Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1958, Az.: BVerwG V C 481.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 481.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 26.03.1956
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 BVFG (BGBl. 1957 I S. 1215)
- § 56 Abs. 2 BVerwGG
- Art. 17 Abs. 3 württ. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485)
Fundstellen
- DÖV 1958, 795 (amtl. Leitsatz)
- Fachberater 1958, 272
- ROW 1959, 32
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser, Dr. Meyer - Westphalen und Dr. Wolf
in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 26. März 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3000 DM festgesetzt.
Gründe
Die im Jahre 1881 geborene Klägerin betrieb seit vielen Jahren eine Lebensmittelgroßhandlung in Torgau. Am 16. Dezember 1952 wurde sie wegen verschiedener Wirtschaftsstraftaten in Untersuchungshaft genommen und am 24. Februar 1953 vom Kreisgericht Torgau zu 7 1/2 Jahren Zuchthaus und Einziehung des gesamten Vermögens verurteilt. Am 30. Juni 1953 wurde sie - ebenso wie die Mehrzahl der mit ihr zusammen Verurteilten - aus der Strafhaft entlassen. In der Folgezeit lebte sie in Torgau von Fürsorgeunterstützung. Am 12. November 1953 erhielt sie vom Rat des Kreises Torgau, Abteilung Gesundheitswesen, eine Vorladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung für den folgenden Tag. Da sie gewarnt wurde, diese Untersuchung solle der Feststellung ihrer Haftfähigkeit dienen, verließ sie noch in der Nacht Torgau und meldete sich in Westberlin. Die Notaufnahme wurde ihr aus zwingenden Gründen gewährt.
Ihr Antrag auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge wurde abgelehnt, ihre Beschwerde hiergegen blieb ohne Erfolg.
Daraufhin hat die Klägerin Rechtsbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen erhoben. Dieser hat durch Urteil vom 26. März 1956 die angefochtenen Bescheide der Verwaltungsbehörden mit folgender Begründung aufgehoben: Der Verwaltungsgerichtshof halte für erwiesen, daß die Klägerin am 12. November 1953 zu einer amtsärztlichen Untersuchung bestellt und zu ihrer Flucht durch die Warnung ihres Neffen veranlaßt worden sei, diese Untersuchung solle der Überprüfung ihrer Haftfähigkeit dienen. Die Sachdarstellung der Klägerin erscheine zwar auf den ersten Blick wenig glaubhaft, doch habe ihr das Gericht unter Berücksichtigung des Eindrucks, den es von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnen habe, Glauben geschenkt. Sie habe sich zwar nicht in einer objektiven Zwangslage befunden. Berechtigterweise habe sie aber annehmen können und auch angenommen, in eine besonders gefährliche Lage geraten zu sein. Denn als früher angesehene und wohlhabende, jetzt aber mittellose und dabei hochbetagte Bürgerin der Stadt sei sie ein lebender Hinweis auf die Fragwürdigkeit der sowjetzonalen Justiz gewesen. Infolgedessen habe sie mit Recht fürchten können, man wolle sie aus der Stadt verschwinden lassen, um dem Gerede, man habe es nur auf ihr Geschäft abgesehen gehabt, den Anlaß zu nehmen. Insbesondere müsse man auch das Alter der Klägerin berücksichtigen und ihr eine gewisse Verängstigung zugute halten. Daß das Gefühl der Unsicherheit bei ihr erheblich gewesen sein müsse, gehe schon daraus hervor, daß sie als Greisin ihren Heimatort verlassen und sich nach Westdeutschland begeben habe, obwohl sie dort keine Angehörigen habe, die ihr in ihrem Alter beistehen könnten.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und gerügt, die Begriffe der "subjektiven Zwangslage" und des "Vertretenmüssens" im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - seien verkannt, Erfahrungssätze hinsichtlich der Verhältnisse und Gepflogenheiten in der sowjetischen Besatzungszone - SBZ - nicht beachtet und die hierfür vom Beklagten beantragten Beweise nicht erhoben worden. Er hat beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 26. März 1956 zu erkennen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Klägerin ist den Ausführungen des Beklagten entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, daß sie sich nicht der Bestrafung und dem Strafvollzug entzogen, sondern eine unangemessen harte Bestrafung und völlige Verarmung auf sich genommen habe. Im November 1953 habe ihr eine erneute Inhaftierung gedroht, die auf die besonderen politischen Verhältnisse der SBZ - nämlich auf die Mißachtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in der Strafgerichtsbarkeit und im Strafvollzug - zurückzuführen sei. Eine solche Gefahr stehe bei Anlegen rechtsstaatlicher Grundsätze jedoch nicht mehr im ursächlichen Zusammenhang mit ihren Straftaten und sei daher von ihr nicht zu vertreten.
Die Klägerin hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat ausgeführt, daß eine Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen auch in Rechtsstaaten üblich sei und daß daher die Folgen von Wirtschaftsstraftaten in der Regel von den Tätern vertreten werden müßten. Eine andere Beurteilung sei nur am Platze, wenn Bestrafungen wegen angeblicher Wirtschaftsdelikte nur zum Vorwand genommen würden, um eine Enteignung oder Unschädlichmachung des Betroffenen zu rechtfertigen, die im übrigen unrechtmäßig sei und ihre wahre Ursache in politischen Gründen habe. Ein solcher Fall liege bei der Klägerin nicht vor. Ihrem Sicherheitsbedürfnis sei im übrigen durch Gewährung des Asylrechts Genüge getan.
Die Revision des Beklagten konnte keinen Erfolg haben.
Mit der Rüge, die tatsächlichen Feststeilungen des Verwaltungsgerichtshofs seien rechtsfehlerhaft zustande gekommen, kann der Beklagte nicht durchdringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen und des persönlichen Eindrucks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung festgestellt, daß die Klägerin durch die Vorladung zum Amtsarzt in eine subjektive Zwangslage versetzt worden sei; denn sie habe auf Grund der Warnung durch ihren Neffen befürchten müssen, erneut verhaftet zu werden. Der Angriff gegen diese tatsächlichen Feststellungen, der damit begründet wird, der Verwaltungsgerichtshof habe wesentliche Erfahrungssätze nicht beachtet und die einzelnen Tatsachen in ihrem Zusammenhang nicht zutreffend gewürdigt, ist unbegründet.
Die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vom Revisionsgericht nur dahin nachgeprüft werden, ob sie auf vollständigen und rechtsfehlerfrei erlangten Unterlagen beruht, ob sie mit den Denkgesetzen, den feststehenden Auslegungsregeln und der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht und ob sie frei von unlösbaren Widersprüchen ist. Nach Art. 17 Abs. 3 des württ. Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485) erforscht der Verwaltungsgerichtshof die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nach freiem richterlichen Ermessen und ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Nicht ersichtlich ist, daß er etwa die Grenzen dieses Ermessens verkannt und ermessensfehlerhaft eine gebotene Sachaufklärung unterlassen hat. Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vor. Zwar gibt es bestimmte Erfahrungen darüber, wie sich Behörden und Gerichte der SBZ unter bestimmten Voraussetzungen in der Regel verhalten. Das rechtfertigt aber nicht, die für den Regelfall geltende Erfahrung auch dann als Grundlage für eine Entscheidung zu verwenden, wenn eine Besonderheit im Einzelfall vorliegt. So ist es zwar richtig, daß die Behörden der SBZ an alten Menschen und an solchen, deren gesamtes Vermögen sie bereits eingezogen haben, im allgemeinen nicht interessiert sind. Daß aber eine andere Handhabung denkbar und sogar wahrscheinlich ist, wenn es sich um eine bekannte Persönlichkeit in einer Stadt mit nur etwa 20 000 Einwohnern handelt, die gleichsam als lebende Anklage gegen die Willkürjustiz der SBZ den Bewohnern dieser Stadt täglich vor Augen tritt, steht mit den Erfahrungen aus der SBZ jedenfalls nicht in Widerspruch. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß in der SBZ ausnahmslos erst die Verhaftung einer Person und dann erst ihre Untersuchung auf Haftfähigkeit stattfindet, besteht ebenfalls nicht. Die Würdigung der Vorgänge in tatsächlicher Hinsicht durch den Verwaltungsgerichtshof weist somit keinen im Revisionsverfahren beachtlichen Mangel auf, so daß die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195 undUrteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - ZLA 1958, 45; DÖV 1958, 118 [BVerwG 09.10.1957 - BVerwG V C 524.56]; Recht in Ost und West 1958, 82) genügt es für die Anerkennung einer Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG, wenn der Antragsteller - sogar irrtümlich - angenommen hat, sich in einer solchen zu befinden, vorausgesetzt, daß sich die Lage objektiv in der Person des Antragstellers bereits verschärft und auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt hat, und wenn auch ein besonnener Bewohner der SBZ bei verständiger Betrachtung in der gleichen Lage wie der Antragsteller in der Flucht den einzig zumutbaren Ausweg sehen würde. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Antragstellers, insbesondere Alter und Gesundheitszustand, zu berücksichtigen(Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -). Der Verwaltungsgerichtshof, dessen Ausführungen hiermit übereinstimmen, ist somit rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß es für die Klägerin nach der vorangegangenen Verurteilung, dem völligen Vermögensverlust und der teilweisen Strafverbüßung zu einer subjektiven Zwangslage geführt hat, als sie - im Alter von 72 Jahren - die Warnung erhielt, sie müsse gewärtigen, zur Fortsetzung des Strafvollzugs erneut verhaftet zu werden. Die Klägerin hat zwar nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mit Sicherheit gewußt, was ihr im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung bevorstehen würde. Aber auch ein anderer besonnener Bewohner der SBZ, der sich in der gleichen Lage wie die Klägerin befunden hätte - der überdies ihr Alter und das schwere Erleben, das sie erst kurze Zeit vorher durchgemacht hatte, angemessen zugute zu halten sind -, wäre zu der Überzeugung gelangt, daß ihm eine unmittelbare Gefahr für seine Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut drohe, und hätte ebenfalls die Flucht als Ausweg gewählt.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist im Ergebnis auch zuzustimmen, daß die Klägerin ihre Zwangslage nicht selbst zu vertreten hat. Dahingestellt kann bleiben, ob Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die ihrem Wesensgehalt nach nicht im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stehen, deshalb im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG nicht zu vertreten sind, weil in der SBZ für sie wesentlich höhere Strafen angedroht sind oder verhängt werden, als sie in der Bundesrepublik für gleichgelagerte Straftaten üblich sind. Denn die Zwangslage der Klägerin beruht nicht auf solchen Folgen der von ihr begangenen strafbaren Handlungen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sind. Die Klägerin war vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden, hatte sich nichts Neues zuschulden kommen lassen und hätte daher in einem Rechtsstaat die Gewißheit gehabt, nicht erneut inhaftiert zu werden. Dabei ist es für die Entscheidung unerheblich, ob die vorzeitige Entlassung der Klägerin aus der Strafhaft ihren Grund hatte in einer in ihrem Fall ausgesprochenen Begnadigung oder in einer allgemeinen Amnestie, wie sie wenige Wochen vorher vom Ministerrat in der folgenden Form beschlossen worden war: "Das Justizministerium und der Generalstaatsanwalt haben alle Verhaftungen, Strafverfahren und Urteile zur Beseitigung etwa vorliegender Härten sofort zu überprüfen." Wenn die Klägerin gleichwohl infolge der politischen Besonderheiten des sowjetzonalen Systems die begründete Besorgnis haben mußte, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen ihre Freiheit wieder zu verlieren, so hat sie die sich hieraus ergebende Zwangslage nicht zu vertreten; denn es fehlt zwischen ihren Verfehlungen und der neuen Gefährdung ein ursächlicher Zusammenhang, der bei Anlegen eines rechtsstaatlichen Maßstabes zu ihren Lasten gehen könnte.
Hat die Klägerin aber die SBZ wegen einer von ihr nicht zu vertretenden subjektiven Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG verlassen, so hat sie nach § 15 Abs. 1, 2 Ziff. 3 BVFG Anspruch auf Erteilung des Ausweises C. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs war daher im Ergebnis zu bestätigen und die Revision des Beklagten mit der sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf