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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1958, Az.: BVerwG I CB 149.58

Anforderungen an den Widerruf einer Gewerbezulassung; Persönliche Unzuverlässigkeit als Versagungsgrund der Gewerbezulassung; Anfechtbarkeit eines Widerrufs der Gewerbezulassung; Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Voraussetzungen der Statthaftigkeit einer Revision; Rechtliche Ausgestaltung der Begründungsfrist einer Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG I CB 149.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 11226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 22.01.1958 - AZ: I B 65.57

Fundstellen

  • DVBl 1959, 284-285 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1959, 275
  • MDR 1959, 61 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 404 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Hat die Beschwerdebehörde über eine nicht fristgerecht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Gewerbezulassungsgesetzes begründete Beschwerde sachlich entschieden, so darf dem Beschwerdeführer die Verspätung der Begründung grundsätzlich auch im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren nicht mehr entgegengehalten werden.

  2. 2)

    Die Verlängerung der Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin durch das am 1. Januar 1957 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 3. Dezember 1956 (GVBl. S. 1143) gilt auch für die bereits vor dem 1. Januar 1957 in Lauf gesetzten, aber erst nach diesem Zeitpunkt endenden Fristen.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Klägerin hatte im Jahre 1946 vom Bezirksamt ... die Gewerbezulassung für den "... und Einzelhandel mit ... Erzeugnissen" und später auch für die Entwicklung derartiger Erzeugnisse erhalten. Durch Bescheid vom 26. September 1956 widerrief das Bezirksamt die Gewerbezulassung der Klägerin wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Inhabers, weil er in den Jahren 1953 bis 1956 böswillig mit Steuern in Höhe von annähernd 8.000 DM im Rückstand geblieben sei. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 28. September 1956 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1956, das am folgenden Tag beim Bezirksamt einging, legte die Klägerin gegen den Widerruf Beschwerde ein. Sie führte darin aus, der Beklagte habe es für richtig gehalten, auf Grund einseitiger Argumente ihre Gewerbezulassung zu widerrufen, sie betrachte sein Vorgehen als diktatorisch, und fügte abschließend hinzu, sie werde eine umfassende Begründung der Beschwerde fristgemäß nachreichen. In einem weiteren Schreiben an das Bezirksamt vom 25. Oktober 1956 brachte die Klägerin zum Ausdruck, sie habe ihre Einwendungen gegen die Vorwürfe des Finanzamts bereits in einem Schreiben vom 15. Juli 1956 vorgetragen; das Bezirksamt habe diese Einwendungen in unzulässiger Weise geringer bewertet als die Darstellung des Finanzamts und ihr alsdann das rechtliche Gehör völlig verweigert. Die Beschwerde wurde, durch, einen Bescheid vom 13. Dezember 1956 zurückgewiesen, in dem ausgeführt wurde, die Beschwerde sei form- und fristgerecht eingelegt worden, aber sachlich nicht begründet. Dieser Beschwerdebescheid wurde, mit der Belehrung versehen, daß dagegen binnen zwei Wochen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden könne, der Klägerin am 20. Dezember 1956 zugestellt.

2

Die Klägerin erhob mit einem am 21. Januar 1957 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage die verwaltungsgerichtliche Klage, die im ersten Rechtszug als unbegründet abgewiesen wurde. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. In der Begründung des Berufungsurteile ist ausgeführt: Der von der Klägerin angefochtene Widerruf ihrer Gewerbezulassung sei unanfechtbar geworden. Die Klägerin habe ihre Beschwerde zwar rechtzeitig eingelegt, sie aber entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbezulassungsgesetzes nicht innerhalb der gesetzlich hierfür vorgesehenen Frist begründet. Die Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 1956 enthalte noch keine Begründung. Eine solche sei zwar in dem Schreiben vom 25. Oktober 1956 nachgereicht worden, das indessen erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Bezirksamt eingegangen sei. Da die Klägerin diese Frist nicht unverschuldet versäumt habe, könne ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Unter diesen Umständen habe auf die in der Vorinstanz erörterte und vom Gericht des ersten Rechtszuges bejahte Frage, ob die Klagefrist gewahrt worden sei, ebensowenig eingegangen werden können wie auf die weitere Frage, ob der von der Klägerin angefochtene Widerruf ihrer Gewerbezulassung sachlich berechtigt gewesen sei.

3

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

4

Gleichwohl hat die Klägerin fristgemäß Revision und zugleich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Sie rügt unter Hinweis auf § 54 Abs. 2 Buchst. c und f des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, das Berufungsgericht habe ihr das rechtliche Gehör versagt und seine Entscheidung nicht mit Gründen vorsehen. Dazu hat die Klägerin ausgeführt: Nachdem ihre Beschwerde und auch ihre Klage im ersten Rechtszug aus sachlichen Gründen abgewiesen worden sei, habe sie nicht damit rechnen können, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf die angebliche Verspätung der Beschwerdebegründung gestützt werden würde. Daher habe sie hierüber erst nach der Verkündung des Berufungsurteils Ermittlungen angestellt, die, wie die Klägerin unter Beweisantritt näher dargelegt hat, ergeben hätten, daß die Beschwerdebegründung vom 25. Oktober 1956 noch am gleichen Tage dem Bezirksamt zugegangen sei. Im übrigen hätte bereits der Inhalt ihrer Beschwerdeschrift als ausreichende Begründung gewertet werden müssen. Unter diesen Umständen habe das Berufungsgericht auch in eine sachliche Prüfung der Berechtigung des angefochtenen Widerrufs eintreten und seine Entscheidung entsprechend begründen müssen.

5

Der Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten.

6

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

7

Die Revision ist auch ohne Zulassung nach § 54 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG statthaft, da die Klägerin rügt, dem Berufungsgericht sei ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen, indem es durch Prozeßurteil statt durch Sachurteil entschieden habe, und diese Rüge grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft.

8

Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil der mit ihr angefochtene Widerrufsbescheid dadurch unanfechtbar geworden sei, daß die Klägerin ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht fristgemäß begründet habe. Dabei stützt sich das Berufungsgericht auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Gewerbezulassungsgesetzes vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 282) - GewZG -, derzufolge die Beschwerde "binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheides bei dem Bezirk samt schriftlich einzureichen und binnen weiterer zwei Wochen zu begründen" ist.

9

Der erkennende Senat hat in seiner - auch in der Begründung des Berufungsurteils angeführten - Entscheidung vom 17. Januar 1957 (BVerwGE 4, 233) ausgesprochen, daß § 79 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I S. 697), demzufolge die in Abs. 1 dieser Vorschrift vorgesehene Verwaltungsbeschwerde binnen einer bestimmten Frist zu begründen ist, nicht als zwingende Formvorschrift, sondern als eine Ordnungsvorschrift anzusehen, folglich die Behörde nicht gehindert sei, im Einzelfall über eine Versäumung der Begründungsfrist hinwegzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Zu diesem Ergebnis ist der Senat aus der Überlegung gelangt, daß Verwaltungsakte nicht in gleicher Weise Rechtskraft erlangen wie die im gerichtlichen Verfahren ergehenden Urteile, daß es den Verwaltungsbehörden daher grundsätzlich nicht verwehrt ist, die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte nach erneuter Prüfung zu ändern. Eine solche Änderung könnte allerdings - wie hier ergänzend klargestellt werden soll - dann rechtlichen Bedenken begegnen, wenn hierdurch Rechte Dritter verletzt würden.

10

Diese Erwägungen treffen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für den Fall zu, daß die Frist zur Begründung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 GewZG vorgesehenen Beschwerde nicht gewahrt ist. Tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die im vorliegenden Falle zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere werden durch die Handhabung der Beschwerdebehörde Rechte Dritter nicht verletzt. Der Senat gelangt daher - wie in der Entscheidung vom 17. Januar 1957 - auch hier zu dem Ergebnis, daß der Klägerin, nachdem der Beschwerdebescheid darüber hinweggesehen hatte, daß die Frist zur Begründung der Beschwerde möglicherweise nicht gewahrt worden war, eine solche Fristüberschreitung auch im weiteren Verfahren nicht mehr entgegengehalten werden durfte. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, durch ein Prozeßurteil zurückgewiesen hat, ist daher nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu tragen.

11

Allerdings wäre das Berufungsgericht an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert gewesen, wenn die Klägerin, wie der Beklagte meint, die Klagefrist versäumt haben sollte. Das trifft indessen nicht zu. Der Beschwerdebescheid war der Klägerin am 20. Dezember 1956 mit der der damals geltenden Rechtslage entsprechenden Belehrung zugestellt worden, daß die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung erhoben werden könne. Diese Frist wäre am 3. Januar 1957 abgelaufen, wenn sich nicht inzwischen die Rechtslage dadurch geändert hätte, daß die Klagefrist nach dem am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 3. Dezember 1956 (GVBl. S. 1143) nunmehr einen Monat beträgt. Diese Gesetzesänderung hat, da eine besondere Übergangsregelung im Gesetz für diesen Fall nicht getroffen worden ist, zur Folge, daß auch die bereits vor dem 1. Januar 1957 in Lauf gesetzten, aber erst nach diesem Zeitpunkt endenden Fristen nicht vor Ablauf eines Monats enden können. Die am 21. Januar 1957 eingereichte Klage war daher, da der vorhergehende Tag ein Sonntag war, fristgemäß erhoben worden.

12

Angesichts dieser Rechtslage hätte das Berufungsgericht über die Berufung der Klägerin nicht, wie geschehen, durch Prozeßurteil, sondern durch Sachurteil entscheiden müssen. Dieser Verfahrensmangel nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, zumal der Senat in der. Sache selbst nicht hätte entscheiden können, da es insoweit um die Anwendung und Auslegung landesrechtlicher Vorschriften geht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 2, 4 und 5 GewZG dem irrevisiblen Landesrecht an, über dessen Auslegung die obersten allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder abschließend zu befinden haben. An diese Auslegung wäre das Revisionsgericht gemäß § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden.

13

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist hiermit gegenstandslos geworden, so daß über sie nicht besonders entschieden zu werden brauchte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Fischer
Dr. Böhmer