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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1958, Az.: BVerwG IV B 79.58

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Lastenausgleichsstreitigkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV B 79.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 15092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 14.12.1957 - AZ: XVI A 41.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, XVI. Kammer, vom 14. Dezember 1957 - VG XVI A 41.57 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der als politischer Flüchtling anerkannte Kläger hat gemäß §§ 301, 254 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - die Gewährung eines Aufbaudarlehens beantragt. Die Verwaltungsbehörden haben den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger u.a. wegen seiner Vorstrafen nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kredites erfülle. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen und sein Urteil vom 14. Dezember 1957 u.a. auch darauf gestützt, daß der Kläger seine Lebensgrundlage bereits wiedererlangt habe. Das Vordergericht hat die Revision nicht zugelassen, wogegen sich der Kläger mittels der eingelegten Beschwerde wendet.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Gemäß § 339 LAG kann die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen werden. Das Vordergericht hat mit Recht angenommen, daß diese Voraussetzung nicht vorliegt.

3

Es kann zwar die Frage, ob eine Lebensgrundlage durch ein neues Geschäft, dessen Warenlager durch Vorbehalte Dritter nicht im Eigentum des Geschäftsinhabers steht, wiedererlangt ist, von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sein. Jedoch kann diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit deshalb einer Klärung nicht zugeführt werden, weil die angefochtenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden von der Beantwortung dieser Frage nicht abhängen und die Zulassung der Revision voraussetzt, daß die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf der angezweifelten Rechtsfrage beruht (BVerwGE 1, 1). Denn die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht haben auf Grund der tatsächlichen Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gebunden ist - zulässige und begründete Revisionsgründe sind in bezug auf diese Feststellungen von dem Kläger nicht vorgebracht worden -, mit Recht die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung, eines Aufbaudarlehens im Sinne des § 254 LAG in der Person des Klägers verneint. Es bedarf auch keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, ob ein Antragsteller, der im Jahre 1953 den Offenbarungseid geleistet hat, durch das begehrte Aufbaudarlehen eine gesicherte Existenz werde erlangen können, oder ob jemand, der wegen Unterschlagung, Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Arbeitnehmer und Führung eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges vorbestraft ist, der persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufbaudarlehens ermangelt. Soweit der Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu diesen tatsächlich festgestellten und unstreitigen Umständen Ausführungen gemacht hat, die sein Verhalten rechtfertigen, entschuldigen oder in ein milderes Licht setzen sollen, berühren diese nur dessen persönlichen Einzelfall, können also eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher, d.h. klärungsbedürftiger Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung nicht rechtfertigen.

4

Demnach war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Müller
Clauß