlüssig dargetan.
Nach ausdrücklicher Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone - MRVO Nr. 165 - darf den Parteien nur insoweit Einsicht in beigezogene Akten einer Behörde gewährt werden, als diese es ausdrücklich gestattet. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Landesverwaltungsgericht dem Kläger auf seinen Antrag vom 17. April 1957 lediglich Einsicht in diejenigen Teile der Beiakten gewährte, die die beklagte Behörde auf telefonische Anfrage zur Einsicht freigegeben hatte.
Es stellt auch keinen Verfahrensmangel dar, daß das Landesverwaltungsgericht ungeachtet der nur teilweise gewährten Akteneinsicht die gesamten Beiakten zur Grundlage seines Urteils gemacht hat, denn im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird ausdrücklich festgestellt, daß die Beiakten jedenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wie dies § 70 Abs. 2 Satz 2 MRVO Nr. 165 vorschreibt. Da der Kläger nicht behauptet, daß er durch das Vorgehen des Gerichtes daran gehindert gewesen sei, zu einen gegen ihn verwerteten Akteninhalt Stellung zu nehmen, ist insbesondere auch ein Mangel in der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargetan.
Ebensowenig lassen sich dem Revisionsvorbringen Tatsachen entnehmen, die eine Vertagung hätten erforderlich machen können. Hierzu reicht der bloße Umstand, daß der Bevollmächtigte des Klägers erst am Tage der Verhandlung das Mandat übernommen hatte, nicht aus, da es dem Kläger freistand, rechtzeitig einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Mithin bezeichnen die angegebenen Tatsachen keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens. Die Revision muß daher gemäß § 63 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - als unzulässig verworfen werden.
Gründe, die eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ausschließung des Klägers von Ausgleichsleistungen rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Abgesehen davon, daß eine erst nach Einlegung der Revision ausgesprochene Ausschließung wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnte, betrifft der anhängige, vom Beteiligten als vorgreiflich angesehene Rechtsstreit die Beurteilung der Ansprüche des Klägers nach, sachlichem Recht; diese können für das vorliegende, nur auf wesentliche Mängel des Verfahren zu stützende Revisionsverfahren in keinen Falle vorgreiflich sein.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 65 BVerwGG; [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 160 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Kniesch
gez. Clauß