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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1958, Az.: BVerwG II D 52/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1958
Aktenzeichen
BVerwG II D 52/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer IV - 21.03.1957

In der Diziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Mai 1958 in Stuttgart,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Barwinski als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag,
Bundesrichter Vogel,
Amtsrat Erich Tiezold,
Bundesbahnsekretär Friedrich Schubert als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer IV (...) vom 21. März 1957 aufgehoben.

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in die 4. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe versetzt, und es wird ihm gleichzeitig das Aufsteigen im Gehalt für die Dauer von zwei Jahren versagt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

Durch das angefochtene Urteil ist der Beschuldigte wegen Dienstvergehens unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt worden.

2

Der Beschuldigte steht als Zollassistent bei der Grenzaufsichtsstelle ... Dienste der Finanzverwaltung. Er ist seit dem 1. April 1951 Bundesbeamter auf Lebenszeit.

3

Der am 10. November 1922 in Konstanz geborene, also 35 Jahre alte Beschuldigte hat die Volksschule besucht und trat 1937 eine Lehre als Bäcker an, die er jedoch nach einem Jahr wieder aufgegeben hat. Er ging dann eine neue Lehre als Eisendreher ein und hat in dieser Zeit auch die gewerbliche Berufsschule besucht. Während des 2. Weltkrieges wurde er im Mai 1943 zum Wehrdienst einberufen. Er befand sich bei Kriegsende in ... (Ostpreußen) und geriet in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er erst am 3. April 1949 entlassen wurde. In der Kriegsgefangenschaft erkrankte er an Malaria, Typhus und Dystrophie und hatte Herzbeschwerden; er ist zu 30 % kriegsbeschädigt.

4

Am 1. Juli 1949 trat er als Zollgrenzangestellter bei der Zollaufsichtsstelle Grenze ... (Hauptzollamt ...) in den Zolldienst. Auf Grund der Ernennungsurkunde vom 19. April 1951 ist der Beschuldigte, nachdem er die Zollassistentenprüfung mit Erfolg abgelegt hatte, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zollgrenzassistenten ernannt worden. Mit Urkunde vom 17. Juni 1952 wurde er zum Zollassistenten befördert. Mit Wirkung vom 1. August 1952 ist er aus dienstlichen Gründen von Schlachters an die Grenzaufsichtsstelle ... versetzt worden. Im April 1952 erlitt er einen Verkehrsunfall und war bis zum 30. Juni 1952 dienstunfähig. Er hat durch den Unfall eine Gehirnverletzung davongetragen und wurde mit Rücksicht hierauf vorläufig iia Innendienst beschäftigt.

5

Der Beschuldigte hat zuletzt monatlich netto 255 DM an Bezügen gehabt. Es würde sich für ihn nach dem Stande vom 1. Juni 1958 ein Ruhegehalt von monatlich brutto 202,80 DM errechnen. Zur Zeit arbeitet er als Hilfsarbeiter in einer chemischen Fabrik in ... und verdient bei einem Stundenlohn von 1,53 DM wöchentlich brutto ca. 77,85 DM.

6

Der Beschuldigte ist nicht verheiratet.

7

Er ist disziplinarisch bisher nicht bestraft; auch sind gerichtliche Strafen gegen ihn, bis auf die, die zu diesem Verfahren geführt hat, nicht ergangen. Den Dienstleistungen nach ist der Beschuldigte gut beurteilt werden.

8

In einem gegen ihn im Juni 1953 anhängig gewordenen Strafverfahren ist der Beschuldigte durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in ... vom 19. Juli 1956 wegen dreier Vergehen der Unzucht zwischen Männern, eines davon fortgesetzt begangen, zu einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 25. August 1956 rechtskräftig.

9

Mit Verfügung vom 23. September 1954 eröffnete darauf der Präsident der Oberfinanzdirektion in ... das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten. Dieser wurde des Dienstes vorläufig enthoben und die Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge angeordnet.

10

In der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 3. Januar 1957 sind die Verfehlungen, die zur Verurteilung des Beschuldigten im Strafverfahren führten, ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt worden.

11

In ihrem jetzt mit der Berufung angefochtenen Urteil hat sich die Bundesdisziplinarkammer gemäß § 13 Abs. 3 BDO an die tatsächlichen Feststellungen, die in dem Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts ... vom 19. Juli 1956 getroffen worden sind und die der Beschuldigte vor der Kammer auch als richtig anerkannt hat, gebunden erachtet.

Hiernach versah der Beschuldigte vom 1. Juli 1949 bis 1. September 1952 seinen Dienst bei der Grenzaufsichtsstelle in .... Er lernte dort im Jahre 1952 die Minderjährigen Hubert E. (geboren 21.2.1936), Franz Xaver S. (geboren 1.1.1937) und Ludwig W. (geboren 9.2.1936) kennen. Diese drei Jugendlichen hatten seit Spätherbst 1951 wiederholt miteinander Unzucht getrieben und sind deshalb durch Urteil des Amtsgerichts (Jugendgericht) ... bestraft worden. Im Sommer 1952 liehen sich Hubert E. und Franz Xaver S. vom Beschuldigten Bücher aus. Bei den wiederholten Besuchen, die sie einzeln dem Beschuldigten abstatteten, zeigte ihnen dieser sexuelle Aufklärungsschriften und ein Bild, das, gegen eine Lichtquelle gehalten, einen sogenannten Triolen-Verkehr unter Männern zeigte. Bei einem Besuch des Hubert E. saß der Beschuldigte, während E. in einer Aufklärungsschrift las, nur mit einer Turnhose bekleidet neben dem Besucher, zog dann die Turnhose aus und sagte zu E., daß er nun onanieren werde. E. erwiderte, er habe dies auch schon getan. Er sagte dem Beschuldigten, daß er mit seiner Armbanduhr stoppen wolle, wie lange es bis zum Samenerguß dauerte. Darauf begann der Beschuldigte, nackt vor dem E. stehend, bis zum Samenerguß zu onanieren. E. stellte fest, daß es 20 Sekunden gedauert habe.

Einige Tage später kam E. wiederum in das Zimmer des Beschuldigten. Da er wußte, daß dieser Präservative besonderer Art besaß (sogenannte Zackenpräservative), fragte er ihn, wie sie zu verwenden seien. Der Beschuldigte zog sich daraufhin nackt aus, erregte sein Glied durch Reiben und zog sich ein Präservativ über. Er gab dem E. ebenfalls ein Präservativ, damit auch dieser versuchen könne, es überzuziehen. Der Minderjährige versuchte nun, in Gegenwart des Beschuldigten sein Glied zur Erektion zu bringen. Als es ihm nicht gelang, schenkte ihm der Beschuldigte ein Präservativ und riet ihm, die Versuche zu Hause fortzusetzen.

Der Minderjährige S. fragte den Beschuldigten bei einem seiner Besuche, ob er auch schon onaniert habe. Der Beschuldigte bejahte das und zog sich vor dem Besucher nackt aus. Dann bemerkte er, daß er sich nicht scheue, dies auch vor ihm, dem S., zu tun, und onanierte bis zum Samenerguß.

Zur gleichen Zeit bat der Beschuldigte den L. W. um einen Botendienst. Er nahm ihn dann auf sein Zimmer und schenkte ihm eine Tafel Schokolade. Der Beschuldigte zeigte auch dem W. sexuelle Zeitschriften. Dann zog er sich vor dem Minderjährigen nackt aus und wusch sich. Anschließend bat er W. um eine Rippe Schokolade und brachte das Gespräch auf sexuelle Fragen. Er bemerkte, daß er das, was W. mit seinen Freunden tue, auch könne. Er begann vor dem Minderjährigen zu onanieren, ließ den Samen auf die Schokoladenrippe laufen und aß die befleckte Schokolade auf. W., der derartiges noch nie gesehen hatte, sah mit sachlichem Interesse neugierig zu, war aber selbst nicht erregt. Der Aufforderung des Beschuldigten, auch zu onanieren, kam er jedoch nicht nach.

12

Hierzu führte die Kammer aus, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten nicht nur gegen das Strafgesetz schwer vergangen, sondern gleichzeitig auch ein schweres Dienstvergehen begangen. Ein Beamter habe nicht nur innerdienstliche Pflichten zu erfüllen, er müsse auch außerdienstlich ein Verhalten zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die seinem Berufe entgegengebracht würden. Hieran habe es der Beschuldigte in schwerster Form fehlen lassen. Durch sein Verhalten sei das Ansehen seines Standes in der Öffentlichkeit ganz erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Es sei seit langem die Rechtsprechung der Disziplinargerichte, Beamte, die sich eines Sittlichkeitsverbrechens an Minderjährigen schuldig machten, aus dem Dienst zu entfernen. Die Kammer habe daher gegen den Beschuldigten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt. Besondere Umstände, die eine mildere Strafe rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.

13

Bei der Frage der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages sei davon auszugehen gewesen, daß der Beschuldigte im Kriege seine Pflicht getan, sich gut geführt habe und lange in russischer Kriegsgefangenschaft gewesen sei. Diese Umstände sowie sein Geständnis und seine Reue sollten ihm als Milderungsgründe insofern augerechnet werden, als er eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig erscheine. Auch seine Bedürftigkeit stehe außer Frage, da er niemanden habe, der ihn unterstütze und er selbst auch kein Vermögen besitze. Es sei dem Beschuldigten aber zuzumuten, jede Arbeit, auch solche, die ihm nicht sonderlich zusage, zu suchen und anzunehmen. Dem Beschuldigten sei daher ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten zugebilligt worden.

14

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung ist im wesentlichen geltend gemacht: Es lägen in diesem Falle besondere Umstände vor, die es rechtfertigten, bei dem Beschuldigten eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, daß ein Sittlichkeitsverbrecher immer zur Dienstentfernung verurteilt werden müsse. Es müsse darauf hingewiesen werden, daß es sich bei den Verfehlungen nicht um Sittlichkeitsdelikte an Minderjährigen, sondern um solche mit Minderjährigen gehandelt habe. Der Beschuldigte habe sich somit nicht etwa unschuldige Opfer ausgesucht und diese auf sittlichem Gebiet verdorben. Bei den Jugendlichen handele es sich vielmehr um so verdorbene Elemente, daß weiterer Schaden von dem Beschuldigten kaum noch angerichtet werden konnte. Es müsse zugunsten des Beschuldigten in Betracht gezogen werden, daß die bereits bestehende Verdorbenheit der Jugendlichen mit dazu beigetragen habe, daß die zunächst harmlose Bekanntschaft des Beschuldigten mit diesen Jungen zu derartigen sexuellen Exzessen ausartete. Zwingende Interessen der Dienstbehörde, die Entfernung des Beschuldigten aus dem Dienst unbedingt zu erlangen, lägen nicht vor. Eine Wiederholungsgefahr sei bei dem Beschuldigten nicht erkennbar. Er habe sich nunmehr fast 5 Jahre einwandfrei geführt, ohne nachteilig erneut in Erscheinung getreten zu sein. Die Verfehlungen hätten sich außerdem in unmittelbarem Anschluß an einen Verkehrsunfall ereignet, den der Beschuldigte erlitten habe. Die Strafkammer habe dem Beschuldigten zugute gehalten, daß dieser Unfall eine gewisse Labilität bei ihm zur Folge gehabt haben könne. Der Beschuldigte habe selbst sogleich auf den rechten Weg zurückgefunden und um seine Versetzung nach ... gebeten, um sich auf diese Weise von den Jugendlichen zu trennen. Zu dieser Zeit seien seine Taten noch nicht entdeckt worden. Es seien auch weiter keine Anhaltspunkte vorhanden, daß der Fall des Beschuldigten in stärkerem Maße in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei und daß diese daher nicht daran Anstoß nehmen könne, wenn der Beschuldigte weiterhin seinen Dienst versehe. Verfahrensrechtlich sei zu beanstanden, daß die Kammer den Zeugen Oberregierungsrat L. vom Bundesfinanzhof in ..., den der Beschuldigte zum Termin mitgebracht habe, nicht vernommen habe. Dieser Zeuge sei während der Tätigkeit des Beschuldigten beim Hauptzollamt ... von Mai 1953 bis Juni 1954 sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter gewesen und könne über dessen Persönlichkeit nähere Angaben machen. Seine Vernehmung in der Verhandlung vor der Kammer sei jedoch unterblieben. Für die Berufungsverhandlung werde nochmals der Antrag gestellt, den Zeugen L. zu laden.

15

In der Verhandlung vor dem Senat waren der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen. Bei seiner Einvernahme erklärte der Beschuldigte, der in dem Urteil der Kammer tatsächlich festgestellte Sachverhalt treffe zu. Er bereue seine Verfehlungen und wisse selbst nicht, wie es dazu habe kommen können. Er sei nicht homosexuell veranlagt, habe in der fraglichen Zeit Freundschaft mit einer Bundesbahngehilfin gehabt, und er wäre sicher heute verheiratet, wenn es nicht zu seiner Verurteilung gekommen wäre. Er habe eine sehr schwere Jugend hinter sich; sein Vater sei früh gestorben, seine Mutter habe sich wiederverheiratet und sei in die Schweiz verzogen. Er selber sei in Heimen aufgewachsen und habe ein richtiges Elternhaus nicht gehabt. Nach seiner Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft im April 1949 habe er noch sehr unter den Folgen der Entbehrungen gelitten. Er sei an Dystrophie erkrankt, hätte Herzbeschwerden gehabt und hätte auch solche Krankheiten wie Malaria und Typhus durchstehen müssen. Im April 1952, kurze Zeit vor den hier fraglichen Verfehlungen mit den Jugendlichen, habe er einen Vorkehrsunfall gehabt und eine schwere Gehirnverletzung erlitten, an deren Folgen er zur Zeit der Verfehlungen noch zu tragen gehabt habe. Er sei auch dienstlich gehindert gewesen und habe keinen Außendienst machen können wegen heftiger Kopfschmerzen und Schwindelgefühl. Er erkläre sich sein Versagen in dem Umgang mit den Jugendlichen durch seinen damaligen angegriffenen Nervenzustand, der seine moralischen Hemmungen geschwächt haben müsse. Er sei im übrigen nicht selbst an die Jugendlichen herangetreten und habe auch nicht von sich aus mit ihnen Fühlung gesucht; sie seien vielmehr zu ihm gekommen, um sich von ihm Bücher zu ihrer Unterhaltung auszuleihen, die sie im Ort sonst nicht hätten bekommen können. Es habe sich um leichte Unterhaltungslektüre für Jugendliche gehandelt. Die Jugendlichen seien im übrigen selbst bereits sittlich verdorben gewesen, hätten miteinander onaniert und auch Afterverkehr ausgeübt. Er habe ihnen wohl leichte Magazine gezeigt und auch ein Bild, auf dem, gegen das Licht gehalten, drei Penisse zu sehen waren. Auch Präservative habe er ihnen gezeigt und auch vor ihnen nackt onaniert, jedoch die Jugendlichen selbst nicht berührt. Er habe seither sich selbst wiedergefunden und sei heute gegen solche Anwandlungen gefestigt.

16

Der Verteidiger des Beschuldigten trug den Inhalt der Berufungsbegründung vor. Er hob hervor, daß der Beschuldigte keine Unzuchtshandlungen mit den Jugendlichen begangen habe, er habe diese überhaupt nicht berührt, und man könne daher äußerstenfalls von einer Beleidigung sprechen, nicht aber von einer Unzucht mit den Jugendlichen. Zum ersten Male sei in diesem Falle eine Unzuchtshandlung mit Männern in der Rechtsprechung angenommen worden, obwohl eine körperliche Berührung überhaupt nicht stattgefunden habe, sondern lediglich ein Zusehen bei einer von dem Beschuldigten an sich selbst vorgenommenen Unzuchtshandlung. Der Beschuldigte sei nicht homosexuell und noch niemals in dieser Weise in Erscheinung getreten. Es müsse ihm geglaubt werden, daß er von diesen Dingen heute Abstand genommen habe, und es sei auch nicht zu erwarten, daß er jemals wieder in ähnlicher Weise sich schuldig machen würde. Bei dieser Sachlage erscheine der Beschuldigte als Beamter durchaus noch tragbar, zumal er gute dienstliche Leistungen aufzuweisen habe und auch von seinen Dienstvorgesetzten gut beurteilt werde. Der Verteidiger beantragte,

das angefochtene Urteil aufzuheben und anstelle der Entfernung aus dem Dienst eine mildere Strafe auszusprechen,

17

hilfsweise,

dem Beschuldigten im Falle der Entfernung aus dem Dienst einen Unterhaltsbeitrag zuzubilligen.

18

Der Bundesdisziplinaranwalt beantragte,

die Berufung des Beschuldigten zurückzuweisen,

19

und machte geltend, die Verfehlungen des Beschuldigten seien derart widernatürlich und zum Teil auch widerlich, daß der Beschuldigte nicht länger im Dienst belassen werden könne im Interesse der Erhaltung eines sittlich hochstehenden Beamtentums. Der Beschuldigte biete auch keine Gewähr, daß er in Zukunft seiner Pflicht zur Wahrung von Dienstgeheimnissen nachkomme, denn es sei bekannt, daß Beamte mit solcher Veranlagung, wie sie der Beschuldigte gezeigt habe, leicht Opfer von Erpressern werden können.

20

Die frist- und formgerecht eingelegte, rechtzeitig begründete Berufung des Beschuldigten hatte Erfolg. Da die Berufung strafmaßbeschränkt ist, war der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie an die Würdigung der Verfehlung des Beschuldigten als Dienstvergehen gebunden, nur die Strafzumessungserwägungen unterlagen noch seiner Nachprüfung.

21

Nach der Rechtsprechung des Senats begeht ein Beamter, der der Unzucht mit Männern überführt ist, ein schweres Dienstvergehen, bei dem sich immer die Frage der weiteren Tragbarkeit als Beamter stellt, bei dem aber nicht immer und unter allen Umständen die Höchststrafe verwirkt ist. Es kommt hierbei entscheidend neben der Gesamtpersönlichkeit des Täters auf die Intensität der Unzuchtshandlung und auf deren Auswirkung an (siehe Urteile vom 20. März 1957 - II D 79/56 -, 27. Juni 1957 - II D 20/56 - und 3. Oktober 1957 - II D 17/57 -). Was die Persönlichkeit des Beschuldigten anbetrifft, so handelt es sich bei ihm nicht um einen homosexuell veranlagten Mann. Hierfür sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Der Beschuldigte ist zwar ohne Elternhaus in Heimen aufgewachsen, hat auch lange Jahre in russischer Kriegsgefangenschaft in Lagern verbracht, aus der er erst im April 1949 zurückkehrte; er hat sich aber bis dahin niemals gleichgeschlechtlich betätigt und solchen Verkehr gesucht. Als er die Bekanntschaft in Schlachters mit den Jugendlichen machte, war es nicht der Beschuldigte, von dem dies ausging. Vielmehr haben die Jugendlichen ihn aufgesucht, um sich von ihm zur Unterhaltung Bücher zu leihen, die sie anderweitig im Ort nicht bekommen konnten und die sie bei dem Beschuldigten zu bekommen glaubten, von dem bekannt war, daß er eine größere Anzahl unterhaltender Bücher besaß. Die Jugendlichen, die zu dem Beschuldigten kamen, waren bereits sittlich verdorben; sie hatten miteinander onaniert und auch Afterverkehr ausgeübt. Es konnte daher an ihnen keine Verführung zu unsittlichen Handlungen mehr erfolgen. Daß der Beschuldigte sich zu seinen unentschuldbaren und ihn, wie er angegeben hat, selbst unerklärlichen Handlungen in Gegenwart der Jugendlichen hat hinreißen lassen, ist seiner Einlassung nach nur darauf zurückzuführen, daß er sich in der fraglichen Zeit nicht in einem guten Gesundheitszustand befand, nachdem er erst kurze Zeit vorher, und zwar im April des gleichen Jahres, einen schweren Verkehrsunfall erlitten hatte. Er hat dabei eine Gehirnverletzung davongetragen, die bei ihm Kopfschmerzen und Schwindelanfälle noch nach seiner Heilung und der Wiederaufnahme des Dienstes hervorgerufen hat, so daß er noch 3 Monate ausschließlich im Innendienst beschäftigt werden mußte. Daß diese Gehirnerschütterung in Verbindung mit den Nachwirkungen der in der Kriegsgefangenschaft durchgestandenen Krankheiten, insbesondere der Dystrophie, bei ihm einen besonders labilen Nervenzustand hervorgerufen hat, erscheint glaubwürdig und wahrscheinlich. Daß es, wie der Beschuldigte angibt, ein gewisses Minderwertigkeitsgefühl war, das ihr zu seinen Verfehlungen getrieben hat und das er gegenüber den Jugendlichen dadurch auszugleichen suchte, daß er ihnen ein Beispiel der gleichen Verdorbenheit geben wollte, wie sie bei diesen bereits bestand, ist im Strafurteil als nicht glaubwürdig zurückgewiesen, erscheint auch bei dem Altersunterschied zu den Jugendlichen nicht sehr wahrscheinlich. Jedenfalls waren aber die moralischen Hemmungen bei dem Beschuldigten durch die Folgen des Unfalls und die Nachwirkungen der aus der Kriegsgefangenschaft herrührenden Dystrophie allem Anschein nach geschwächt. Diese Umstände müssen zugunsten des Beschuldigten in Betracht gezogen werden. Sie lassen in Verbindung mit den sonst guten dienstlichen Leistungen des Beschuldigten und seinem bis zu seinen Verfehlungen einwandfreien Verhalten und dem nach seiner Dienstenthebung gezeigten Willen, die Folgen seines Versagens auf sich zu nehmen und seinen Lebensunterhalt trotz schwächlicher Konstitution durch Arbeitsaufnahme zu bestreiten, ihn nicht von vornherein in einen ungünstigen Lichte erscheinen.

22

Was die von dem Beschuldigten begangenen Unzuchtshandlungen selbst anbetrifft, so bedarf es keiner weiteren Ausführungen, daß sie im höchsten Maße unmoralisch, in jeder Hinsicht eines Beamten unwürdig und geeignet waren, seinem Ansehen und dem seines Standes erheblichen Schaden zuzufügen, wenn sie in einem größeren Kreis bekannt geworden wären. Das ist aber tatsächlich nicht der Fall, denn der Beschuldigte hat von sich aus alles getan, um vor Entdeckung seiner Verfehlungen zu einer anderen Dienststelle versetzt zu werden.

23

Die Unzuchtshandlungen des Beschuldigten sind von diesem an sich selber vorgenommen; er hat den Körper der Jugendlichen nicht berührt, ihre Beteiligung an den Vorgängen beschränkte sich darauf, daß sie die Handlungen des Beschuldigten aufmerksam verfolgten. Damit ist zwar, wie nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache feststeht, der Tatbestand der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Männern im Sinne des § 175 StGB erfüllt, der Sachverhalt unterscheidet sich aber von den sonst als Unzuchtshandlungen mit Männern in der bisherigen Rechtsprechung zu § 175 StGB gekennzeichneten Verhaltensweisen ganz erheblich dadurch, daß hier eine Berührung der Körper wie bei gegenseitiger Onanie, Mund- oder Afterverkehr überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Zusehen allein aus freien Stücken und ohne jeglichen Zwang bei einer einseitig vom Täter an sich selber vorgenommenen geschlechtlichen Befriedigungshandlung ist als gleichgeschlechtliche Unzucht mit Männern gekennzeichnet worden. Damit aber ist die Grenze dessen erreicht, was eben noch überhaupt als homosexuelle Betätigung angesprochen werden kann. Das Onanieren des Beschuldigten in Gegenwart der Jugendlichen, die im übrigen nicht genötigt wurden, zuzusehen, sondern es aus freiem Willensentschluß taten, hat, wenn es auch ein ernstes Mißverhalten darstellt, nicht die schwerwiegende Bedeutung, als wenn der Beschuldigte mit ihnen gegenseitig onaniert oder mit ihnen Mund- oder Afterverkehr ausgeübt hätte. Das kam bei der Beurteilung der Schwere des Tatbestandes zugunsten des Beschuldigten in Betracht gezogen werden; auch die weitere Tatsache muß als Milderungsgrund berücksichtigt werden, daß den Jugendlichen das Onanieren anderer in ihrer Gegenwart vertraut war. Sie hatten es untereinander selber betrieben und erblickten nichts Ungewöhnliches darin. Der Beschuldigte stellte sich durch sein Verhalten auf die bereits sittlich sehr verdorbenen Jugendlichen und ihre Gewohnheiten ein. Das kann seine Handlungsweise nicht entschuldigen, gibt aber eine gewisse Erklärung für die sonst ganz unbegreifliche Entgleisung. Hinzukommt, daß er zu der fraglichen Zeit, kurz nach dem erlittenen Unfall, der eine Gehirnerschütterung zur Folge hatte, wie er unwiderlegt und auch glaubwürdig vorgebracht hat, in einer labilen nervlichen Verfassung war, die für seine Entgleisung mit veranlassend gewesen sein kann. Die Auswirkungen der Verfehlungen des Beschuldigten sind gering. Die Jugendlichen waren bereits in sittlicher Hinsicht verdorben und konnten durch den Beschuldigten nicht noch weiter verdorben werden. Das ist allerdings noch kein Grund dafür, daß der Beschuldigte sich in der Weise, wie er es getan hat, ihnen gegenüber vergaß, und das verringert auch nicht seine Schuld. Bei der Gesamtbeurteilung jedoch ist es von gewisser Bedeutung, welche Auswirkungen die Verfehlungen des Beschuldigten für sein Ansehen und das des Standes nach sich zogen. Die Vorfälle sind nicht über den unmittelbar beteiligten Personenkreis hinaus bekannt geworden. Durch die Versetzung des Beschuldigten an eine andere Dienststelle noch vor Entdeckung seiner Verfehlungen erscheint auch das Ansehen und die Würde des Standes, dem der Beschuldigte als Beamter angehört, nicht gemindert, so daß auch in dieser Hinsicht keine bedenklichen Folgen eingetreten sind.

24

Unter Berücksichtigung aller erörterten Umstände gelangte der Senat unter Zurückstellung ernster Bedenken zu dem Schluß, daß der Beschuldigte für seine Dienstbehörde als Beamter noch tragbar erscheint, zumal nicht anzunehmen ist, daß er noch einmal in ähnlicher Weise sich vergehen wird. Jedenfalls hat er in den Jahren seit seiner Dienstenthebung sich einwandfrei geführt und auch durch sein Verhalten, wie seine entschlossene Arbeitsaufnahme trotz körperlicher Schwäche zeigt, zu erkennen gegeben, daß er von den Geschehnissen endgültig abgerückt ist und, wie er glaubwürdig versicherte, sein Versagen selbst nicht mehr begreifen kann.

25

Das Dienstvergehen des Beschuldigten mußte dennoch empfindlich geahndet werden, wenn auch die in der Vorinstanz ausgesprochene Dienstentfernung als eine zu harte Disziplinarstrafe erschien. Denn der Beschuldigte kann nicht als Jugendverderber angesehen werden, er bildet keine Gefahr, andere zum Laster gleichgeschlechtlicher Unzucht zu verführen und selbst dieserhalb von gewissenlosen Elementen erpreßt zu werden. Er hat nach dem von den Senat gewonnenen Eindruck sein inneres Gleichgewicht und seine sittliche Festigkeit wiedergewonnen. Der Senat, hat daher auf die Berufung des Beschuldigten das angefochtene Urteil aufgehoben und, statt auf Dienstentfernung, auf Zurückversetzung in die 4. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe und das Versagen des Aufsteigens im Gehalt auf die Dauer von zwei Jahren erkannt. Damit ist das Dienstvergehen des Beschuldigten angemessen und fühlbar, aber auch ausreichend gesühnt.

26

Da die Berufung des Beschuldigten Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 99 BDO dem Bund aufzuerlegen, während die Kosten des ersten Rechtszuges der Beschuldigte zu trafen hat.

Dr. Hammerschlag, zugleich für den beurlaubten Senatspräsidenten Barwinski
Vogel
Tiezold
Schubert