Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.1958, Az.: BVerwG WB 7/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.07.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG WB 7/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG C - 19.06.1958
In der Beschwerdesache
hat der Wehrdienstsenat des Bundesdisziplinarhofs
auf Grund der Beratung
vom 30. Juli 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Major Nocher, ...
Gefreiter Jebe,
... als militärische Beisitzer,
auf den Vorlagebeschluß des Truppendienstgerichts C, 1. Kammer,
vom 19. Juni 1958
entschieden:
Tenor:
Das Truppendienstgericht hat auf die Beschwerde gegen eine Arreststrafe auch dann noch über die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Bestrafung zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer nach Einlegung der Beschwerde aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Jedoch kann die Entscheidung nur dahin lauten, daß die Beschwerde zurückgewiesen oder die Strafe aufgehoben wird; eine Änderung der Strafe ist unzulässig.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer trat am 16.3.1957 in die Bundeswehr ein und wurde mit Urkunde vom 26.4.1957 für die Dauer von achtzehn Monaten, d.i. bis 15.9.1958, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Durch Verfügung vom 27.5.1958 wurde er gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Wirkung vom 31.5.1958 aus der Bundeswehr entlassen.
Am 16.5.1958 bestrafte der Kommandeur der Panzerkampfgruppe B 3 den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Ungehorsams und anderer Dienstvergehen mit drei Wochen Arrest. Der Vorsitzende des Truppendienstgerichts C, 1. Kammer, hatte am 14.5.1958 die Strafe ihrer Art und Dauer nach für rechtmäßig erklärt.
Gegen diese Arreststrafe beschwerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.5.1958, eingegangen am gleichen Tag.
Mit Beschluß vom 19.6.1958 legte das Truppendienstgericht C, 1. Kammer, die Sache dem Wehrdienstsenat zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vor:
"Kann nach der Bestimmung des § 1 Abs. 2 der Wehrdisziplinarordnung die Truppendienstkammer noch eine Sachentscheidung über eine Beschwerde gegen eine Arreststrafe treffen, wenn nach Verhängung der Strafe und dagegen eingelegter Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschuldigten inzwischen beendet, der Beschuldigte insbesondere gem. § 55 Abs. 5 Soldatengesetz fristlos entlassen ist?"
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 18 Abs. 4 WBO, die der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (Beschluß des Senats vom 22.4.1958 - W B 6/58 -), sind gegeben.
Zwar kann der Senat nicht angerufen werden, eine Rechtsfrage allgemein ohne Beziehung auf einen bestimmten Einzelfall zu entscheiden. Dies ist aber auch hier trotz der allgemein gehaltenen Fassung nicht das Ziel des Vorlagebeschlusses. Das Truppendienstgericht will vielmehr die für diesen Fall erhebliche Frage zur Entscheidung vorlegen, ob das Truppendienstgericht noch eine Sachentscheidung über die Beschwerde gegen eine Arreststrafe treffen kann, wenn das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Soldat auf Zeit nach Verhängung der Strafe und Einlegung der Beschwerde durch fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG endet.
Da es sich um eine Verfahrensfrage handelt, konnte das Truppendienstgericht auch davon absehen, in dem Vorlagebeschluß weitere Feststellungen über den Sachverhalt zu treffen, der den Gegenstand der Disziplinarbestrafung bildet, wie es jedenfalls dann erforderlich ist, wenn die Sache wegen einer Frage des materiellen Rechts vorgelegt wird (s. den oben angeführten Beschluß des Senats). Immerhin erscheint es zweckmäßig, daß das vorlegende Gericht die Feststellungen über das Verfahren und über den Sachverhalt, die zur Beurteilung der Erheblichkeit der Rechtsfrage erforderlich sind, in den Gründen des Vorlagebeschlusses trifft. Außerdem wäre es der Rechtsfindung förderlich, wenn das Truppendienstgericht seine eigene Auffassung zu der Rechtsfrage unter Angabe der Gründe darlegen und sich unter Anführung seiner Erwägungen dazu äußern würde, ob die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsauffassung die Vorlage erfordert.
III.
1)
Auf den hier vorliegenden Einzelfall abgestellt, ist - wie bereits unter II. ausgeführt - die von dem Truppendienstgericht vorgelegte Rechtsfrage dahin zu formulieren:
Kann das Truppendienstgericht noch eine Sachentscheidung über die Beschwerde gegen eine Arreststrafe treffen, wenn das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Soldat auf Zeit nach Verhängung der Strafe und Einlegung der Beschwerde durch fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG endet?
2)
Verfahrensrechtlich gesehen, ergibt sich folgendes: Auf Beschwerden gegen Disziplinarstrafen finden nach § 30 WDO die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung Anwendung. § 15 WBO enthält eine ausdrückliche Bestimmung über die Einwirkung der Beendigung des Dienstverhältnisses auf das Beschwerdeverfahren. Danach wird die Durchführung des Verfahrens nicht dadurch berührt, daß nach der Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt. Die in § 30 WDO für Beschwerden gegen Disziplinarstrafen gegenüber der Wehrbeschwerdeordnung getroffenen abweichenden Bestimmungen - heranzuziehen sind insbesondere § 30 Nr. 1 u. 3 WDO - geben keinen Anlaß, § 15 WBO bei Beschwerden gegen Disziplinarstrafen nicht anzuwenden. Durch die Beschwerdeordnung wird ein besonderes Verfahren zur Wahrung der Rechte der Soldaten für die Fälle geschaffen, daß ein Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein (§ 1 WBO). Der Rechtsschutz wäre aber nur unvollkommen, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses auf das Verfahren Einfluß hätte. Deshalb sieht § 15 WBO vor, daß das Beschwerdeverfahren durch die Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers nicht berührt wird; da Disziplinarstrafen durch die Verweisung des § 30 WDO als im Sinne des § 1 WBO beschwerdefähige Beeinträchtigungen der Rechtsstellung der Soldaten anzusehen sind, ist § 15 WBO auch auf Beschwerden gegen Disziplinarstrafen anzuwenden.
Die Entlassung des Beschwerdeführers nach § 55 Abs. 5 SG nach Einlegung der Beschwerde kann daher nicht zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens aus verfahrensrechtlichen Gründen führen.
Damit ist für das Soldatenrecht im wesentlichen die gleiche Rechtslage wie im Beamtenrecht gegeben. Auch bei der Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung (§§ 25, 26 BDO) ist die Beamteneigenschaft, anders als im förmlichen Verfahren, nicht Verfahrensvoraussetzung (Behnke, Anm. 4 zu § 26 BDO). Allerdings besteht im Soldatenrecht gegenüber dem Beamtenrecht insofern ein Unterschied, als nach § 26 Abs. 4 Satz 6 BDO das Gericht nur über die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung entscheidet, während nach § 30 Nr. 3 Satz 3 WDO die angefochtene Entscheidung der Prüfung des Wehrdienstgerichts im vollen Umfang unterliegt und das Gericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung trifft. Die abweichende Regelung des Soldatenrechts verliert aber dann, wenn der Soldat nach Verhängung der Disziplinarstrafe entlassen wird, ihre praktische Bedeutung; denn eine abändernde Entscheidung des Wehrdienstgerichts würde eine Ausübung der Disziplinargewalt bedeuten, die nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr zulässig ist (s. unter 3 a). Die Entscheidungsfreiheit des Wehrdienstgerichts ist daher in diesem Fall geradeso eingeschränkt wie die des nach § 26 Abs. 2 BDO zur Entscheidung der Beschwerde zuständigen nächsthöheren Dienstvorgesetzten (vgl. Behnke, a.a.O.). Es handelt sich also im Beamten- wie im Soldatenrecht in solchen Fällen nicht um die erneute Ausübung der Disziplinargewalt, sondern nur um die Nachprüfung einer bereits wirksam gewordenen Strafverhängung.
3)
Ist die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens nach Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Wehrdienstverhältnis verfahrensrechtlich zulässig, so ist weiter zu prüfen, ob sich die Entlassung des Beschwerdeführers auf die Entscheidung in der Sache auswirkt. Diese Auswirkung könnte darin bestehen, daß mit der Entlassung die Beeinträchtigung durch die angefochtene Maßnahme weggefallen ist. So beschwert z.B. die Nichtgenehmigung einer Nebenbeschäftigung für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt den Beschwerdeführer nicht mehr, wenn er vor Eintritt dieses Zeitpunktes, aber nach Einlegung der Beschwerde aus dem Wehr dienst Verhältnis ausgeschieden ist. Denn er bedarf zur Aufnahme dieser Tätigkeit keiner Genehmigung mehr. Die Beschwerde ist in diesem Fall gegenstandslos. Ob dies gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jedes Einzelfalles festgestellt werden. Im vorliegenden Fall ist nicht anzunehmen, daß der Beschwerdeführer mit der Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses nicht mehr beschwert sei.
a)
Nach § 1 WDO regelt dieses Gesetz neben der Würdigung besonderer Leistungen durch Anerkennungen die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarstrafen. Es gilt für die Soldaten. Die Vorschriften über das disziplinargerichtliche Verfahren gelten auch für die Angehörigen der Reserve und die Soldaten im Ruhestand. Wer Soldat ist, richtet sich nach dem Soldatengesetz. Danach ist Soldat, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SG).
Aus dieser Regelung des Gesetzes ergibt sich, daß die Vorschriften über die Ausübung der Disziplinargewalt durch den Disziplinarvorgesetzten nur anwendbar sind gegenüber einem Beschuldigten, der in einem Wehrdienstverhältnis steht. Er muß daher im Zeitpunkt der Verhängung der Strafe Soldat sein. Die Ahndung eines Dienstvergehens durch den Disziplinarvorgesetzten ist somit nicht mehr zulässig, wenn der Beschuldigte nach der Tat aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist, bevor eine Strafe verhängt wurde.
b)
Ist die Strafe vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses verhängt, so hat der Disziplinarvorgesetzte zulässigerweise seine Disziplinargewalt ausgeübt. Der Hoheitsakt, den die Verhängung darstellt, ist existent geworden. Die Strafe ist unabhängig davon, ob sie unanfechtbar geworden ist, nach Maßgabe der §§ 30 Nr. 1, 33 Abs. 1 WDO vollstreckbar. Der Verweis gilt sogar mit dem Verhängen als vollstreckt (§ 36 Abs. 1 WDO). Als Hoheitsakt der Exekutive, der die Ausübung der Disziplinargewalt durch einen militärischen Vorgesetzten zuzurechnen ist, wird die noch nicht unanfechtbar gewordene Bestrafung durch die nachträgliche Beendigung des Soldatenverhältnisses nicht ohne weiteres hinfällig. Denn der Disziplinarvorgesetzte hat, wie oben ausgeführt, mit der Verhängung der Strafe seine Disziplinargewalt bereits ausgeübt: demgemäß sind auch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bestrafung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verhängung zugrundezulegen (vgl. u.a. Eyermann/Fröhler, 2. Aufl. Anm. I 1 zu § 79 VGG).
Auch aus § 40 WDO, der für die Vollstreckung von Geldbuße und Arrest mit Rücksicht auf die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses besondere Bestimmungen trifft, kann nicht entnommen werden, daß die noch nicht unanfechtbare Disziplinarstrafe mit der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis von selbst hinfällig wird. Denn daß strenger Verweis, Soldverwaltung, Ausgangsbeschränkung und Arrest nur vollstreckt werden können, solange das Wehrdienstverhältnis besteht, ergibt sich schon aus dem Wesen dieser einfachen Disziplinarstrafen. Fällt mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Vollstreckbarkeit weg, so ist damit aber nicht notwendig der Bestand der Disziplinarstrafe überhaupt in Frage gestellt. Auch eine nicht mehr vollstreckbare Strafe kann, wenn sie unanfechtbar geworden ist, in das Disziplinarbuch und, soweit Personalakten geführt werden, in diese eingetragen werden. Auch könnte die Strafe dann vollstreckt werden, wenn nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein neues Wehrdienstverhältnis begründet wird, bevor die Vollstreckung verjährt ist (§ 41 WDO).
Im übrigen müßte eine Fortdauer der sachlichen Beschwer selbst dann angenommen werden, wenn die nicht vollstreckte Strafe von selbst hinfällig würde. Denn da ein Soldat sich schon dann beschweren kann, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein, und da über eine solche Beschwerde auch nach dem Ausscheiden des Soldaten noch sachlich zu entscheiden ist (§ 15 WBO) muß ein Recht auf sachliche Prüfung einer Beschwerde auch dann zugebilligt werden, wenn der bestrafte Soldat nach Anfechtung der Bestrafung aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden ist. Die in der Bestrafung liegende Mißbilligung des Verhaltens stellt eine beschwerdefähige Maßnahme nach § 1 WBO dar. Der disziplinar bestrafte Soldat kann in seinem Beschwerderecht nicht schlechter gestellt werden als derjenige, dem nur eine einfache Rüge erteilt wurde.
c)
Da somit die sachliche Beschwer auch nach der Entlassung weiter wirkt, ist die Bestrafung im vollen Umfang sachlich nachzuprüfen. Dem Gericht sind aber, worauf oben unter 2) schon hingewiesen wurde, in der durch § 30 Nr. 3 WDOübertragenen Entscheidungsbefugnis insoweit Grenzen gezogen, als es die Strafe nicht abändern, d.h. unter Aufhebung der ursprünglichen Strafe eine neue Disziplinarstrafe verhängen kann. Denn hierin läge eine Ausübung der Disziplinargewalt, die jedoch deshalb unzulässig wäre, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem Wehrdienstverhältnis steht.
Für die Entscheidung des Truppendienstgerichts ergeben sich daher folgende Möglichkeiten: Bejaht das Gericht die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung der erkannten Strafe, so ist die Beschwerde zurückzuweisen. Sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung überhaupt nicht gegeben, dann ist die Strafe aufzuheben. Aufzuheben ist die Strafe aber auch dann, wenn das Gericht lediglich eine mildere Strafe als angemessen ansieht. In diesem Fall ist ja doch in den Gründen der Entscheidung auszuführen, daß ein Dienstvergehen vorliegt, daß aber die verhängte Strafe - als zu schwer - nicht angemessen und daher aufzuheben und daß das Gericht an der Verhängung einer neuen milderen Strafe durch die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gehindert ist.
4)
Die gestellte Rechtsfrage ist daher wie folgt zu beantworten:
Das Truppendienstgericht hat auf die Beschwerde gegen eine Arreststrafe auch dann noch über die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Bestrafung zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer nach Einlegung der Beschwerde aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Jedoch kann die Entscheidung nur dahin lauten, daß die Beschwerde zurückgewiesen oder die Strafe aufgehoben wird; eine Änderung der Strafe ist unzulässig.
Dr. Grünewald
Scherübl
Nocher
Jebe