Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1958, Az.: BVerwG II C 167.57
Verfahrensrecht; Stellung des Vertreters des öffentlichen Interesses als Vertreter des Anfechtungsgegners im Vorwaltungsstreit; Beamtenrecht; Zeitpunkt der Versetzung zur Geheimen Staatspolizei
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 167.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 10.01.1955 - AZ: 348 III 53
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 7, 226 - 228
- AS VII, 226
- BayVBl 1958, 381
- DVBl 1959, 61-62 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1959, 344 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1959, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 452-453 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr XI, 355
Amtlicher Leitsatz
Der Vertreter des öffentlichen Interesses darf, auch wenn er Vertreter des Anfechtungsgegners im Verwaltungsstreit ist, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einlegen, die seiner eigenen bisherigen Stellungnahme entspricht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1955 - Nr. 348 III 53 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trügt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Klüger stand seit dem Jahre 1924 im Polizeidienst. Am 1. Juli 1937 wurde er zum Polizeirevieroberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 8 c 2 der Reichsbesoldungsordnung) bei der Stadtverwaltung W... ernannt. Zum 1. Mai 1938 wurde er vom Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei als "Kriminaloberassistent auf Probe" zur Staatspolizeistelle R... ... einberufen. Durch Urkunde des Reichsministers des Innern vom 24. April 1939 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kriminaloberassistenten (Besoldungsgruppe A 7 c) ernannt; zum 1. Mai 1939 wurde ihm eine freie Stelle als Kriminaloberassistent bei der Staatspolizeistelle R... übertragen. Durch Urkunde vom 14. Juni 1941 wurde er zum Kriminalsekretär ernannt.
Am 25. November 1952 beschied die Auswertungsstelle beim Bayerischen Statistischen Landesamt den Klüger dahin, daß er nur als Revieroberwachtmeister an der Unterbringung teilnehme, weil er am 1. Mai 1939 zur Geheimen Staatspolizei versetzt worden sei. Sie hielt mit Einspruchsbescheid vom 11. Dezember 1952 an dieser Entscheidung fest.
Der auf die Aufhebung dieses Bescheides und des Einspruchsbescheides gerichteten Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Regensburg stattgegeben, nachdem es zwei Zeugen vernommen und nachdem im Anschluß daran die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Regensburg als Vertreterin des Beklagten sich dem Antrage des Klägers angeschlossen hatte.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Regensburg "auf Ersuchen der Auswertungssteile" Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Anfechtungsklage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung durch Urteil vom 10. Januar 1955 stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Auch wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Antrage der Staatsanwaltschaft entspreche und sie deshalb nicht beschwert sei, stehe ihr die Berufung gegen das Urteil zu; denn sie sei gleichzeitig Vertreterin des öffentlichen Interesses und habe in dieser Eigenschaft dahin mitzuwirken, daß das Hecht sich durchsetze und das Gemeinwohl keinen Schaden erleide. - Ein Verzicht auf die Berufung als einseitige Prozeßhandlung hätte erst nach Erlaß des Urteils erklärt werden können. Einen materiellrechtlichen Verzicht, etwa durch Vereinbarung mit dem Kläger, habe die Staatsanwaltschaft mit ihrem Prozeßantrag nicht aussprechen wollen. - Die danach zulässige Berufung sei auch begründet. Obgleich der Kläger inzwischen, nämlich seit dem 1. Juni 1954, wieder zum Sekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden sei, habe er ein Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung der Klage, z.B. wegen des Übergangsgehalts. Die Klage sei aber unbegründet. Der Kläger sei nicht vom Bürgermeister der Stadt Weiden, der vor der Versetzung des Klägers zur Geheimen Staatspolizei nach der Deutschen Gemeindeordnung hierzu berufen gewesen wäre, sondern durch den Reichsminister des Innern gemäß Verfügung vom 24. April 1939 zum Kriminaloberassistenten ernannt worden. Hieraus und aus der Tatsache, daß er schon seit dem 1. Mai 1938 zum Dienst bei der Staatspolizeistelle Regensburg einberufen gewesen sei, ergebe sich, daß die Ernennung nur "zusammen mit der endgültigen Versetzung zur Gestapo" zum 1. Mai 1939 erfolgt sein könne. Wann die Ernennungsurkunde dem Kläger ausgehändigt worden sei - das Verwaltungsgericht war auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß das vor dem 1. Mai 1939 geschehen sei, und hatte darauf seine Entscheidung gestützt - sei "unbehelflich". Gemäß § 67 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - sei der Kläger folglich mit Recht so behandelt worden, wie wenn er bis zum 8. Mai 1945 in seiner früheren Stellung als Polizeivollzugsbeamter der Stadt Weiden geblieben wäre.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor: Die Berufung des Beklagten sei unzulässig gewesen. Dem Berufungsurteil sei zwar darin beizupflichten, daß die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses an einen ursprünglich gestellten Antrag nicht gebunden bleibe, wenn sich ihre Rechtsauffassung ändere oder im Laufe der Berufungsfrist neue Tatsachen bekannt würden. An beiden Voraussetzungen fehle es aber hier. Offensichtlich habe die Staatsanwaltschaft entgegen ihrer eigenen Auffassung von den Aussichten des Rechtsmittels nur auf Weisung der Auswertungsstelle Berufung eingelegt. Bei dieser Lage hätte aber gemäß § 3 der Bayerischen Verordnung über den staatsanwaltlichen Dienst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 30. Juni 1949 (GVBl. S. 174) - StAVO - verfahren werden, also die Weisung des Generalstaatsanwalts und gegebenenfalls der Staatsregierung eingeholt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Verletzung der genannten Vorschrift in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) - VGG - vor, welche die Berufung unzulässig mache. Jedenfalls habe sich die Staatsanwaltschaft in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt. Als Prozeßvertreterin habe die Staatsanwaltschaft mangels Beschwer keine Berufung einlegen können. Den Prozeßantrag erster Instanz habe sie auch in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses gestellt. Es sei arglistig, daß sie als Vertreterin des öffentlichen Interesses ohne Beachtung des in § 3 StAVO vorgeschriebenen Verfahrens sich nach den Weisungen der Auswertungsstelle gerichtet habe.
In der Sache habe das Berufungsgericht die rechtsbegründende Bedeutung der Ernennungsurkunde verkannt und damit die Durchführungsverordnung zu § 24 und die §§ 27 und 28 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39, 186) - DBG - verletzt. Der Zeitpunkt der Ernennung und der der Versetzung müßten auseinander gehalten werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ernennung und die endgültige Versetzung seien hier zeitlich zusammengefallen, sei rechtsirrig. Aus § 28 Abs. 2 Nr. 3 DBG folge, daß die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur gleichzeitig mit der Einweisung in eine Planstelle vorgenommen werden dürfe. Die Ernennung zum Kriminaloberassistenten in Verbindung mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei deshalb vom Reichsminister des Innern und nicht vom Oberbürgermeister der Stadt W... vorgenommen worden, weil sich die Personalakten bereits in Regensburg befunden hätten; außerdem hätte die Ernennung durch den Oberbürgermeister ohnehin der Bestätigung durch den Reichsminister des Innern bedurft. - Das Berufungsgericht habe auch § 67 G 131 falsch ausgelegt; denn nach dieser Vorschrift sei die bis zur Versetzung erworbene Rechtsstellung eines Beamten anzuerkennen, während das Berufungsurteil es auf den Zeitpunkt des Dienstantritts auf Grund probeweiser Abordnung abgestellt habe. Als Zeitpunkt der Versetzung komme nur der 1. Mai 1939 in Betracht. - Der Kläger hat schließlich noch die Auffassung vertreten, er sei schon während seiner Dienstzeit bei der Stadt W... Beamter auf Lebenszeit geworden, obgleich in der Urkunde die Wortc "auf Lebenszeit" gefehlt hätten. Jedenfalls sei er zum "vollbeschäftigten berufsmäßigen Gemeinde-Beamten" ernannt worden. Die Vorgänge anläßlich der Versetzung zur Staatspolizeistelle Regensburg könnten deshalb dahingestellt bleiben.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und führt aus; Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger nicht schon mit der im Jahre 1938 erfolgten Einberufung zur Staatspolizeistelle Regensburg dorthin versetzt worden sei. Jedenfalls sei er seit diesem Jahre dort als Kriminaloberassistent auf Probe tätig gewesen. Zumindest liege eine Versetzung in der im Jahre 1939 vorgenommenen Ernennung zum Kriminaloberassistenten auf Lebenszeit. Die Ernennung sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 DBG mit der Einweisung in eine Planstelle verbunden gewesen.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Unrecht bemängelt die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Kläger verkennt die besondere Stellung, welche die zur Vertretung des beklagten Staates im verwaltungsgerichtlichen. Anfechtungsprozeß berufenen Staatsanwaltschaften bei den Bayerischen Verwaltungsgerichten dadurch haben, daß sie gleichzeitig Vertreter des öffentlichen Interesses sind. Die dem Vertreter des öffentlichen Interesses vom Gesetz übertragene Aufgabe besteht darin, selbständig "mitzuwirken, daß das Recht sich durchsetzt und das Gemeinwohl keinen Schaden erleidet" (§ 18 Abs. 2 Satz 1 VGG). Deshalb bindet ihn das Gesetz nicht an die Weisungen der beteiligten Behörden, sondern ausschließlich an die der Staatsregierung (§ 18 Abs. 2 Satz 2 VGG). Hieran ändert sich dadurch nichts, daß das Gesetz die Möglichkeit eröffnet (§ 47 Abs. 1 VGG), ihm allgemein die Vertretung des Staates als Anfechtungsgegner im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren zu übertragen und diese nicht der Behörde zu überlassen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 46 Abs. 2 VGG). Auch dort, wo von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht worden ist, wie in § 6 der Bayer. StAVO, bleibt der zum Prozeßvertreter des Staates berufene Vertreter des öffentlichen. Interesses an seinen gesetzlichen Auftrag (§ 18 Abs. 2 VGG) gebunden. Dieser Auftrag stellt es ihm frei, als Partei kraft besonderen Amtes die ihm sachgemäß erscheinenden Anträge, unter Umständen also. auch zugunsten des Klägers, zu stellen und seine Stellungnahme während des Verfahrens zu wechseln. Als Vertreter des Staates hat er sich zwar in Bayern mit den beteiligten Behörden abzustimmen und erforderlichenfalls eine Entscheidung der Staatsregierung herbeizuführen (§ 3 StAVO). Seine gesetzliche Stellung als Prozeßbeteiligter wird davon aber nicht berührt. Er ist andererseits nicht etwa befugt, den streitigen Vorwaltungsakt von sich aus aufzuheben oder abzuändern; die Sachherrschaft bleibt vielmehr bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, Seine Stellung als Vertreter des Anfechtungsgegners ist also schwächer als die der Behörde, die den angefochtenen Akt erlassen hat, sofern diese zur Vertretung berufen ist (§ 46 Abs. 2 VGG). Die besondere Stellung der den Anfechtungsgegner im Prozeß vertretenden Staatsanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses erlaubt es dieser hiernach, nicht nur dem Antrag des Klägers zuzustimmen, sondern auch Berufung gegen das dieser ihrer eigenen prozessualen Stellungnahme entsprechende Urteil erster Instanz einzulegen, ebenso wie sie zugunsten des Klägers Berufung gegen ein von ihr beantragtes klagabweisendes Urteil einlegen könnte. Der allgemeine prozessuale Grundsatz, daß Anfechtungskläger und Anfechtungsgegner gleiche Rechte und Pflichten haben (§ 52 VGG), wird durch diese prozessuale Besonderheit nicht verletzt. Die Einrichtung des Vertreters des öffentlichen Interesses und die Prozeßvertretung durch ihn und nicht durch die beteiligte Behörde dient nicht nur dem Interesse des Staates, sondern auch dem des Anfechtungsklägers, der sich durch einen staatsbehördlichen Verwaltungsakt in seinen Rechten beschwert fühlt. Die Zulässigkeit der Berufung des beklagten Staates wird auch nicht, wie der Kläger meint, dadurch berührt, daß die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie lege die Berufung auf Ersuchen der beteiligten Behörde ein. Mit dieser Erklärung hat sie zu erkennen gegeben, daß sie sich deren Auffassung von der Notwendigkeit, dieses Rechtsmittel einzulegen, zu eigen gemacht hat.
Mit Recht hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes trotz seiner Wiederverwendung als Sekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Hinblick auf das bis dahin zustehende Übergangsgehalt bejaht.
In der Sache läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, der die Revision begründen könnte. Zutreffend ist das Berufungsgericht mit der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, daß der Kläger, weil er unstreitig am 8. Mai 1945 bei der Staatspolizeistelle Regensburg, also einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei, in einem Dienstverhältnis gestanden hat, grundsätzlich von den Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ausgeschlossen ist (§ 3 Nr. 4 G 131), so daß darüber zu entscheiden war, ob die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 67 G 131 beim Kläger erfüllt sind. Die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 4 G 131, insbesondere seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art, 3 GG) hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 19. Februar 1957 (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]) festgestellt und hieran ist der Senat gebunden (§ 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 [BGBl. I S. 243]- BVerfGG -), so daß nicht zu erörtern ist, ob der Begründung des Bundesverfassungsgerichts für die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 4 G 131 in vollem Umfange zugestimmt werden kann.
Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 67 G 131. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es nach dieser Vorschrift für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger als Kriminaloberassistent oder nur als Revieroberwachtmeister an der Unterbringung teilnahm, auf den Zeitpunkt seiner "Versetzung" zur Geheimen Staatspolizei ankommt. Es hat nicht die Einberufung zum Dienst bei der Staatspolizeistelle Regensburg, sondern - vielleicht zutreffend - erst die Einweisung in eine Planstelle bei dieser Behörde als "Versetzung" angesehen; insoweit ist der Kläger nicht beschwert. Die Einberufung zur Probedienstleistung hat es nur als ein Indiz dafür gewertet, daß die Ernennung zum Kriminaloberassistenten nicht losgelöst von der Versetzung in die Planstelle bei der Staatspolizeistelle betrachtet werden könne. Dies gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Das Berufungsgericht hat ferner ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unbeanstandet festgestellt, daß der Kläger durch Erlaß des Reichsministers des Innern vom 24. April 1939 zum Kriminaloberassistenten ernannt worden ist. Den - vom Berufungsgericht nicht festgestellten - Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde hat es nicht etwa deshalb für unbeachtlich gehalten, weil. es nicht auf die Aushändigung der Urkunde für die Wirksamkeit der Ernennung ankomme, sondern im Hinblick darauf, daß die streitige Ernennung im Sinne des § 67 ff 131 nur im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der zum 1. Mai 1939 erfolgten Übertragung einer Planstolle bei der Staatspolizeistelle stehen könne. Darin liegt kein Verstoß gegen § 67 G 131 und keine Verkennung des Beamtenbegriffs dieses Gesetzes, das dem des Deutschen Beamtengesetzes entspricht (vgl. BVerwGE 4, 303). Bei dem festgestellten Sachverhalt muß die Ernennung als bei der Geheimen Staatspolizei erfolgt angesehen werden, auch wenn die Aushändigung der Ernennungsurkunde der Einweisung vorangegangen ist. Der Kläger war Gemeindepolizeibeamter. Die Ernennung ist aber durch den neuen Dienstherrn ausgesprochen worden, der - wie das angefochtene Urteil ausführt - bisher nicht das Recht zur Ernennung, sondern nur zur Bestätigung der durch das zuständige Gemeindeorgan ausgesprochenen Ernennung hatte (§ 7 Abs. 2 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 - RGBl. I S. 653 -) und diese Ernennung erfolgte zur endgültigen Übernahme des bisher probeweise bei der Geheimen Staatspolizei beschäftigten Klägers. Eine derart im Zusammenhang mit der Versetzung in ein Amt bei der Geheimen Staatspolizei ausgesprochene Ernennung begründet keine Rechtsstellung, die nach § 67 G 131 als frühere, vor der Versetzung erworbene zu berücksichtigen ist. Anders läge der Fall nur, wenn die Ernennung noch vom alten Dienstherrn ohne Rücksicht auf die eingeleitete Übernahme in die Geheime Staatspolizei zur Verwendung in einem Amt bei der früheren Dienststelle ausgesprochen und erst dann die Versetzung zur Geheimen Staatspolizei verfügt worden wäre. Das ist aber nach den das Revisionsgericht bindenden Peststellungen des Berufungsgerichts hier nicht geschehen (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I 3. 625] - BVerwGG -).
Ob die Ernennungen des Klägers zum Kriminaloberassistenten und zum Kriminalsekretär als Beförderungen im Sinne des durch Artikel I Nr. 61 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dos Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 eingefügten Halbsatzes anzuerkennen wären, ist im vorliegenden Rechtsstreit über die Aufhebung des im Jahre 1952 erlassenen und durch Einspruchsbescheid bestätigten Verwaltungsaktes nicht zu entscheiden (vgl. BVerwGE 1, 35). Die Gesetzesänderung ist erst mit Wirkung vom 1. September 1957 in Kraft getreten (Art. IX Abs. 1 Nr. 10 a.a.O.).
Die Revision muß nach alledem mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Schmitt
gez. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch