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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.1958, Az.: BVerwG I C 15.58

Flurbereinigung in Bayern; unzulässige Verfahrensrevision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 15.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 08.11.1957 - AZ: 88 VII 56

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 21. April 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Eue und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 1957 - Nr. 88 VII 56 - wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist mit landwirtschaftlichen Grundstücken am Flurbereinigungsverfahren Hainsfarth, Ldkr. Nördlingen, beteiligt. Gegen den Neuverteilungsplan erhob er Beschwerde. Der Spruchausschuß des Flurbereinigungsamtes Krumbach wies die Beschwerde durch Bescheid vom 4. September 1956 als unbegründet zurück. Der Kläger beschritt nunmehr den Verwaltungsrechtsweg. Das Flurbereinigungsgericht verwies die Sache durch Urteil vom 8. November 1957 wegen einer Teilfrage an den Spruchausschuß des Flurbereinigungsamtes Krumbach zurück. Im übrigen wies das Flurbereinigungsgericht die Klage ab.

2

Die Revision wurde vom Flurbereinigungsgericht nicht zugelassen.

3

Der Kläger hat gleichwohl Revision mit der Begründung eingelegt, daß ihm das rechtliche Gehör nicht in erforderlichem Umfang gewährt worden sei.

4

Die Revision ist nicht zulässig.

5

Auch ohne Zulassung ist zwar gemäß § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - eine Revision statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bestimmten Voraussetzungen vorliegt. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens würde vorliegen, wenn dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden wäre. Indessen hat der Kläger diese Rüge nicht schlüssig begründet. Aus dem, was er zur Begründung der Rüge vorgetragen hat, läßt sich nicht entnehmen, daß ihm das rechtliche Gehör verweigert worden ist.

6

Wie der Kläger vorträgt, hat er im Laufe des Verfahrens eine Reihe von Schriftsätzen an das Flurbereinigungsamt Krumbach gerichtet. Diese Schriftsätze befinden sich nicht in den vom Flurbereinigungsgericht herangezogenen Akten der Verwaltungsbehörde. Das Flurbereinigungsgericht konnte also von diesen Schriftsätzen keine Kenntnis nehmen. Der Kläger ist der Meinung, daß sich hieraus der Mangel des rechtlichen Gehörs ergebe. Seine Ansicht ist aber unzutreffend. Dadurch, daß dem Gericht Schriftsätze nicht bekanntgeworden sind, die der Kläger im Laufe des Verfahrens an eine am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörde gerichtet hat, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

7

Wie die Prozeßakten im übrigen ergeben, hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich und mündlich zu äußern. Alles was die Behörden, gegen deren Entscheidungen er angeht, dem Gericht vorgetragen haben, ist auch ihm zur Kenntnis gelangt. Er konnte sich hierzu äußern. Ihm war es unbenommen, die Schriftsätze, auf die er sich jetzt beruft, dem Gericht statt der am Verfahren beteiligten Verwaltungsbehörde einzureichen.

8

Gemäß § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 62 Satz 2 BVerwGG war hiernach die Revision zu verwerfen. Es bedurfte daher im vorliegenden Fall auch keines Eingehens auf die nicht unbedenklichen Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts, wonach in Fällen dieser Art die Klage nicht nur gegen den Freistaat Bayern, sondern auch gegen die Teilnehmergemeinschaft zu richten sei, zumal der Kläger dadurch nicht beschwert ist und insofern eine Rüge nicht erhoben hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Eue
Hering