Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1958, Az.: BVerwG WB 6/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG WB 6/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG A - 31.03.1958
In der Beschwerdesache
hat der Wehrdienstsenat des Bundesdisziplinarhofs
auf Grund der Beratung
vom 22. April 1958,
an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Philipp, ...,
Gefreiter Helmer,
..., als militärische Beisitzer
auf den Vorlagebeschluß des Truppendienstgerichts A, 2. Kammer,
vom 31. März 1958
entschieden:
Tenor:
Zwar kann ein Unteroffizier, wenn seine Befehlsbefugnis sich nur nach § 4 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4.6.1956 bestimmt, einem Mannschaftsdienstgrad seiner Kompanie, der sich nicht im Dienst befindet, nicht befehlen, dies nachzuweisen; eine Verpflichtung zu diesem Nachweis kann sich jedoch unter Umständen aus den allgemeinen Pflichten des Soldaten ergeben.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 13.3.1958 von dem Kommandeur des Panzerlehrbataillons M. mit drei Tagen Arrest bestraft, weil er am 31.12.1957 in der Unterkunft des Panzerlehrbataillons Munster einen mehrfach von einem Vorgesetzten gegebenen Befehl verweigert habe. Der Vorsitzende des Truppendienstgerichts A, 2. Kammer, hatte durch Beschluß vom 8.3.1958 die Strafe ihrer Art und Dauer nach für rechtmäßig erklärt.
Gegen diese Arreststrafe legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15.3.1958, eingegangen beim Kommandeur des Panzerlehrbataillons am gleichen Tag, Beschwerde ein.
Mit Beschluß vom 31.3.1958 setzte das Truppendienstgericht A, 2. Kammer, die Entscheidung über die Beschwerde aus und legte die Sache dem Wehrdienstsenat zur Entscheidung über die Frage vor, ob der Befehl eines im Dienst befindlichen Stabsunteroffiziers an einen Mannschaftsdienstgrad seiner Kompanie, der behauptet, außer Dienst zu sein, - ihm diesen Umstand nachzuweisen - im Hinblick auf die Fassung des § 4 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4.6.1956 (BGBl. I S. 459) noch als rechtsverbindlich angesehen werden kann.
II.
Nach § 18 Abs. 4 WBO kann das Truppendienstgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Wehrdienstsenat zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern. Ob diese Voraussetzungen für die Vorlage gegeben sind, hat der Wehrdienstsenat im Einzelfall von Amts wegen zu prüfen, Diese Prüfung ergibt hier folgendes:
Auf die Rechtsfrage muß es bei der Entscheidung der vorliegenden Sache ankommen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, auch nicht des Wehrdienstsenats, Rechtsfragen allgemein ohne Beziehung auf einen Einzelfall zu entscheiden. Es muß daher dem Vorlagebeschluß entnommen werden können, daß die vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung eines bestimmten Einzelfalls erheblich ist. Die hiernach erforderlichen Feststellungen über den Sachverhalt werden in der Regel in den Hründen des Vorlagebeschlusses zu treffen sein, doch kann es bei einfachem Sachverhalt auch genügen, wenn sie - wie hier - sich aus dem Beschlußsatz ergeben.
Die Rechtsfrage muß nach dem Stand des Verfahrens bei der Truppendienstkammer für die Entscheidung von Bedeutung sein. So kann es auf eine Frage des sachlichen Rechts dann nicht mehr ankommen, wenn ein Rechtsmittel schon aus formellen Gründen unzulässig ist. Im vorliegenden Fall könnte dann, wenn sich die Rechtsfrage ausschließlich auf die Schuldfrage bezieht und die Straffrage nicht berührt, von Bedeutung sein, ob der Antragsteller sein Rechtsmittel auf die Straffrage beschränkt hat und ob eine solche Beschränkung zulässig ist. Für den Senat können diese Fragen auf sich beruhen, da er aus dem Zusammenhang der Beschwerdeschrift entnimmt, daß der Antragsteller die Bestrafung als solche anficht. Im übrigen sind die formellen Voraussetzungen für eine Entscheidung der sachlichen Frage durch das Truppendienstgericht gegeben.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist somit für die Entscheidung der Kammer erheblich. Die Vorlage dient auch der Fortbildung des Rechts.
III.
1.)
Die von dem Truppendienstgericht vorgelegte Rechtsfrage ist an sich zu verneinen. Die Befugnis eines Stabsunteroffiziers im Dienst, einem Mannschaftsdienstgrad seiner Kompanie, der sich nicht im Dienst befindet, zu befehlen, dies durch Vorlage des Urlaubsscheins nachzuweisen, kann nicht aus § 4 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetzterverhältnisses vom 4.6.1956 (Vorgesetzten-VO) abgeleitet worden. Die Gehorsamspflicht (§ 11 SG) setzt ein militärisches Vorgesetztenverhältnis voraus. Gegenüber einem Soldaten außer Dienst sind aber Vorgesetzte nur die unmittelbaren Vorgesetzten mit Disziplinargewalt, Führer einer Kompanie oder einer entsprechenden Einheit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Vorgesetzten-VO) oder Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich, wenn sich aus ihrem Aufgabenbereich ergibt, daß sie Befehlsbefugnis auch gegenüber Soldaten haben, die sich nicht im Dienst befinden (§ 3 Satz 2 Vorgesetzten-VO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere kann der Versorgungsunteroffizier einer Kompanie nicht als Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich angesehen werden, aus dessen Aufgabenbereich sich ergibt, daß er Befehlsbefugnis auch gegenüber Soldaten hat, die sich nicht im Dienst befinden. Hierher sind im Bereich einer Kompanie nur der Kompaniefeldwebel, der Offizier vom Bereitschaftsdienst (O.v.B.) und der Unteroffizier vom Dienst (U.v.D.) zu rechnen (vgl. Entwurf der ZDv 10/5 "Der Innere Dienst" Nr. 36). Ein Versorgungsunteroffizier kann daher nicht selbst einen Soldaten zur Erledigung dringender Arbeiten, für die keine Bereitschaft eingeteilt ist, außerhalb der Dieriststunden heranziehen, er muß sich vielmehr hierwegen an den Disziplinarvorgesetzten oder einen dazu befugten Vorgesetzten mit besonderem Aufgabenbereich wenden.
Diese Regelung der Befehlsbefugnis verwirklicht den Willen des Gesetzgebers, die Freizeit des Soldaten gegen jede nicht unbedingt notwendige Inanspruchnahme zu sichern. Sie erhält besonderen Nachdruck dadurch, daß die vorsätzliche Anmaßung einer Befehlsbefugnis durch § 38 WStG unter Strafe gestellt ist.
In besonderen Lagen gibt § 6 Vorgesetzten-VO Offizieren und Unteroffizieren die Möglichkeit, sich zum Vorgesetzten zu erklären. Insoweit ist auch der Soldat außer Dienst der Befehlsgewalt unterworfen. Eine solche Erklärung liegt jedoch hier nicht vor.
2.)
Die Verpflichtung eines Soldaten in einem solchen Fall, die Tatsache, daß er sich nicht im Dienst befindet, durch Vorlage eines Urlaubsscheins nachzuweisen, kann sich jedoch aus den allgemeinen Pflichten des Soldaten ergeben. Der Soldat steht auf Grund des Wehrdienstverhältnisses (§ 1 SG) wie ein Beamter oder Richter in einem besonderen Dienstverhältnis zum Staat. Obenan steht die Grundpflicht, treu zu dienen (§ 7 SG). Er hat Disziplin zu wahren und auch außerhalb des Dienstes die Dienststellung eines Vorgesetzten in seiner Person zu achten. Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 1 u. 2 SG). Danach ist ein Soldat, wenn dienstliche Gründe die sofortige Klarstellung erfordern, ob er sich im oder außer Dienst befindet, auf Grund des besonderen Dienstverhältnisses verpflichtet, sich darüber auszuweisen, ob er im Dienst ist; dies gilt auch für einen Soldaten außer Dienst.
3.)
Bei der Prüfung der Frage, inwieweit im Einzelfall dienstliche Gründe die Klarstellung erforderlich machen, ob sich ein Soldat im Dienst befindet, und ob er verpflichtet ist, hierzu seinen Urlaubsschein vorzuweisen, kommt folgendes in Betracht:
a)
Das dienstliche Interesse an der Klarstellung wird eher als in anderen Fällen anzunehmen sein, wenn ein Soldat sie verlangt, der im Dienst Vorgesetzter ist (§ 4 Vorgesetzten-VO), weil bei ihm die Befehlsbefugnis davon abhängt, Dabei sind auch hier die unter b) und c) ausgesprochenen Gesichtspunkte zu beachten.
b)
Maßgebend dafür, ob ein Soldat dienstfrei hat, ist in erster Linie der Dienstplan. Er regelt neben dem Ausbildungsdienst alle Tätigkeiten des Inneren Dienstes, insbesondere Arbeits- und Bereitschaftsdienst (vgl. Nr. 28 des Entwurfs der ZDv 10/5 "Der Innere Dienst"). Maß ein Soldat außerhalb des im Dienstplan angesetzten Dienstes dienstfrei hat, kann daher dem Dienstplan entnommen werden. Es bedarf somit in einem solchen Fall in der Regel schon keiner besonderen Auskunft und erst recht keines Nachweises hierüber. Ohne Bedeutung ist hier, ob sich, der Soldat auch noch im Urlaub befindet. Anders wäre es jedoch dann, wenn ein Soldat wegen Urlaubs an eines durch den Dienstplan befohlenen Dienst nicht teilnimmt; in diesem Fall besteht im allgemeinen eine Pflicht des Soldaten, den Grand der Nichtteilnahme am Dienst auf Befragen anzugeben.
c)
Die Verpflichtung eines Soldaten, sich darüber zu erklären, ob er sich im Dienst befindet, rechtfertigt indessen nicht ohne weiteres das Verlangen, die Behauptung, er befinde sich im Urlaub, durch Vorlage des Urlaubsscheins nachzuweisen. Denn es besteht im Verband einer Kompanie in der Kegel kein Anlaß, daß ein Unteroffizier der Mitteilung eines Soldaten von vorneherein mißtraut und den Nachweis ihrer Richtigkeit fordert. Es darf nicht allgemein ohne besondere Gründe angenommen werden, daß ein Soldat die in § 13 SG ausgesprochene Verpflichtung, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, außerecht läßt. Zudem ist es nach den allgemein bestehenden Auffassungen selbst bei Vorliegen eines Vorgesetzten- und Untergebenenverhältnisses nicht üblich, ohne besonderen Anlaß in jedem Fall für die Richtigkeit einer Behauptung einen Nachweis zu fordern. Auch die Rücksicht auf die militärische Disziplin kann eine solche Maßnahme nicht allgemein rechtfertigen, da im Verband einer Kompanie die Behauptung eines Soldaten, er habe dienstfrei oder Urlaub, jederzeit auf anderem Wege leicht nachgeprüft werden kann.
4.)
Die gestellte Rechtsfrage läßt sich dahingehend beantworten:
Zwar kann ein Unteroffizier, wenn seine Befehlsbefugnis sich nur nach § 4 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4.6.56 bestimmt, einem Mannschaftsdienstgrad seiner Kompanie, der sich nicht im Dienst befindet, nicht befehlen, dies nachzuweisen; eine Verpflichtung zu diesem Nachweis kann sich jedoch unter Umständen aus den allgemeinen Pflichten des Soldaten ergeben.
IV.
Unabhängig davon, ob der Antragsteller den von ihm geforderten Nachweis erbringen mußte, hatte er bei einer ablehnenden Antwort die Dienststellung des Vorgesetzten zu achten. Ob und in welchem Maße er diese Pflicht in strafwürdiger Weise verletzt hat, hängt allerdings entscheidend von einer Beurteilung des Verhaltens der beiden Beteiligten ab.
Dr. Grünewald
Scherübl
Philipp
Helmer