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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1958, Az.: BVerwG V B 113.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG V B 113.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Koblenz - 07.03.1958

Fundstelle

  • IFLA 1960, 15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 1958
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Rapp und Dr. Meyer-Westphalen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 7. März 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war vor dem zweiten Weltkriege als technischer Leiter in dem Tiefbauunternehmen seines Vaters tätig. Er wurde während des Krieges zur Wehrmacht einberufen und war von April 1945 bis Dezember 1955 in sowjetischer Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft trat er seine frühere Stellung im väterlichen Betrieb wieder an. Seine Bemühungen um Gewährung eines Aufbaudarlehens waren im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege erfolglos. Das Bezirksverwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

3

Gemäß § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - ist die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

4

Das Bezirksverwaltungsgericht hat ausgeführt: Die Bewilligung von Aufbaudarlehen sei in das Ermessen der Behörde gestellt. Diese dürfe jedoch ihr Ermessen nur ausüben, sofern eine der im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen vorliege. Keine dieser Voraussetzungen sei beim Kläger gegeben, so daß die Beihilfe mit Recht versagt worden sei.

5

Diese Ausführungen werfen keine der Klärung bedürftige grundsätzliche Rechtsfrage auf. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, daß die Gewährung von Darlehen und Beihilfen an ehemalige Kriegsgefangene eine "Kann"-Leistung ist, deren Gewährung im Ermessen der Behörde steht, und daß diese ihr Ermessen nur ausüben darf, wenn die im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind (§§ 28 und 29 KgfEG). Hiernach können Aufbaudarlehen "zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebensgrundlage oder zur Sicherung einer bereits geschaffenen, aber gefährdeten Existenz" gewährt werden. Diese Vorschrift entspricht in ihrem Wortlaut dem § 254 des Lastenausgleichsgesetzes, so daß zur Auslegung die Rechtsprechung und das Schrifttum zum Lastenausgleichsrecht herangezogen werden können. Daraus ergibt sich, daß der Zweck dieser Vorschrift dahingeht, die Wiedereingliederung des Kriegsgefangenen in eine soziale Stellung, die seiner früheren entspricht, zu ermöglichen und ihm zur Sicherung seiner etwa gefährdeten Existenz zu verhelfen. Es ergibt sich daraus ferner, daß eine Existenzgefährdung nur insoweit berücksichtigt werden kann, als sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsgefangenschaft des Antragstellers steht. Das hat das Bezirksverwaltungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum zutreffend dargelegt.

6

Im vorliegenden Falle hat der Kläger seine frühere Stellung im Betriebe des Vaters wiedererlangt. Sein Einkommen (Gehalt und feste Tagesspesen) reicht aus, um seiner Familie eine angemessene Lebensführung zu gestatten. Das Gericht hat diesen Sachverhalt rechtlich bedenkenfrei dahin gewürdigt, daß die Voraussetzungen des § 29 KgfEG beim Kläger nicht vorlägen. Die Würdigung ist im übrigen auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles abgestellt und kann schon deshalb keine darüber hinausgehende Bedeutung haben. Diese Besonderheiten liegen vor allem darin, daß der Kläger im väterlichen Betrieb tätig ist und deshalb die Frage, ob ihm die Gewährung eines Aufbaudarlehens zur Teilhaberschaft im Betriebe verhelfen könnte, für den Kläger nicht die Bedeutung hat, wie es beispielsweise bei einem Arzt oder Handwerker der Fall ist, der sich mit Hilfe eines Darlehens selbständig machen will.

7

Ob sich aus den weiteren Ausführungen des Bezirksverwaltungsgerichts Rechtsfragen grundsätzlicher Art ergeben könnten, mag dahinstehen. Diese wären jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil es auf sie bei der Entscheidung des vorliegenden Streitfalles nicht ankommt; denn die oben dargelegten Ausführungen des Bezirksverwaltungsgerichts tragen bereits die Entscheidung.

8

Da hiernach der vorliegende Sachverhalt weder eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft noch aus einem anderen Grunde grundsätzliche Bedeutung gewinnen könnte, hat das Bezirksverwaltungsgericht mit Recht die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers war somit zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...] BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Kohlbrügge
gez. Rapp
gez. Dr. Meyer-Westphalen