Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.1958, Az.: BVerwG III B 28.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 28.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 15.11.1956 - AZ: 6414 - IV/56
Rechtsgrundlagen
- § 13 AspG
- § 3 2. AspG-DV
Fundstelle
- WM 1958, 1373
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Klein und Lullies
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, IV. Kammer, vom 15. November 1956 - 6414 - IV/56 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt Altsparerentschädigung für 8.212,50 RM, die sie am 11. Februar 1948 als letzte Rate der Versicherungssumme aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen Ehemannes erhielt und alsdann über den Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark hinaus auf ein laufendes Konto bei einer Bank einlegte. Die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht wiesen sie ab, weil das Guthaben am Währungsstichtag nicht eine Sparanlage gewesen sei.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 1956 macht die Klägerin geltend, daß der Währungsstichtag noch in die Umwandlungsfrist des § 3 der 2. ASpG-DV gefallen sei.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision wäre nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - in Verbindung mit § 16 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 495) - ASpG - nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Zur grundsätzlichen Bedeutung in diesem Sinne genügt es nicht, daß eine Rechtsfrage, die in dem erstrebten Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, für eine Mehrzahl von Fällen bedeutsam ist. Die Rechtsfrage muß auch zweifelhaft sein und der obergerichtlichen Klärung bedürfen. Dieses Merkmal fehlt hier. Die Vorschriften des Altsparergesetzes ergeben eindeutig, und ohne daß dabei etwas zu klären wäre, daß von einer Altsparanlage nur die Rede sein kann, wenn am Währungsstichtag eine Sparanlage vorhanden war. Dem Gesetz ist der Hilfsbegriff der "bedingten" oder "schwebenden" Sparanlage fremd, unter den die Klägerin die aus der Auflösung einer Sparanlage geflossene Valuta für die Zeit bringen will, die das Gesetz für eine unschädliche Umwandlung in eine neue Sparanlage einräumt. Die Fiktion, daß eine an sich neue Sparanlage als Altsparanlage gelte, wenn sie aus dem Erlös einer anderen - alten, d.h. am 1. Januar 1940 bestehenden - Sparanlage entstanden ist (Umwandlung) und wenn außerdem die Zeit zwischen der Auflösung der alten und der Begründung der neuen Sparanlage nicht über drei - gegebenenfalls sechs - Monate hinausgegangen ist, gibt der Valuta nicht etwa für die Zwischenzeit einen bedingten Sparanlagencharakter, sondern macht nur - ebenso wie den bei der Umwandlung eingetretenen Schuldnerwechsel - die zeitweilige Unterbrechung des Bestehens der Sparanlageneigenschaft nachträglich unschädlich. Selbst wenn sich aber von "schwebenden" oder "bedingten" Sparanlagen sprechen ließe, wäre die Sparanlageneigenschaft in der Zwischenzeit als schwebend unwirksam anzusehen, und diese Unwirksamkeit konnte nur durch nachträgliche Erlangung der echten Sparanlageneigenschaft rückwirkend als geheilt gelten. Dies trifft hier aber nicht zu; denn die am 11. Februar 1948 bar ausgezahlte Valuta der früheren Sparanlage, des Versicherungsanspruchs, ist weder vor noch nach Ablauf der Umwandlungsfrist, auch nicht nach der Neuordnung des Geldwesens, wieder sparmäßig angelegt worden.
Es kann keine Rede davon sein, daß die Versagung der Altsparerentschädigung in einem solchen Falle das Rechtsgefühl der Allgemeinheit beleidigte. Wer in der Zeit, als die gesamte Bevölkerung mit Gewißheit eine geldentwertende Währungsreform erwartete, einen Geldbetrag monatelang in einer Anlageform beließ, für die eine bevorzugte Sonderregelung keineswegs zu erwarten war, kann nicht verlangen, jetzt an den Vorteilen derer teilzunehmen, die ihre Vermögenswerte in den seit jeher besser geschützten Formen der Sparanlagen durchgehalten haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 69, 74 des Gesetzes über des Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 333 LAG und § 16 ASpG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Klein
Lullies