Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1958, Az.: BVerwG IV B 90.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 90.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 05.03.1957 - AZ: A V 368/56
Rechtsgrundlage
- § 265 LAG
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Mai 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Fünfte Kammer Hannover - vom 5. März 1957 - A V 368/56 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Vertriebene Unterhaltshilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, ist aber von den Ausgleichsbehörden mit der Begründung abgewiesen worden, sie sei nicht spätestens am 31. August 1953 zu mehr als 50 % erwerbsgemindert gewesen.
Das Ausgleichsamt hat diese Feststellung dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes in Neustadt vom 9. Juni 1955 entnommen, nach dem die Klägerin an Nervenschwäche, Fettleibigkeit, herabgesetztem Sehvermögen, Rheumatismus der Knie, X-Knien und Senkspreizfüßen leide und dadurch zu 40 % erwerbsgemindert sei.
Der Beklagte hat vier fachärztliche Gutachten eingeholt:
- 1)
Das augenärztliche Zusatzgutachten des Dr. L. vom 21. Juni 1956 stellt Schäden an beiden Augen fest, von denen zwar die Übersichtigkeit des linken Auges, nicht aber die starke Sehschwäche des rechten Auges durch korrigierende Gläser behoben werden könne; die von seiten der Augen bestehende Erwerbsminderung betrage 20 %, hindere die Klägerin aber nicht an der Erledigung hauswirtschaftlicher Arbeiten.
- 2)
Das nervenärztliche Gutachten des Dr. D. vom 3. Juli 1956 ergibt keinen krankhaften organischen Befund, sondern nur eine leichte Steigerung der Erregbarkeit und der Reflexreaktionen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von höchstens 20 % bedinge.
- 3)
Das frauenärztliche Zusatzgutachten des Dr. S. vom 22. Juni 1956 stellt geringfügige organische Veränderungen fest, die jedoch zeitweilig heftige Schmerzen verursachen könnten und dadurch die Erwerbsfähigkeit um etwa 20 % minderten.
- 4)
Das Gutachten des Prof. Dr. B. vom 22. Juni 1956 hat auf Grund einer internistischen Untersuchung einen labilen Hypertonus und eine geringe Spondylosis deformans im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke festgestellt. Die sich aus allen Befunden unter Berücksichtigung der drei erwähnten Zusatzgutachten ergebende Erwerbsminderung der Klägerin bemißt der Gutachter mit 40 %.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die bisherigen Gutachten weder ihre Erkrankung der Harnwege (Urethritis), ihre Schilddrüsenstörung noch ihre Ende des Jahres 1953 durchgemachte Rippenfellentzündung berücksichtigen; zum Beweise dieser Erkrankungen hat sie, zum Teil schon im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß, eine Bescheinigung ihres Hausarztes Dr. H. vom 12. Juni 1952 und zwei Bescheinigungen des Dr. Bi. vom 18. Juli 1955 und vom 20. Februar 1957 vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hat von der Einholung weiterer Gutachten abgesehen, da die bisherigen ärztlichen Feststellungen zur Beurteilung der am 31. August 1953 vorhandenen Erwerbsminderung ausreichten; die von der Klägerin erwähnten, erst nach diesem Zeitpunkt aufgetretenen Beschwerden könnten ohnehin nicht berücksichtigt werden. Das Gericht sehe daher keinen Anlaß, von dem Gutachten des Prof. Dr. B. abzuweichen, zumal der Klägerin die Tätigkeit als Hausangestellte oder Verkäuferin - zumindest stundenweise - möglich sei und auch zugemutet werden könne.
Gegen das klagabweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts hat die Klägerin Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich "um eine Revision des Urteils" gebeten. Sie rügt unzureichende Begutachtung und fehlerhafte Zusammenrechnung der sich aus ihren verschiedenen Leiden ergebenden Gesamterwerbsminderung. Sie wendet sich besonders dagegen, daß im Gutachten des Prof. Dr. B. ihr Augenleiden nicht berücksichtigt worden sei, obwohl die Sehkraft des rechten Auges überhaupt nicht gebessert werden könne und ihr das Tragen einer Brille überdies wegen ihres Nervenleidens Beschwerden mache.
II.
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
Die Rüge unzureichender Begutachtung stellt die Bezeichnung eines Aufklärungsmangels dar, der geeignet ist, eine zulassungsfreie Revision wegen Verfahrensmängel gemäß § 339 LAG zu begründen. Diese Rüge greift auch durch, weil die vorliegenden Gutachten eine hinreichend sichere Beurteilung der Erwerbsminderung der Klägerin nicht ermöglichen.
Zutreffend geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, daß gemäß § 265 Abs. 4 LAG nur eine bereits am 31. August 1953 bestehende Erwerbsminderung um mehr als 50 % die Gewährung von Unterhaltshilfe rechtfertige. Gerade deshalb erscheint es jedoch bedenklich, wenn das Landesverwaltungsgericht aus der Tatsache, daß die in der Bescheinigung des Dr. H. vom 12. Juni 1952 festgestellte Urethritis bei der im Jahre 1956 vorgenommenen gynäkologischen Untersuchung nicht mehr erkennbar war, auf das Nichtvorliegen dieser Krankheit am 31. August 1953 schließen zu können glaubt. Ebensowenig durfte das Landesverwaltungsgericht eine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsminderung deshalb verneinen, weil "diese Beschwerden die Klägerin auch nicht gehindert haben, am 8. August 1953 eine Arbeit als Stationsgehilfin im Krankenhaus Schwarmstedt aufzunehmen". Diese Folgerung läßt die Möglichkeit außer Betracht, daß die Klägerin etwa unter Überforderung ihrer Leistungsfähigkeit sich aus wirtschaftlichen Gründen zur Annahme der Arbeit gezwungen sah (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. November 1955 - BVerwG IV C 74.55 -, BVerwGE 2, 335[BVerwG 18.11.1955 - IV C 74/55]). Mithin erscheint es nicht ausgeschlossen, daß an dem nach § 265 Abs. 4 LAG maßgeblichen Stichtag auch eine Erkrankung der Harnwege vorgelegen und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt hat. Da sich zu dieser Frage das frauenfachärztliche Zusatzgutachten nicht äußert, hätte das Landesverwaltungsgericht schon deshalb eine Ergänzung der Beweisaufnahme veranlassen müssen.
Aber auch die Beurteilung der aus der Augenerkrankung der Klägerin folgenden Erwerbsminderung bedarf noch der Ergänzung und möglicherweise der Berichtigung. Das augenärztliche Zusatzgutachten des Dr. L. ergibt, daß eine korrigierende Brille zwar für das linke Auge normale Sehverhältnisse schafft, dagegen die Sehschwäche des rechten Auges nicht gebessert werden kann. Es handelt sich daher offenbar um einen Irrtum oder ein Mißverständnis, wenn der Gutachter Prof. Dr. B. auf diesem augenärztlichen Gutachten aufbauend die Sehstörungen lediglich als "Übersichtigkeit" bezeichnet, "die durch Brillengläser korrigiert" werden könne. Es erscheint naheliegend, jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der Gutachter von einem solchen Mißverständnis ausgehend die sich aus dem Augenleiden ergebende Erwerbsminderung bei der Bemessung der Gesamterwerbsminderung nicht berücksichtigt hat. Dieser Mangel war dem Landesverwaltungsgericht aus dem Gutachten unmittelbar ersichtlich und hätte der Behebung durch ein schriftliches oder mündliches Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. B. bedürft.
Überdies ist auch das augenärztliche Zusatzgutachten des Dr. L. ergänzungsbedürftig; denn es läßt nicht klar erkennen, ob sich die mit 20 % angenommene Erwerbsminderung auf die Sehverhältnisse ohne korrigierende Gläser oder beim Tragen einer Brille bezieht. Gerade im Hinblick auf die von der Klägerin schon im Schriftsatz an das Landesverwaltungsgericht vom 22. Januar 1957 vorgebrachte Behauptung, ihr Nervenleiden mache das Tragen einer Brille unmöglich, hätte das Zusatzgutachten die aus der Augenerkrankung folgende Erwerbsminderung zweckmäßigerweise für beide Fälle - mit und ohne Brille - angegeben. Ob der Klägerin in der Tat durch das Tragen einer passenden Brille nervliche Beschwerden entstehen, hätte dann ebenfalls einer gutachtlichen Beurteilung bedurft.
All dies zeigt, daß sich die tatsächliche Feststellung im angefochtenen Urteil, die Klägerin sei nicht mehr als 50 % erwerbsgemindert, auf unzureichende ärztliche Gutachten stützt. Mithin beruht das Urteil auf einer Verletzung der Pflicht des Landesverwaltungsgerichts, die Sache von Amts wegen nach jeder Richtung hin erschöpfend aufzuklären. Auf die begründete Rüge der Revision muß daher das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird das Landesverwaltungsgericht Gelegenheit haben, auch seine rechtliche Auffassung zu überprüfen, wonach Schwierigkeiten bei der Vermittlung der Klägerin auf Grund ihrer Leiden außer Betracht zu bleiben hätten. Aus dem vom Landesverwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. September 1955 - BVerwG III C 61.54 - (MtBl. BAA 1955 S. 358) läßt sich jedenfalls - ebenso wie aus demUrteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1955 (BVerwG IV C 66.54) - nur entnehmen, daß Schwierigkeiten bei der Arbeitsvermittlung auf Grund der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt keinen Einfluß auf die festzustellende Erwerbsminderung haben können.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß