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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1958, Az.: BVerwG VI CB 222/57

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Entlassung aus einem Beamtenverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 222/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.05.1957 - AZ: VIII A 351/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 1957 - VIII A 351/55 - wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der 1883 geborene Ehemann der Klägerin war gelernter Schmied. Er gehörte der NSDAP seit dem 1. April 1930 an. Anfang 1935 wurde er bei der Stadt Witten als Fürsorgearbeiter eingestellt und mit Wirkung zum 1. April 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum technischen Amtsgehilfen ernannt. Ende 1938 wurde er zum Polizeiamt versetzt und zum 1. April 1942 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

2

Im Mai 1945 wurde der Ehemann der Klägerin wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP aus den Diensten der Stadt entlassen. Im August 1948 wurde er in die Kategorie IV ohne Beschränkung eingestuft. Durch Verfügung vom 25. November 1949, die unanfechtbar geworden ist, wurde er gemäß § 6 Abs. 2 der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 entlassen. Am 13. April 1954 entschied der Beklagte, daß die Ernennungen des Ehemannes der Klägerin zum technischen Amtsgehilfen und zum Beamten auf Lebenszeit wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt seien und daher gemäß § 7 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes - G 131 - in Verbindung mit § 2 des nordrh.-westf. Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG vom 15. Dezember 1952 - ÄAG - unberücksichtigt zu bleiben hätten.

3

Die hiergegen vom Ehemann der Klägerin erhobene Klage blieb erfolglos. Er hat Berufung eingelegt, ist aber im Laufe des Verfahrens verstorben. Seine Witwe, die Klägerin, hat das Verfahren aufgenommen.

4

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

5

Da der Ehemann der Klägerin zum Kreis der sogenannten alten Kämpfer gehöre, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß seine Ernennung zum Beamten überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei. Diese Vermutung sei hier aber auch durch den Inhalt der Personalakten erwiesen. Danach sei die Ernennung des Ehemannes der Klägerin zum Beamten auf Grund der Erlasse zur Förderung alter Nationalsozialisten ausgesprochen worden; nach diesen Erlassen sei seine Arbeiterstelle in eine als "künftig wegfallend" bezeichnete Beamtenstelle umgewandelt worden. Daraus ergebe sich, daß die Berufung in das Beamtenverhältnis mindestens überwiegend politisch bedingt gewesen sei. Das gelte aus im Urteil näher dargelegten Gründen auch für die Einstellung auf Lebenszeit. - Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Ehemann der Klägerin etwa zu einem späteren Zeitpunkt auch ohne politische Bevorzugung Beamter geworden wäre; da er im Jahre 1938 bereits 55 Jahre alt gewesen sei, erscheine das sogar ausgeschlossen.

6

Das Berufungsgericht hat in diesem der Klägerin am 22. Mai 1957 zugestellten Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde, gleichzeitig hat sie Revision eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren bisherigen Anträgen zu entscheiden.

7

Zur Begründung beider Rechtsbehelfe hat sie vorgetragen:

8

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse bei jeder Ernennung gesondert geprüft werden, ob sie überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei. Diese Prüfung sei hinsichtlich der Ernennung ihres Ehemannes zum Beamten auf Lebenszeit in dem angefochtenen Urteil nur unzureichend erfolgt; insbesondere sei ihr Beweisantritt über die dienstliche Bewährung ihres Ehemannes übergangen worden Insoweit rüge sie auch Verletzung der Aufklärungspflicht. - Unabhängig davon müsse der angefochtene Verwaltungsakt schon deshalb aufgehoben werden, weil der beklagte Regierungspräsident für eine solche Entscheidung nicht zuständig gewesen sei. Zuständig sei vielmehr entweder - in entsprechender Anwendung des § 60 G 131 - die oberste Landesbehörde oder aber eine Behörde der Stadt Witten. - Auf jeden Fall hätte das Gericht die angefochtene Entscheidung des Beklagten insoweit aufheben müssen, als sie nach § 2 Abs. 2 ÄAG erlassen worden sei. Zwar habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt, die Entscheidung solle dahin aufgefaßt werden, daß dem Ehemann der Klägerin lediglich die Beamtenrechte gemäß § 7 G 131 aberkannt würden. Damit sei die Entscheidung aber nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Sie müsse nunmehr durch das Gericht aufgehoben werden, weil das ihr zugrunde liegende Änderungs- und Anpassungsgesetz sich unzulässigerweise Rückwirkung beigelegt habe und außerdem in die Rechtslage eingreife, welche durch die als Bundesrecht fortgeltende Erste Sparverordnung geschaffen sei.

9

Die Beschwerde ist unbegründet.

10

Die in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - geregelten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der das Berufungsurteil im übrigen im Einklang steht, erübrigt es sich bei Anwendung des § 7 G 131, die Anstellung auf Lebenszeit gesondert nachzuprüfen, wenn nach dieser Vorschrift die der lebenszeitlichen Anstellung vorangegangene Ernennung in ein Amt unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. BVerwGE 5, 61). Durch die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe die Beweggründe der Anstellung ihres Ehemannes zum Beamten auf Lebenszeit nicht oder nicht genügend aufgeklärt, wird also weder eine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG), noch weicht das Berufungsurteil in dem gerügten Punkte von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG). Die Zulassungsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet ohnehin aus.

11

Das gleiche gilt für die Rüge, der Beklagte sei nicht zuständig gewesen, die Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß entgegen der Auffassung der Klägerin die Vorschrift des § 60 G 131 über die oberste Dienstbehörde nicht für die diesem Gesetz gemäß § 63 G 131 unterliegenden Bediensteten gilt, zu denen der Ehemann der Klägerin gehörte, sondern daß sich nach Landesrecht bestimmt, wer ihr Dienstherr sei (Beschluß des Senats vom 6. März 1957 - BVerwG VI B 27.57 -). In diesem Beschluß ist allerdings offengelassen, ob Bundesrecht verletzt sein könne, wenn nach Landesrecht als oberste Dienstbehörde von Gemeindebeamten eine Stelle bestimmt ist, die selbst keine Behörde der betreffenden Gemeinde ist. In Betracht käme eine Verletzung der in Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltung oder des § 7 G 131. Auch insoweit wirft der vorliegende Rechtsstreit aber keine klärungsbedürftigen rechtsgrundsätzlichen Fragen mehr auf. Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen entschieden (vgl. ZBR 1958 S. 204), daß der Grundsatz der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausschließt, Kommunalbeamte betreffende beamtenrechtliche Entscheidungen, auch die nach § 7 G 131, auf staatliche Aufsichtsbehörden zu verlagern; nach der gleichen Entscheidung verstößt ein Landesgesetz jedenfalls dann nicht gegen die bundesrechtliche Regelung des § 63 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 - BGBl. I S. 1287 - (einer Vorschrift, die gleich der des § 7 G 131 bestimmte nach diesem Gesetz zu treffende Entscheidungen der "obersten Dienstbehörde" vorbehält), wenn es Behörden für zuständig erklärt, die herkömmlich auch in anderen Fällen über personalrechtliche Fragen der Kommunalbeamten entscheiden oder bei solchen Entscheidungen mitwirken; durch die Bestimmung der obersten Aufsichtsbehörde der Gemeinden zur obersten Dienstbehörde, wie dies in Nordrhein-Westfalen geschehen sei, werde dieser Rahmen nicht überschritten.

12

Allerdings ist im vorliegenden Falle die Entscheidung nach § 7 G 131 nicht von dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierfür unzweifelhaft zuständigen Innenminister getroffen worden, sondern von dem beklagten Regierungspräsidenten, auf den der Innenminister die streitige Befugnis, gestützt auf die Ermächtigung des § 12 Abs. 1 Schlußsatz des Änderungs- und Anpassungsgesetzes durch Verordnung vom 23. Januar 1954 (GVBl. N.-W. S. 55) übertragen hat. Hiergegen lassen sich aber ebensowenig Bedenken herleiten, wie gegen die Zuständigkeit des Innenministers selbst. Die Auffassung von Anders, daß die in § 7 G 131 begründete Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nicht delegiert werden könne (3. Aufl. seines Erläuterungsbuches zum Gesetz zu Art. 131 GG Bem. 7 zu § 7), steht nicht dagegen; ihr liegt - das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Erläuterung - die Erwägung zugrunde, daß nach dem Willen des Gesetzes die Entscheidung nach § 7 G 131 wegen ihrer einschneidenden Bedeutung nicht von einer Stelle getroffen werden darf, die unter der obersten Behörde des unmittelbaren Dienstherrn des Beamten steht. Der beklagte Regierungspräsident aber ist den Gemeindebehörden als Aufsichtsbehörde übergeordnet.

13

Was schließlich die Ausführungen angeht, mit denen die Klägerin die Möglichkeit verneint, daß die streitige Entscheidung auch auf § 2 Abs. 2 ÄAG gestützt werden könne, so vermögen auch sie die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen; denn eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist gar nicht mehr im Streit. Das Berufungsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, daß mit der von der Klägerin erwähnten Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 ÄAG aufgehoben, der Rechtsstreit insoweit erledigt und Gegenstand der Anfechtungsklage nur noch die Entscheidung nach § 7 G 131 war. Diese Beurteilung lag um so näher und erscheint um so sachgerechter, als schon das Landesverwaltungsgericht die Entscheidung nach dem Änderungs- und Anpassungsgesetz als aufgehoben und nur noch die Entscheidung nach § 7 G 131 als Gegenstand seiner Rechtsfindung angesehen, die Klägerin dies aber im Berufungsverfahren nicht gerügt hatte.

14

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Die Revision ist unzulässig. Sie kann nach § 54 Abs. 1 BVerwGG ohne besondere Zulassung nur eingelegt werden, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Hier fehlt es auf jeden Fall, wie dargetan, an dem letztgenannten Erfordernis.

16

Die Revision war daher zu verwerfen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz