Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1958, Az.: BVerwG IV C 86.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 86.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 24.01.1957 - AZ: VS. IV 73/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Oswald und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg/Brsg. vom 24. Januar 1957 - VS. IV 73/56 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Feststellung von Kriegssachschäden, die ihm in seinem Betrieb als selbständiger Zigarrenhersteller bei der Besetzung im Jahre 1945 entstanden sind. Die Ausgleichsbehörden und auch das Verwaltungsgericht haben den Kläger jedoch abgewiesen, weil der auf den Währungsstichtag festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens den für den 1. Januar 1940 maßgebenden Einheitswert übersteige.

2

Gegenüber dem klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts verfolgt der Kläger seine Ansprüche mit einem als "Beschwerde, Berufung und Einspruch" bezeichneten Rechtsmittel weiter. Er macht geltend, der Einheitswertbescheid für den 1. Januar 1940 beruhe auf "Unstimmigkeiten".

3

II.

Das Rechtsmittel ist als Revision aufzufassen, da der Kläger Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang und nicht nur Zulassung der Revision erstrebt.

4

Die Revision ist jedoch unzulässig. Sie hätte gemäß § 339 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - mangels ausdrücklicher Zulassung nur auf wesentliche Mängel des Verfahrens gestützt werden können. Solche hat der Kläger jedoch nicht vorgebracht, geschweige denn durch Angabe von Tatsachen und Beweismitteln schlüssig bezeichnet. Die Revision muß daher gemäß § 63 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - als unzulässig verworfen werden.

5

Auch mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte der Kläger nicht durchdringen können. Grundsätzliche Bedeutung, die gemäß § 339 LAG allein die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, kommt der Sache nicht zu. Aus § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - kann ohne weiteres abgelesen werden, daß ein feststellungsfähiger Kriegssachschaden nicht vorliegt, wenn der für den Währungsstichtag festgestellte Einheitswert den für den 1. Januar 1940 geltenden Einheitswert übersteigt. Die von den Steuerbehörden festgestellten Einheitswerte sind mithin für die Ausgleichsbehörden verbindlich. Der Kläger muß sich daher an die Finanzbehörden wenden, wenn er gegen die Höhe des für den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswertes Einwendungen erheben will. In einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision könnte im übrigen der Kläger mit solchen Einwendungen schon deshalb nicht gehört werden, weil die behaupteten Unstimmigkeiten in der dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden Bilanz nur für den Einzelfall Bedeutung haben können.

6

Auch im übrigen wirft die Sache keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Daß § 13 Abs. 4 FG ungeachtet der gegen seine frühere Fassung aufgetauchten Bedenken nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes verstößt, hat der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden (vgl.Beschluß vom 4. Februar 1958 - BVerwG IV B 19.57 -). Diese Frage bedarf mithin keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren mehr.

7

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 65 BVerwGG; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Müller