Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1958, Az.: BVerwG III C 267.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 267.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 25.07.1957 - AZ: VIII (VII) - 8059/57
Rechtsgrundlagen
- § 302 Lastenausgleichsgesetz
- § 3 Abs. 1 Weisung über die Ausbildungshilfe
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Lastenausgleichsgesetz
Fundstelle
- MtBl BAA 59, 27
In der Verwaltungsstreitsache hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1958
in Ulm/Donau
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, VIII. Kammer, vom 25. Juli 1957 - VIII (VII) - 8059/57 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1914 geborene Kläger, der für die Ausbildung seiner 1938 geborenen Tochter auf einer Handelsschule auf Grund eines Bescheides des Ausgleichsamts Bad Aibling vom 28. Juni 1954 Ausbildungshilfe in Höhe von 65 DM monatlich erhalten hatte, betreibt die Gewährung von Ausbildungshilfe für seinen 1934 geborenen Sohn Klaus mit der Begründung, dieser habe seit 1. April 1956 die O. in M. - eine Schauspielerschule - mit monatlichen Kosten von 304 DM besucht. Der Antrag des Klägers blieb beim Ausgleichsamt und Beschwerdeausschuß ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 25. Juli 1957 diese ablehnenden Entscheidungen aufgehoben. Es entnimmt einem Bescheid des Ausgleichsamts Mühldorf, der Kläger, der vor der Schädigung Wehrmachtangehöriger gewesen und jetzt Versicherungsvertreter mit 297 DM Einkommen monatlich sei, habe einen Hausratverlust von drei Räumen geltend gemacht. Das Urteil führt aus:
Auf Ausbildungshilfe gestehe kein Rechtsanspruch. Die Ermessensentscheidungen der Ausgleichsbehörden seien aber von gesetzlichen Voraussetzungen abhängig, die ihrerseits voll durch die Verwaltungsgerichte nachprüfbar seien. Eine davon sei - nach § 3 Abs. 1 der auf Grund des § 302 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - erlassenen Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 18. Januar 1954 und Nr. 4 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen -, daß ein Kriegssachschaden vorliege und ein Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung und der Bedürftigkeit vorliege, daß also das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Bedürftigkeit geführt habe und sich dieser Zusammenhang noch auswirke.
Als einen derartigen - angeblich unbestrittenen - Kriegssachschaden des Klägers sieht das Verwaltungsgericht den Verlust des Wohnraums und des ganzen Hausrats des Klägers im Wert von 24.000 RM (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 LAG) an. Es meint, der Kläger könne sich zwar auf den Verlust seiner beruflichen Existenzgrundlage (Stellung als Angestellter mit 500 RM Gehalt) nicht berufen, weil dieser nur auf den Verlust der Wohnung in Berlin zurückzuführen, mithin nur ein mittelbarer Kriegsschaden sei. Für diesen sehe das Lastenausgleichsgesetz aber keine Entschädigung vor; insoweit sei der Kläger also nicht Geschädigter im Sinne des Gesetzes, daher auch - nach den oben erwähnten Bestimmungen - nicht für Ausbildungshilfe antragsberechtigt. Da auch der Verlust von Wohnraum kaum die Ursache für die jetzige Bedürftigkeit des Klägers im Sinne der Weisung über die Ausbildungshilfe bilden könne, bleibe nur der Hausratschaden übrig. Dieser könne, anders als grundsätzlich bei Anträgen auf Kriegsschadenrente (§ 261 Abs. 3 LAG), bei der Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungshilfe berücksichtigt werden (vgl. § 3 Abs. 1 der Weisung über die Ausbildungshilfe in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LAG). Dem Kläger sei zuzugeben, daß ihn der Verlust seines gesamten Hausrats sehr schwer getroffen habe. Die Hausrathilfe reiche, wie auch das Ausgleichsamt Mühldorf festgestellt habe, nicht annähernd aus, ihn zum Teil zu ersetzen. Es sei unter diesen Umständen dem Kläger zu glauben, daß er bisher seinen Hausrat noch nicht wieder vollständig habe ergänzen können und daß er zu diesem Zweck auch heute noch laufend Teile seines verhältnismäßig bescheidenen Einkommens aufwenden müsse. Würde sein Hausrat erhalten geblieben sein und er hierfür nichts auszugeben haben, so würde er, wenn auch unter persönlichen Einschränkungen, in der Lage sein, seinem Sohn den Besuch der Schauspielerschule zu ermöglichen, während es ihm unter den gegebenen Verhältnissen kaum möglich sein werde, die Ausbildung des Sohnes durchzuhalten. Nur mit Rücksicht auf die zu erwartende Ausbildungshilfe habe der Kläger bei der Volksbank Mühldorf 2.000 DM Kredit erhalten, den er nicht zurückzahlen könne. Er habe daher den Sohn von der Otto-Falckenberg-Schule wegnehmen müssen und ihn zum Besuch einer anderen Schauspielerschule veranlaßt, die Abendunterricht erteile, billiger sei und es dem Sohn ermögliche, am Tag zu verdienen. Der Vater müsse aber in die Lage versetzt werden, den Kredit abzudecken, zumal er bestimmt habe annehmen können, daß ihm für seinen Sohn ebenso wie für seine Tochter Ausbildungshilfe gewährt werden würde. Allem nach sei somit der erlittene Hausratverlust ursächlich für das Unvermögen des Klägers, dem Sohne eine Ausbildung in der genannten Schule zu sichern, und dieser ursächliche Zusammenhang wirke sich auch heute noch aus.
Die Beteiligte hat innerhalb der Rechtsmittelfrist die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie begründet sie, abgewandelt durch die Stellungnahme des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht, im wesentlichen wie folgt:
Auf die Fragen, wegen deren das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen habe - ob Hausratverlust überhaupt eine Bedürftigkeit für Ausbildungshilfe begründen könne -, komme es nicht an. Denn im vorliegenden Fall fehle es bereits an einem Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung und der wirtschaftlichen Unfähigkeit, die Mittel für die Ausbildung aufzubringen. Denn der Kläger würde, auch wenn sein Hausrat nicht verlorengegangen sein würde, mit seinem Einkommen an seinem jetzigen Wohnort von rd. 300 DM die Ausbildungskosten für seinen Sohn in Höhe von 304 DM monatlich auch nicht aus eigenen Mitteln haben aufbringen können. Die gegenteilige Meinung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen die allgemeine Lebenserfahrung und die Denkgesetze. Der Kläger führe aus, er würde die Kosten der Ausbildung seines Sohnes als Schauspieler aus eigenen Mitteln dann haben bestreiten können, wenn er in Berlin, wo eine Schauspielerschule vorhanden sei, geblieben sein und eine Stelle mit dem doppelten Arbeitsertrag seiner derzeitigen Existenz gefunden haben würde.
Danach beruhe aber seine jetzige Bedürftigkeit auf anderen Gründen, als auf dem nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 b LAG allein als Kriegssachschaden erheblichen Hausratverlust. Das unterstreicht die Beteiligte mit dem Schriftsatz des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht vom 12. März 1958.
Der Beklagte beantragt ebenfalls,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hält es für richtig. Er greift die Revisionsbegründung insoweit an, als sie behaupte, er sei hauptberuflicher Angehöriger der Deutschen Wehrmacht gewesen, und führt aus, er sei am 26. August 1939 zur Wehrmacht eingezogen und am 22. Januar 1947 aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft entlassen worden. Vor seiner Einberufung zur Wehrmacht sei er in Berlin als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen. Er führt seine Notlage daher auf den Kriegssachschaden sowie darauf zurück, daß ihn die amerikanischen Militärbehörden aus der Kriegsgefangenschaft - so zeitig, wie geschehen - nicht entlassen haben würden, wenn er seine Entlassung nach Berlin gefordert haben würde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23. November 1957 verwiesen. Der Kläger hat diesen seinen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung vertieft. Er beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil zu Unrecht die jetzige Unfähigkeit des Klägers - seinem Sohn die Ausbildung an der O. zu ermögliche auf einen lastenausgleichsrechtlich erheblichen Sachverhalt - hier einen Kriegssachschaden (vgl. § 13 LAG) - zurückgeführt hat.
Ein solcher Ursachenzusammenhang besteht in Wirklichkeit nicht.
1.
Der rechtliche Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, § 3 Abs. 1 der Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts über die Ausbildungshilfe vom 18. Januar 1954 (Mtbl. BAA S. 65) - in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Ausbildungshilfe vom 11. Februar 1954 (Mtbl. BAA S. 67) - lasse mit seiner uneingeschränkten Bezugnahme auf § 13 LAG auch den Kriegssachschaden an Hausrat als Grundlage für die Gewährung von Ausbildungshilfe - anders als regelmäßig für die Kriegsschadenrente (§ 261 Abs. 3 LAG) - in Frage kommen, kann dahingestellt bleiben. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit die angeführten Bestimmungen durch die in § 302 LAG enthaltene Ermächtigung an den Weisungsgeber gedeckt werden. Es bedarf ebensowenig einer Entscheidung, ob die Bedenken des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht, das angefochtene Urteil scheide zu Unrecht den Wohnraumverlust aus, berechtigt sind, oder ob etwa die entsprechenden Ausführungen des angefochtenen Urteils eine den Senat bindende tatsächliche Feststellung enthalten, die jetzige Bedürftigkeit des Klägers sei nicht auf den Wohnraumverlust zurückzuführen, etwa weil dieser auf irgendeine Weise bereits wieder ausgeglichen ist.
2.
Denn selbst wenn diese dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen zugunsten des Klägers als richtig unterstellt werden, erweist sich das angefochtene Urteil, wie schon oben angedeutet, aus anderen Gründen als rechtsirrig. Zu Unrecht bejaht es nämlich, daß der Kriegssachschaden, den der Kläger durch den Verlust seines Hausrats erlitten hat, ihm die Bestreitung der Ausbildungskosten für seinen Sohn an der O. aus eigener Kraft unmöglich gemacht hat.
Das angefochtene Urteil erwägt insoweit, der Verlust des gesamten Hausrats habe den Kläger sehr schwer getroffen, die Hausrathilfe reiche nicht annähernd aus, den verlorenen Hausrat zum Teil zu ersetzen; es sei dem Kläger bis jetzt noch nicht möglich gewesen, seinen Hausrat wieder vollständig zu ergänzen und er müsse heute noch laufend Teile seines verhältnismäßig bescheidenen Einkommens aufwenden, sich die für den Haushalt notwendigen Einrichtungsgegenstände zu beschaffen. Diese Erwägungen sind von der Revision nicht beanstandet, obwohl Bedenken gegen die Richtigkeit, insbesondere Schlüssigkeit einzelner Feststellungen des angefochtenen Urteils bestehen könnten.
Wenn das angefochtene Urteil aber weiter erwägt, der Kläger würde, wenn sein Hausrat erhalten geblieben wäre und er keine Ausgaben hierfür zu machen hätte - wenn auch unter persönlichen Einschränkungen - in der Lage gewesen sein, seinem Sohn den Besuch der Schauspielerschule zu ermöglichen, während es ihm unter den gegebenen Verhältnissen kaum möglich sein werde, die Ausbildung des Sohnes durchzuhalten, so verkennt es offensichtlich die Ursache der jetzigen Bedürftigkeit. Das ergibt sich, wie der Revision zuzugeben ist, allein aus folgender Überlegung:
Wäre dem Kläger der Hausrat erhalten geblieben, befände er sich aber - mit ihm - in seinen sonstigen jetzigen Verhältnissen an seinem jetzigen Wohnort, so würde er eine Ausbildung seines Sohnes, die nach den vom angefochtenen Urteil offensichtlich übernommenen, jedenfalls nicht bezweifelten Angaben monatlich 304 DM kostet, nicht haben bestreiten können. Denn der Kläger hat - dem Urteil nach - angegeben, jetzt Versicherungsvertreter mit 297 DM Einkommen monatlich zu sein, eine Angabe, der die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Kläger habe ein "verhältnismäßig bescheidenes Einkommen" ungefähr entspricht. Dann ist aber nicht einzusehen, wie der. Kläger auch ohne Ausgaben für den Ersatz seines verlorengegangenen Hausrats derart sein Einkommen übersteigende Aufwendungen für die Ausbildung seines Sohnes hätte erbringen wollen. Mag die Wiederbeschaffung des Hausrats den Kläger zusätzlich, belasten, so ist, davon losgelöst, seine derzeitige Unfähigkeit, die Ausbildung seines Sohnes unter den Umständen, wie sie jetzt bestehen, und mit den Mitteln, wie sie jetzt erforderlich waren, nicht auf den Verlust seines Hausrats, sondern auf andere Umstände zurückzuführen.
3.
Dem entspricht im übrigen der Vortrag des Klägers selbst. Der Kläger hat - dem Urteil zufolge - vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, sein Hausratverlust, der Verlust seiner Wohnung und der Verlust seiner Stellung als Angestellter in Berlin mit einem Einkommen von 500 RM wirke sich bei ihm heute noch aus. ... Wenn die Vernichtung seines Hausrats und der Wohnung, sowie die Evakuierung nicht eingetreten wären, wäre er heute noch in Berlin und würde es für ihn leicht sein, die Ausbildungskosten für seinen Sohn zu bestreiten. ... wäre er in Berlin, so würde er heute bestimmt eine Anstellung gefunden haben, welche ihm den doppelten Verdienst einbringe, wie hier (gemeint ist an seinem jetzigen Wohnort) als Versicherungsvertreter ... Außerdem wäre er, wenn er in Berlin wäre, in der Lage, seinen Sohn im eigenen Haushalt unterzubringen und dadurch wenigstens 80 % der heutigen Ausbildungskosten zu ersparen. Die Unterbringung und Verpflegung eines Auszubildenden in M. sei sehr schwierig und verschlinge 70-80 % der Ausbildungskosten. Weiter seien in Berlin auch heute sämtliche höheren Schulen, auch Schulen für Schauspieler am Ort selbst. Die Ausbildung seines Sohnes würde ihn also in Berlin bedeutend weniger Geld gekostet haben, da er dort nur das Schulgeld und die anfallenden Ausgaben für Lernmittel zu decken gehabt hätte.
Gerade aus diesem Vortrag des Klägers ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß seine jetzt bestehende Unfähigkeit, die Ausbildung seines Sohnes in dem von ihm angegebenen Betrag zu bestreiten, nicht auf den Verlust seines Hausrats als den - wenn überhaupt - allein erheblichen Kriegssachschaden zurückzuführen ist.
Die jetzige Bedürftigkeit des Klägers beruht nach seiner eigenen Darstellung vielmehr eindeutig darauf, daß er nicht nur nicht seine eigene Stellung, wie sie während des Krieges und davor bestanden haben mag, hat fortführen, erst recht nicht hat weiterentwickeln können, sondern daß er auch nicht wieder nach Berlin hat zurückgelangen können, wo - seiner Meinung nach - die Möglichkeiten für die Ausbildung seines Sohnes schon aus örtlichen Gegebenheiten sehr viel besser gewesen sein würden.
Wenn demzufolge die jetzige Bedürftigkeit des Klägers nicht schon ohnehin eine rechtlich nicht erhebliche allgemeine Kriegsfolge darstellt, ist sie jedenfalls allein auf die Evakuierung des Klägers aus Berlin zurückzuführen.
Diese stellt aber keinen vom Lastenausgleichsrecht anerkannten Kriegssachschadenstatbestand dar, vermag also das Begehren des Klägers auf Ausbildungshilfe für seinen Sohn nicht zu rechtfertigen.
4.
Wird nach alledem das Begehren des Klägers durch die erwähnten Bestimmungen nicht getragen, so müssen auch alle Erwägungen des angefochtenen Urteils darüber ausschalten, der Kläger habe in Erwartung der Ausbildungshilfe Kredit in Höhe von 2.000 DM aufgenommen, den er ohne die Bewilligung der Ausbildungshilfe nicht zurückzahlen könne. Ein mit diesen Erwägungen angesprochener Vertrauensschutz etwa dahin, der Kläger habe mit Rücksicht auf seinen Hausratverlust bereits für ein Kind Ausbildungshilfe erhalten, sie müsse ihm daher auch für das zweite Kind bewilligt werden, ist grundsätzlich nicht anzuerkennen. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Ausbildungshilfe für die Tochter des Klägers durchaus andere waren als die im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden. Bei der Tochter handelte es sich nämlich um eine auch in kleineren wirtschaftlichen Verhältnissen übliche, erheblich weniger kostspielige, relativ kurzfristige Ausbildung, die der Kläger wohl im Rahmen seiner verlorenen Lebensverhältnisse aus eigenen Mitteln hätte durchstehen können.
Danach muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[Die Kostenentscheidung] der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Klein
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz