Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1958, Az.: BVerwG V C 326.56
Verwarnung einer Person wegen passiven Widerstandes gegen die FDJ; Zwangslage eines Handelslehrers durch den Auftrag zur Übernahme der Schulfunkleitung; Gewissenskonflikt durch die Politisierung des Unterrichts i.R.d. Beantragung eines Flüchtlingsausweises C
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 326.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 04.01.1955
- VG Bremen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1958, 587-588 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1793-1794 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des schweren Gewissenskonflikts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Wolf
ohne mündliche Verhandlung
am 29. Mai 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Januar 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1904 geborene Kläger ist von Beruf Dipl.-Volkswirt und Dipl.-Handelslehrer. Bis zum Zeitpunkt seines Weggangs aus der sowjetischen Besatzungszone am 4. Dezember 1952 war er als Handelslehrer an der kaufmännischen Berufsschule in Halle tätig. Im Jahre 1952 wurde ihm die Leitung des innerhalb der Schule eingerichteten Schulfunks übertragen, der "gesellschaftskundliche" Vorträge und politische Kommentare zum Gegenstand hatte und in die einzelnen Klassenräume übertragen wurde. Da noch einige technische Schwierigkeiten zu beheben waren, war die ständige Aufnahme des Schulfunks auf den 1. Dezember 1952 festgesetzt. Ende November 1952 nahm der Kläger an einem 14tägigen Lehrgang in Leipzig teil, von wo er sich nach Westberlin absetzte.
Im April 1952 hatte der Kläger sich bereits um eine Stelle als Berufsschullehrer in der Bundesrepublik beworben, die ihm durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom 27. November 1952 zugewiesen wurde.
Der Kläger beantragte den Flüchtlingsausweis C und gab zur Begründung folgendes an: Er habe als Mitglied der Ost-CDU durch die Politisierung des Unterrichts schon lange in Gewissenskonflikten gestanden, die sich durch den Schulfunkauftrag derart gesteigert hätten, daß er sich ihnen nur durch die Flucht habe entziehen können. Im Jahre 1946 seien in dem Hause, in dem er gewohnt habe, zwei Verhaftungen vorgenommen, und seitdem sei das Haus bewacht worden. Sein Sohn sei wegen passiven Widerstandes gegenüber der FDJ in der Schule öffentlich verwarnt worden, und man habe ihm mit der Verweisung von der Oberschule gedroht.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab; sein Einspruch hatte keinen Erfolg. Der daraufhin vom Kläger erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger sich beim Verlassen der Zone in einer Zwangslage befunden habe. Er habe sich bereits im Frühjahr 1952 um eine Stellung an einer westdeutschen Schule beworben und sei durch Verfügung des zuständigen Regierungspräsidenten vom 27. November 1952 in diese eingewiesen worden. Das spreche dafür, daß die Übertragung des Schulfunks nicht die maßgebende Ursache für seine Absetzung nach Westberlin gewesen sei. Die übrigen von ihm geltend gemachten Umstände hätten jedenfalls im Dezember 1952 eine Zwangslage für den Kläger nicht mehr begründen können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und unrichtige Anwendung des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision ist nicht begründet.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger sich zur Begründung einer Zwangslage weder auf die Verhaftung von zwei Personen in dem von ihm bewohnten Haus im Jahre 1946 noch auf die Verwarnung seines Sohnes wegen passiven Widerstandes gegen die FDJ im Jahre 1951 berufen kann. Denn diese Vorgänge haben für ihn in der Folgezeit zu keinen Weiterungen geführt, insbesondere nicht zu einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes, jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG -.
Eine besondere Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG ist für den Kläger aber auch nicht durch den Auftrag zur Übernahme der Schulfunkleitung entstanden. Daß die Erteilung eines solchen Auftrages für sich betrachtet keine unmittelbare objektive Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut zu begründen vermag, bedarf keiner weiteren Erörterung. Selbst wenn der Kläger dies irrtümlich angenommen haben sollte, könnte sich hieraus auch eine subjektive Gefährdung für ihn nicht herleiten lassen, da sich im Zeitpunkt seiner Absetzung nach Westberlin seine Lage nicht bereits in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt hatte (vgl. die Urteile des erkennenden Gerichts vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 195[BVerwG 24.09.1954 - IV C 031/54] - und vom 9. Oktober 1957 - DÖV 1958 S. 118 -). Es ist nicht zu erkennen, daß in diesem Zeitpunkt der Kläger verständigerweise mit einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die genannten Rechtsgüter rechnen konnte. Daß der Kläger bei einer etwaigen Ablehnung des Auftrages in eine solche Gefahr geraten wäre, kann nicht festgestellt werden, da er den Auftrag nicht abgelehnt, sondern sogar Ende November 1952 an einem der Schulung dafür dienenden Lehrgang teilgenommen hat.
Es bleibt deshalb nur zu prüfen, ob der Kläger sich wegen des Auftrages zur Übernahme der Schulfunkleitung in einem schweren Gewissenskonflikt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG befunden hat. Diese Frage ist zu verneinen. Ein schwerer Gewissenskonflikt kann nach dem Sinnzusammenhang des § 3 BVFG nur vorliegen, wenn der Betroffene aus Gewissensnot in eine solche Zwangslage kommt, daß er sich ihr in keiner anderen Weise als durch die Flucht entziehen kann; dabei sind als Zwangslage - wie auch sonst - nach § 3 BVFG nur unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut, nicht aber berufliche Bedrängnisse und wirtschaftliche Schwierigkeiten zu verstehen. Daß der Kläger die Übernahme der mit dem politischen System der sowjetischen Besatzungszone eng verbundenen Schulfunkleitung mit seinem Gewissen nicht vereinbaren konnte, ist anzuerkennen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß jedenfalls in einem totalitären Regierungssystem schon der vom Kläger ausgeübte Lehrerberuf der Politisierung im Sinne dieses Systems unterliegt. Wer diesen Beruf in einem totalitären System ergreift oder beibehält, muß sich von vornherein darüber klar sein, daß er bei innerlicher Ablehnung des Systems in Gewissenskonflikte kommen muß. Glaubt er, bestimmte Zumutungen, die mit dem Lehrerberuf in Verbindung stehen und im besonderen eine politische Unterstützung des Systems bedeuten, nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren zu können, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als diese Zumutungen abzulehnen. Daraus kann sich für ihn möglicherweise das Ausscheiden aus dem Beruf ergeben. Solche Nachteile beruflicher Art können aber als rein wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG nur dann zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling führen, wenn daraus entweder zugleich eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Freiheit oder die gleichwertige Gefahr einer völligen Existenzvernichtung droht. Eine andere Auslegung des § 3 BVFG würde diejenigen Bewohner der sowjetischen Besatzungszone, die einen der Politisierung unterliegenden, in der Regel mit einer bevorzugten Stellung verbundenen Beruf ausüben, gegenüber der übrigen Bevölkerung der Zone in ungerechtfertigter Weise bevorzugen, da jene Berufstätigen auch dann als Sowjetzonenflüchtlinge anerkannt werden müßten, wenn sie, ohne erkennbare unmittelbare Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut, diesen Beruf wegen eines Gewissenskonfliktes nicht mehr beibehalten zu können glauben.
Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, daß der Kläger keine andere Möglichkeit als die Flucht hatte, um sich der mit seinem Gewissen nicht zu vereinbarenden Übernahme der Schulfunkleitung zu entziehen, ohne sich einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut auszusetzen. Dem Kläger steht deshalb auch der Grund des schweren Gewissenskonflikts für seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht zur Seite.
Da sich der Kläger somit im Zeitpunkt seiner Absetzung aus der sowjetischen Besatzungszone nicht in einer Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG befand, kann er als Sowjetzonenflüchtling nicht anerkannt werden. Daher bedarf es keiner Erörterung darüber, ob für die Absetzung des Klägers nach Westberlin im Dezember 1952 auch die ihm in Aussicht stehende Einstellung als Lehrer im Bundesgebiet ursächlich war. Kann diese Frage deshalb dahingestellt bleiben, so kommt es auch nicht darauf an, ob die Übertragung der Schulfunkleitung an den Kläger vor oder nach der Einleitung seiner Bemühungen um Einstellung in den Schuldienst innerhalb des Bundesgebietes stattgefunden hat. Die vom Kläger gerügt Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Zeitpunkte seiner Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst innerhalb des Bundesgebietes und der Übertragung der Schulfunkleitung stellt infolgedessen einen Verfahrensmangel schon um deswillen nicht dar, weil diese Bewerbung für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ohne Bedeutung ist. Nach alledem hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen.
Seine Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf