Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1958, Az.: BVerwG II C 111.57
Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten ; Übernahme in ein Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 111.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.05.1955 - AZ: 178 II 54
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1955 - Nr. 178 II 54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war nach Besuch von zwei Kursen der Landwirtschaftsschule St. O... und einer Praktikantenzeit auf dem Staatsgut B... bis zu dessen Verkauf an den Orden der S... im Oktober 1930 als Ökonomiebaumeister und Verwalter und anschließend bis zu seiner Entlassung am 31. Dezember 1932 in gleicher Eigenschaft bei dem Klostergut tätig.
Der Kläger war Mitglied der NSDAP seit dem 1. August 1928 (Mitgl. Nr. 99112), Inhaber des goldenen Parteiabzeichens und Gründer eines Stützpunktes der NSDAP, von 1929 - 1930 SA-Mitglied und später Mitglied verschiedener nationalsozialistischer Organisationen.
Die Einstellung des Klägers in den Staatsdienst wurde zuerst durch ein Schreiben des Reichstagsabgeordneten Franz B... vom 1. Juni 1933 an Staatssekretär L... im Wirtschaftsministerium angeregt. In diesem Schreiben wurde der Kläger als "Altparteigenosse" und "unbedingt zuverlässiger Nationalsozialist" empfohlen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1933 wiederholte Buchner seine Fürsprache. Der Staatssekretär gab am 14. Juni 1933 Anweisung, den damals arbeitslosen Kläger bei der Landesanstalt für Moorwirtschaft auf die nächst freiwerdende Stelle zu berufen, "auch wenn sie nur vorübergehend besetzt werden sollte". Am 8. November 1933 wies das Wirtschaftsministerium die Landesanstalt für Moorwirtschaft an, den Kläger bei der Moorwirtschaftsstelle K... zu verwenden. Diese teilte dem Ministerium auf die Zuweisung mit, für den Kläger fehle eine Beschäftigungsmöglichkeit; er werde deshalb unter Bezahlung seines Gehaltes so lange beurlaubt, bis seine Verwendung an einer anderen Stelle möglich sei. Da sich eine solche Möglichkeit nicht ergab, erreichte das Staatsministerium für Wirtschaft, Abt. Landwirtschaft, daß der Kläger durch Vermittlung des Staatsministeriums des Innern im März 1934 als Aufseher im Arbeiterverhältnis bei der Entwässerungsgenossenschaft Filzbuch F... eingestellt wurde. Ein Gesuch des Stützpunktes der NSDAP B... vom 22. Mai 1934 um Zuweisung des "Stützpunktleiters A..." an die Moorwirtschaftsstelle B... wurde am 6. Juni 1934 abgelehnt. Der Kläger wurde der Moorwirtschaftsstelle K... ... als Angestellter am 21. Dezember 1934 mit dem Bemerken zugewiesen, "bis er anderwärts eine Stelle gefunden hat". Ein Antrag des Klägers auf Aufnahme in den Kulturbauaufsichtsdienst des Kreises Oberbayern wurde mangels der "hierfür bestimmungsgemäß erforderlichen Voraussetzungen" am 7. Juni 1935 abgelehnt. Auf einen Hinweis des Wirtschaftsministeriums vom 12. Oktober 1936, die Bezüge als Beamter in Besoldungsgruppe - Bes.Gr. - A 10 seien wesentlich niedriger als die jetzigen Bezüge des Klägers als Angestellter, erklärte dieser am 25. Oktober 1936: "Die Ernennung zum Beamten strebe ich an. Und auf Grund meines Verdienstes als alter Kämpfer mit dem Gold. Ehrenzeichen ersuche ich um Anstellung in Bes.Gr. 8 a." Am 3. November 1936 schlug der Reichsbund der Deutschen Beamten München unter Vorlage einer Bestätigung der Kreisleitung Starnberg vom 14. Oktober 1936 vor, den Kläger als alten Kämpfer in das Beamtenverhältnis zu übernehmen und ihn in Bes.Gr. A 8 a einzureihen. In einem Schreiben des Staatsministeriums für Wirtschaft vom 15. März 1937 an die Adjutantur des Staatsministeriums des Innern, die sich auch für den Kläger eingesetzt hatte, wurde darauf hingewiesen, das Wirtschaftsministerium habe sich die Unterbringung des "alten Kämpfers Sixtus A..." sehr angelegen sein lassen; es habe schon bisher dessen Dienstalter besonders günstig auf den 1. November 1925 festgesetzt. Für das Haushaltsjahr 1937 wurde die Hebung von zwei Stellen der Bes.Gr. A 10 nach A 8 a für den Kläger und einen weiteren alten Kämpfer beantragt. Am 3. Juni 1937 erklärte der Kläger, er sei gerne bereit, in seiner Stelle nach Tarif III zu verbleiben, bis eine etatmäßige Beamtenstelle A 8 a frei werde, dann ein halbes Jahr als Übergang in Gruppe A 10 zu verbleiben, wenn er dann sicher nach A 8 a vorrücken könne. Mit Wirkung vom 1. Januar 1938 wurde der Kläger "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Ökonomieaufseher ernannt. Am 21. April 1938 stellte das Wirtschaftsministerium in einem Schreiben an Staatssekretär K... im Innenministerium fest, im Haushalt 1937 sei "für den alten Kämpfer Sixtus A..." die Stelle eines Ökonomiebaumeisters in Bes.Gr. A 8 a geschaffen worden. In diese wurde der Kläger am 1. Juli 1938 eingewiesen. Mit Wirkung vom 1. April 1940 wurde der Kläger zum Ökonomieverwalter (Besoldungsgruppe A 7 a) ernannt. Für diese Ernennung wurde am 9. September 1942 das Besoldungsdienstalter des Klägers durch Anrechnung von Parteidienstzeiten neu vom 1. April 1940 auf den 1. Juli 1938 festgesetzt. Auf eine Beschwerde des Klägers stellte das Ministerium am 5. Oktober 1942 fest, ihm sei die gesamte von der Gauleitung bestätigte Parteidienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden.
Durch Spruch der Spruchkammer Fürstenfeldbruck vom 28. Januar 1948 wurde der Kläger als Mitläufer eingestuft und die Weihnachtsamnestie als auf ihn anwendbar erklärt.
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lehnte Anträge des Klägers auf Wiederverwendung unter dem 29. Juni 1948 und auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags am 3. März 1949 ab, letzteres mit der Begründung, der Kläger sei nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen und seine Wiedereinstellung komme wegen schwerer politischer Belastung nicht in Frage.
Durch Entschließung vom 3. November 1953 entschied das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die Ernennung des Klägers zum Ökonomieaufseher unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 1. Januar 1938 unberücksichtigt bleibe und somit die Beförderungen am 1. Juli 1938 zum Ökonomiebaumeister und am 1. April 1940 zum Ökonomieverwalter entfielen. Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger am 31. März 1954 Klage erhoben mit dem Antrag,
die Entschließungen vom 3. November 1953 und vom 27. Februar 1954 aufzuheben,
und mit der Begründung, für seine Ernennungen sei nicht seine Eigenschaft als Altparteigenosse, sondern seine fachliche Vorbildung ausschlaggebend gewesen. Der Kläger hat vier Zeugnisse früherer Arbeitgeber vorgelegt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Klage durch Urteil vom 27. Mai 1955 - Nr. 178 II 54 - aus den folgenden Gründen abgewiesen:
Die günstige Beurteilung des Klägers im Spruchkammerverfahren stehe der Anwendung des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nicht entgegen.
Nach den vorgelegten Bestätigungen könne ohne weiteres angenommen werden, daß sich der Anfechtungskläger bei seiner beruflichen Tätigkeit bis 1938 persönlich und fachlich bewährt habe.
Bei der Prüfung der Frage, ob für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis die enge Beziehung zum Nationalsozialismus ausschlaggebend gewesen sei, könne der vom Kläger behaupteten Zusage des Ministeriums am 1. November 1930 bei dem Verkauf des Staatsgutes B..., daß er wiederbeschäftigt und in der Beamtenlaufbahn "wiederangestellt" werde, keine Bedeutung zugemessen werden. Denn der Kläger sei damals im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen, so daß sich eine etwaige Zusage der "Wieder-Verwendung" im staatlichen Dienst höchstens auf eine ähnliche Beschäftigung als angestellter Guts- oder Ökonomieverwalter, nicht aber auf eine Übernahme als Beamter habe erstrecken können. Im übrigen sei der vom Kläger angeführten Unterhaltung mit dem Oberregierungsrat Riedle in Benediktbeuern bei der Übergabe des Staatsgutes nicht die Bedeutung einer das Ministerium bindenden Zusage beizumessen. Eine solche werde - wenn überhaupt - nach der Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn sie gesetzlich oder rechtsgeschäftlich begründet und eindeutig von der zuständigen Stelle festgelegt sei. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die angebliche Zusicherung werde auch in den späteren Verhandlungen wegen der Unterbringung des Klägers als Beamter nirgends erwähnt.
Der ganze Hergang der Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst lasse klar ersehen, daß für die nach langen Verhandlungen erreichte Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis und für seine Beförderungen seine Eigenschaft als Alt-PG allein ausschlaggebend gewesen sei. In allen Befürwortungen und Eingaben der Parteistellen und des Klägers und in den Entschließungen des Staatsministeriums für Wirtschaft werde stets nur diese Eigenschaft und nicht die fachliche Eignung des Klägers angeführt und betont. Die gesamten Verhandlungen hätten nur die Unterbringung "des bewährten alten Kämpfers" in einer Beamtenstelle betroffen. Es stehe daher zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger trotz seiner fachlichen Vorbildung ohne seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus nicht als Beamter übernommen worden wäre.
Der Kläger wäre auch nicht ohne seine Verbindung zum Nationalsozialismus als Beamter in Bes.Gr. A 10 übernommen worden. Aus seinem Schreiben vom 25. Oktober 1936 gehe hervor, daß er "auf Grund seines Verdienstes als alter Kämpfer" von Anfang an die Übernahme als Beamter in Bes.Gr. A 8 a mit einem seinem Verdienst als Angestellter entsprechenden Gehalt angestrebt habe. Zu diesem Zweck sei eigens für ihn eine Stelle in Bes.Gr. A 8 a geschaffen worden. Die ausdrücklich auf ein halbes Jahr begrenzte Einstellung in Bes.Gr. A 10 sei von ihm selbst lediglich als vorübergehende Übergangsregelung gebilligt worden. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 G 131 für die Nichtanerkennung der Ernennungen des Klägers seien hiernach erfüllt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er begründet sie wie folgt:
Seine - des Klägers - Ernennungen seien nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden. Eine solche Annahme sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine Ernennung unter Vernachlässigung oder Ausschaltung der für eine sachliche Eignung sprechenden Gesichtspunkte nur oder überwiegend wegen der parteilichen Bindung oder der politischen Eignung vorgenommen worden ist. Dies könne in seinem Falle ausweislich der zu den Akten übergebenen Zeugnisabschriften nicht gesagt werden.
Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob seine - des Klägers - beamtenrechtlichen Ernennungen auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruhten, nicht von der letzten Rechtsstellung ausgegangen. Bei Begründung seiner letzten Rechtsstellung habe er bereits eine langjährige Staatsdienstzeit aufzuweisen gehabt, während der er sich - ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten Zeugnisse - bewährt habe. Sachliche, nicht hingegen politische Erwägungen seien für die letzte Beförderung ursächlich gewesen.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Heilung verfrühter Ernennungen sei noch zu prüfen, ob er - der Kläger - nicht zu einem späteren Zeitpunkt bei zumindest gleichgewichtiger Berücksichtigung seiner fachlichen Bewährung seine Ernennungen und Beförderungen erlangt haben würde. Deswegen sei jedenfalls die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz geboten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrage zu erkennen,
hilfsweise:
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Verwaltungsgerichtshof von der Verfassungsmäßigkeit des § 7 G 131 ausgegangen. Auch seine Auffassung, daß die günstige Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren der Anwendung des § 7 G 131 nicht entgegensteht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [16/17]; Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - ZBR 1956 S. 265, NJW 1956 S. 1121, MDR 1956 S. 646, NDBZ 1956 S. 241, DÖV 1957 S. 238 [BVerwG 13.04.1956 - BVerwG II C 129/53]).
Zu Unrecht rügt die Revision, der Verwaltungsgerichtshof sei bei der Prüfung, ob die beamtenrechtlichen Ernennungen des Klägers wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, nicht von der letzten Beförderung des Klägers ausgegangen.
Zwar vertritt der erkennende Senat im Hinblick darauf, daß das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der von ihm erfaßten Personen auf deren Rechtsstand vom 8. Mai 1945 abstellt, die Auffassung, daß bei Anwendung des § 7 G 131 von derjenigen Rechtsstellung auszugehen ist, die der Betroffene am 8. Mai 1945 innehatte, und daß nur dann, wenn diese (letzte) Rechtsstellung nach § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat, die Nichtberücksichtigung der zeitlich jeweils vorhergehenden Rechtsstellung nach § 7 G 131 in Betracht kommen kann. Der Senat hat jedoch in seiner Rechtsprechung stets auch darauf hingewiesen, daß bei der gebotenen gesonderten Prüfung jeder Ernennung oder Beförderung Rückschau auf die früheren, nach der nationalsozialistischen Machtübernahme vorgenommenen Ernennungen oder Beförderungen zu halten sei, weil die für diese Maßnahmen wirksam gewordenen politischen Beweggründe vielfach auch für alle folgenden dienstrechtlichen Akte der Ernennungsbehörde während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wirksam geblieben sein dürften (BVerwGE 2, 10 [19/20]). Darüber hinaus hat der Senat es später sogar ausdrücklich als fehlerhaft bezeichnet, die Prüfung des zuletzt vorgenommenen Ernennungs- oder Beförderungsaktes für sich und losgelöst von der bisherigen Laufbahn des Betroffenen, also ohne die erwähnte Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen oder Beförderungen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus vorzunehmen, weil die Feststellung, daß die Ersternennung "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommen worden ist, die Vermutung begründe, daß auch bei den späteren, auf dieser Ersternennung fußenden Ernennungen oder Beförderungen das Schwergewicht der Beweggründe im politischen Bereich gelegen habe (BVerwGE 3, 110 [113, 115]).
Nach dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats hätte der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Ansicht der Revision - die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 (Zweite Alternative) G 131 unrichtig angewendet, wenn er die letzte Beförderung des Klägers vom 1. April 1940 zum Ökonomieverwalter ohne Rücksicht auf dessen vorangehende Laufbahn auf ihren Unrechtsgehalt geprüft hätte. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt. Er hat vielmehr in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung unter eingehender Würdigung des Inhalts der Personalakten ohne Verletzung von Denkgesetzen, von Erfahrungssätzen oder revisibler Normen bei jeder dem Kläger während der nationalsozialistischen Herrschaft zuteil gewordenen Ernennung oder Beförderung die Vorstellungen und Beweggründe der Ernennungsbehörde ermittelt und geprüft, ob die Behörde sich zu diesen Maßnahmen überwiegend durch politische Erwägungen bestimmen ließ, also dabei den Grundsätzen einer nach der fachlichen und persönlichen Eignung ausgerichteten Personalauslese nicht oder in geringerem Maße Raum gab. Im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung tragen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, Einstellung, Anstellung und Beförderung des Klägers seien ausschließlich wegen seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer" befürwortet und vorgenommen worden, obwohl ein sachliches Bedürfnis für die damit verbundene Personalvermehrung nicht bestanden habe, die Entscheidung, daß § 7 Abs. 1 Satz 1 (Zweite Alternative) G 131 auf jede dieser zugunsten des Klägers getroffenen beamtenrechtlichen Maßnahmen anzuwenden sei.
Gegen dieses Ergebnis vermag die Revision nicht mit Erfolg einzuwenden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltende Vermutung der Fortwirkung überwiegend politischer Beweggründe für die Ersternennung auf die dieser nachfolgenden Maßnahmen sei durch die guten Zeugnisse des Klägers widerlegt. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dieser Vermutung. Denn diese ist nur dann für eine Entscheidung letztlich ausschlaggebend, wenn nach der Feststellung der überwiegend politischen Motivation einer Ersternennung das Verhältnis der politischen zu den sachgerechten Beweggründen für die späteren beamtenrechtlichen Maßnahmen unaufgeklärt geblieben ist (BVerwGE 3, 110 [115]). Dies ist hier - wie die Begründung des angefochtenen Urteils klar ersehen läßt - gerade nicht der Fall.
Die übrigen in diesem Zusammenhang von der Revision gegen das angefochtene Urteil gerichteten Rügen erweisen sich im Ergebnis als nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - untaugliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat die fachliche Bewährung des Klägers in den ihm übertragenen Ämtern unterstellt. Die von dem Verwaltungsgerichtshof dennoch getroffene Entscheidung, daß nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (Zweite Alternative) G 131 alle Ernennungen und Beförderungen des Klägers unberücksichtigt zu bleiben hätten, steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Einklang, daß die Feststellung allein, der Betroffene habe die für sein Amt erforderliche fachliche Eignung gehabt, die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (Zweite Alternative) G 131 noch keineswegs ausschließt (BVerwG, Urteil vom 9. November 1956 - BVerwG II C 26.54 - [8]). Dieses Ergebnis wäre vielmehr nur durch die Feststellung ausgeschlossen worden, daß die fachliche Befähigung des Klägers für die Ernennungsbehörde ein Beweggrund von zumindest gleichem Gewicht wie das Motiv seiner politischen Qualifikation gewesen sei (BVerwGE 2, 10 [18/19]). Dies ist aber von dem Verwaltungsgerichtshof durch die auf die Personalakten des Klägers gestützte Feststellung überwiegend politischer Beweggründe denkfehlerfrei verneint worden.
Entgegen der Auffassung der Revision beruht das angefochtene Urteil schließlich auch nicht deshalb auf unrichtiger Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (Zweite Alternative) G 131, weil der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit einer zeitlichen Verschiebung der Laufbahn des Klägers im Sinne des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift entwickelten Heilungsgedankens (BVerwGE 2, 10 [20/21]; 3, 88 [93], 110 [112]) nicht geprüft hat. Denn dieser Heilungsgedanke greift nur dann Platz, wenn eine Ernennung oder Beförderung allein deshalb unberücksichtigt bleibt, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zu früh vorgenommen wurde. Ein solcher Fall liegt indessen angesichts der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß für die Ernennungen des Klägers ein sachliches Bedürfnis nicht vorlag, hier nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof brauchte deshalb nicht zu erörtern, ob der Kläger bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn, also ohne Berücksichtigung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit später - bis zum 8. Mai 1945 - zum Beamten ernannt und befördert worden wäre.
Aus diesen Gründen war die Revision nach § 56 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch