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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1958, Az.: BVerwG IV C 240.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 240.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 23.07.1956 - AZ: 5 KL 47.55

Fundstellen

  • RLA 1959, 12
  • ZLA 1959, 59
  • ZLA 1959, 88

Amtlicher Leitsatz

Die gesetzliche Vermutung, wonach ein Vertriebener seine Existenzgrundlage durch die Schädigung verloren hat, kann widerlegt werden.

An ihre Entkräftung sind strenge Anforderungen zu stellen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln, 5. Kammer, vom 23. Juli 1956 - Az. 5 KL 47.55 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Feststellung von Vertreibungsschäden und Gewährung einer Kriegsschadenrente wegen Verlustes der Existenzgrundlage. Er war in den letzten Kriegsjahren als Grundstücksvermittler tätig und arbeitete ehrenamtlich als Blockwart für den Reichsluftschutzbund. Von seiner Wohnung, für die er eine monatliche Miete von rund 25 RM bezahlte, hatte er ein Zimmer untervermietet. Die Ausgleichsbehörden haben den Antrag des Klägers abgelehnt, weil er keine Existenzgrundlage verloren habe.

2

Das Landesverwaltungsgericht Köln hat die hiergegen vom Kläger erhobene Klage mit Urteil vom 23. Juli 1956 ohne Zulassung der Revision abgewiesen, weil auch seiner Ansicht nach eine Existenzgrundlage, die dem Kläger ein monatliches Einkommen von mehr als 35 RM gesichert habe, nicht verlorengegangen sei. Soweit der Kläger vorgetragen habe, die von ihm bei dem Reichsluftschutzbund ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit sei anderweit mit 200 RM im Monat vergütet worden, könne dies im vorliegenden Falle nicht berücksichtigt werden, da ihm nach seiner eigenen Darstellung eine Vergütung nicht gewährt worden sei. In der Untervermietung eines Zimmers, für das der Kläger monatlich 45 RM erhalten haben wolle, könne bei einer Gegenüberstellung dieses Betrages mit seiner monatlichen Miete von rund 25 RM ebenfalls eine Existenzgrundlage nicht gesehen werden. Schließlich habe auch die Tätigkeit als Grundstücksvermittler dem Kläger keine Einnahmen in einer vom Gesetz als beachtlich angesehenen Höhe vermittelt. Wenn er diese Einnahmen mit 30 bis 40 RM monatlich angegeben habe, so könne dieser Angabe deswegen nicht gefolgt werden, weil sie seinen früheren Angaben widerspreche. Vor dem Ausgleichsamt habe er nämlich angegeben, daß seine Einnahmen als Grundstücksvermittler teils in Höhe der vorher von ihm bezogenen Unterstützung des Arbeitsamtes, teils auch darunter gewesen seien, so daß er Schulden habe machen müssen. Angesichts der Feststellung, daß der Kläger zuvor eine Arbeitslosenunterstützung von wöchentlich 9 RM bezogen habe, liege in seinen Angaben ein offensichtlicher Widerspruch, der ihn unglaubwürdig mache. Da der Kläger für seine Angaben auch keine Zeugen habe benennen können, sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß es sich bei der Maklertätigkeit des Klägers nur um Gelegenheitsgeschäfte gehandelt habe. Diese Auffassung sei auch durch die Erklärung der Heimatauskunftsstelle Nr. 31 vom 28. Mai 1956 bekräftigt worden. Auch solche Gelegenheitsgeschäfte könnten keine Existenzgrundlage gewesen sein. Die für den Verlust der Existenzgrundlage eines Vertriebenen sprechende gesetzliche Vermutung sei daher im vorliegenden Falle entkräftet.

3

Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er mangelnde Sachaufklärung rügt. Seiner Ansicht nach hätte der Bescheid der Heimatauskunftsstelle der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, es hätte ihm vielmehr Gelegenheit gegeben werden müssen, für seine Einkünfte aus der Maklertätigkeit Zeugen ausfindig zu machen.

4

Während der Beklagte das angefochtene Urteil für richtig hält, hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken, ob die für einen Verlust der Existenzgrundlage sprechende gesetzliche Vermutung im vorliegenden Falle tatsächlich hinreichend entkräftet worden sei. Daß der Kläger überwiegend aus Fürsorgemitteln gelebt habe, sei ihm nicht nachgewiesen worden. Andererseits könne er auch sein Dasein im Vertreibungsgebiet nicht mit Einkünften von weniger als 35 RM monatlich gefristet haben. Bei dieser Sachlage sei ihm wohl kaum zu widerlegen, daß er aus seiner Grundstücksvermittlung nennenswerte Einkünfte erzielt habe.

5

II.

Die Revision muß Erfolg haben. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Sachverhalt nicht zur Genüge im Sinne des für ... geltenden Verfahrensrechts (§ 61 der Verordnung Nr. 165) aufgeklärt worden.

6

Nach § 239 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - wird bei Vertriebenen, die ihren Lebensunterhalt nicht ganz oder überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten haben, vermutet, daß sie durch die Schädigung ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage verloren haben. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich hierbei um eine gesetzliche Vermutung, an deren Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen sind. Diesen Anforderungen ist durch die bisherigen Erörterungen des Landesverwaltungsgerichts nicht Genüge getan. Insbesondere konnte die Erklärung der Heimat Auskunftsstelle nicht als Bestätigung dafür gewertet werden, daß der Kläger aus seiner Tätigkeit als Makler nur gelegentliche und rechtsunerhebliche Einkünfte erzielt habe. Abgesehen davon, daß auch gelegentliche Einnahmen u.U. eine genügende Existenzgrundlage darstellen können, hätte es schon einer bestimmten, etwa bei einer gerichtlichen Vernehmung abgegebenen Aussage eines Zeugen bedurft, um die Angaben des Klägers über seine Maklereinkünfte zu widerlegen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die bei der Heimatauskunftsstelle bekannte Person bei einer gerichtlichen Zeugenvernehmung die Angaben des Klägers bestätigen würde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger rechtzeitig Hinweise über die Benennung weiterer Zeugen gemacht worden sind. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß der frühere Hauswirt des Klägers bei einer gerichtlichen Vernehmung. Angaben über die Lebensführung des Klägers machen könnte.

7

Da somit weitere Erörterungen notwendig erscheinen, wenn die gesetzliche Vermutung des Verlustes einer Existenzgrundlage im Vertreibungsgebiet entkräftet werden soll, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Entscheidung mag auch geklärt werden, worin sich der Kläger so stark widersprochen haben soll, daß seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen ist. In seiner Angabe, monatlich etwa 35 RM aus der Maklertätigkeit erzielt zu haben, kann gegenüber der früheren Behauptung, aus der Zimmervermietung Einnahmen etwa in Höhe der zuvor gezahlten Unterstützung des Arbeitsamtes, gehabt zu haben, ein Widerspruch jedenfalls dann nicht gesehen werden, wenn die Unterstützung des Arbeitsamtes 9 RM wöchentlich betragen hat. Der neuen Entscheidung wird auch zugrunde gelegt werden müssen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den Verlust einer sog. zusammengesetzten Existenzgrundlage im vorliegenden Fall die gesetzliche Vermutung der verlorenen Existenzgrundlage nur dann entkräftet werden kann, wenn der Kläger aus der Untervermietung und seiner Maklertätigkeit insgesamt Einnahmen von mehr als 35 RM nicht erzielt hat.

8

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens blieb dem Landesverwaltungsgericht vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wortes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß