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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1958, Az.: BVerwG IV C 311.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 311.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 09.05.1956 - AZ: III LA 97/55
VG Bremen - 30.05.1956 - AZ: III LA 97/55

Fundstellen

  • IFLA 1959, 94
  • RLA 1958, 365
  • ZLA 1959, 58

Amtlicher Leitsatz

Als geeignetes Vorhaben im Sinne der Vorschrift über Aufbaudarlehen ist jede Erwerbstätigkeit zu verstehen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zur Begründung oder Festigung der Lebensgrundlage des Geschädigten mit Wahrscheinlichkeit führen wird. - Nicht erforderlich ist, daß mit der geplanten oder aufgenommenen Tätigkeit der Wiedereingliederungszweck mit völliger Gewissheit erreichbar erscheint.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller, Dr. Sieveking und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 9./30. Mai 1956 - III LA 97/55 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt zur Sicherung seines im Kriege zerstörten und nach Kriegsende wieder aufgebauten gewerblichen Betriebes - eines Möbelgeschäftes in Bremen - ein Aufbaudarlehen aus Lastenausgleichsmitteln. Die Ausgleichsbehörden lehnten die Gewährung von Aufbaumitteln ab, weil sich die neuerrichteten Betriebsräume in einem baupolizeilich nicht genehmigten Ersatzbau befänden und dem Kläger als Eigentümer die Gefahr drohe, mit seinem Gebäude und seinem Betriebe der Planung eines neuen Straßenzuges weichen zu müssen. - Auch die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht vertrat in dem angefochtenen Urteil die Auffassung, inwieweit der Kläger nach Abbruch des wesentlichen Teiles seines Hauses den Betrieb gewinnbringend fortsetzen könne, sei eine Frage, die nicht mit Sicherheit beantwortet werden könne. Es möge sein, daß der Kläger noch seinen Betrieb auf dem Restgrundstück in beschränktem Umfange fortsetzen, könne. Auf alle Fälle sei die Grundlage seines Betriebes aber äußerst unsicher. Es müsse damit gerechnet werden, daß er zumindest einen großen Teil der Abbruchkosten werde tragen müssen. Die Ausgleichsbehörde habe daher mit Recht das Vorhaben als ungeeignet angesehen, die Lebensgrundlage des Klägers mit Hilfe des Aufbaudarlehens zu sichern.

2

Nachdem der Senat eine Revision gegen das Urteil zugelassen hatte, hat der Kläger Revision eingelegt. Er begründet sie im wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe lediglich aus dem Grunde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Darlehens verneint, weil zu befürchten sei, das Haus des Klägers müsse der Straßenbauplanung teilweise weichen, die Lebensgrundlage könne daher auch mit den beantragten Mitteln nicht gesichert werden. Darin liege eine Verkennung des Begriffs "Sicherung einer noch gefährdeten Lebensgrundlage", eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Nach den Feststellungen des Gerichts könne mit einem Aufbaudarlehen der Betrieb zumindest für die nächsten zwei Jahre gefestigt werden. Eine absolute Sicherung gegen Rückschläge gebe es im Wirtschaftsleben überhaupt nicht. Eine Verlegung des Geschäfts brauche dessen Lebensfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Entschädigung sei bei teilweiser Enteignung des Grundstücks sicher zu erwarten. - Der Kläger bittet, in der Sache selbst zu entscheiden, hilfsweise die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

3

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag.

4

Den Anträgen des Klägers könnte nur insoweit entsprochen werden, als er Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz zum Zwecke weiterer Sachaufklärung beantragt hat. - Der Senat, der im Rahmen der zugelassenen Revision vornehmlich zu prüfen hatte, ob materielles Recht verletzt ist, entnimmt aus der Begründung des angefochtenen Urteils die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine wirtschaftliche Unternehmung, mit der ein Standortwechsel entweder ihrer Natur nach oder durch äußere Umstände verknüpft ist, könne niemals ein geeignetes "Vorhaben", im Sinne des § 254 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 644) - LAG - sein. Das schlechthin anzunehmen, erscheint sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungsvorschriften ungerechtfertigt. Als geeignetes Vorhaben ist nach dem Sinngehalt dieses in § 254 LAG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffes jede Erwerbstätigkeit zu verstehen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zur Begründung oder Festigung der Lebensgrundlage des Geschädigten mit Wahrscheinlichkeit führen wird. Ein Aufbaudarlehen darf nur gewährt werden, wenn der Wiedereingliederungszweck in der von dem Geschädigten geplanten Weise erreichbar erscheint, nicht aber wird vorausgesetzt, daß der Erfolg der geplanten oder aufgenommenen Tätigkeit mit völliger Gewißheit bejaht werden kann. Eine solche Gewißheit gibt es im Bereich des Erwerbslebens nicht. Die Entwicklung in einem bestimmten Berufszweige kann nicht vorausberechnet werden. Gewisse Wagnisse müssen daher von den Ausgleichsbehörden in Kauf genommen werden. Diese Wagnisse bestehen für alle Unternehmungen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Standortwechsel gezwungen sind oder nicht. - Die Lebensfähigkeit eines Gewerbebetriebes hängt im übrigen nicht nur von den örtlichen Verhältnissen ab. Alle für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in Frage kommenden Faktoren sind zu berücksichtigen, nicht zuletzt die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmens, seine Sachkunde und Initiative. - Daß diese persönlichen Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben sind, steht außer Zweifel. - Allerdings kann ein schon in greifbare Nähe gerückter Standortwechsel oder eine andere örtliche Veränderung des Unternehmens den Eingliederungszweck auch bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen gefährden, wenn das Vorhaben seiner Natur nach standortgebunden ist oder wenn die zu erwartenden Veränderungen dem Geschädigten untragbare geldliche Belastungen aufbürden. Das ist aber zuungunsten des Klägers, der einen Möbelhandel betreibt, nicht ohne weiteres anzunehmen. Sein Betrieb ist keineswegs seiner Natur nach standortgebunden. Ob ihm aus den zu erwartenden Veränderungen untragbare Belastungen erwachsen werden oder ob der Betrieb unter den besonderen Umständen dieses Falles nach etwa eintretenden Veränderungen wirtschaftlich noch ertragsfähig sein wird, muß u. U. durch Einholung von Sachverständigengutachten, von Auskünften über das Ausmaß der vermutlichen örtlichen Veränderungen sowie über die Aussichten für Entschädigungszahlungen gründlich geklärt werden. Sollte die weitere Sachaufklärung zugunsten des Klägers ausfallen, so wäre ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Darlehen zu bewilligen. Der Ausgleichsbehörde bliebe es dann immer noch unbenommen, die sofortige Rückzahlung des Darlehens durchzusetzen, falls sich etwa nachträglich herausstellen sollte, daß der Standortwechsel die Sicherheit des Darlehens gefährde. Diese in der. Weisungen über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21. Oktober 1952 (mit Änderungen) vom 10. Juli 1953, 5. Juli 1954 und vom 25. Juni 1956 in deren § 9 vorgesehene Möglichkeit ist zugleich Gegenstand der Darlehensvereinbarungen zwischen den Darlehensnehmern und den bei der Darlehenshingabe- und Verwaltung eingeschalteten Kreditinstituten, läßt also die vorzeitige Fälligmachung des Darlehens gegebenenfalls zu.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Clauß