Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.1958, Az.: BVerwG I B 185.57
Ausgestaltung der Beanstandung einer in einem Flurbereinigungsverfahren erfolgten Zuteilung ; Zulässigkeitsvoraussetzungen einer in Gold erfolgenden unvermeidbaren Minderabfindung i.R.e. Flurbereinigungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 185.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 14978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.09.1957 - AZ: 3 C 54/56
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.09.1957 - AZ: 3 C 55/56
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG
- § 44 Abs. 3 S. 2 FlurG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 21. April 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers zu 1) und der Beigeladenen zu 2) wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein den Beschwerdeführern am 27. September 1957 zugestelltes Urteil - 3 C 54 u. 55/56 - aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Die Kläger zu 1) und 3) haben als Beteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens ihre Zuteilung beanstandet. Soweit den Beschwerden durch den Plannachtrag I nicht entsprochen wurde, haben sie Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben. Der Kläger zu 1) bemängelte die Hanglage in der Zuteilung Flur 13 Nr. 46 und die Abfindung in der Flur 15 Nr. 141/1, der Kläger zu 3) die Zuteilung in der Flur 15 Nr. 141/2. Das Flurbereinigungsgericht änderte den Flurbereinigungsplan. Das Flurstück Nr. 141/2 wurde dem Kläger zu 1), das Flurstück Nr. 141/1 dem Kläger zu 3), der Besitzerin der bisherigen Flur 139 - der Beschwerdeführerin zu 2) - die Flur 140 zugeteilt. Weiter wurde die Teilnehmergemeinschaft verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Geldausgleich von 1.100 DM zu zahlen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt:
Der vom Kläger zu 1) beanstandete Plan in der Flur 13 Nr. 46 besitze für den Kläger nicht den von der Flurbereinigungsbehörde festgestellten Wert. Ein Austausch dieser Fläche gegen einen anderen Plan sei bei den gegebenen Verhältnissen allerdings nicht möglich und auch nicht zweckmäßig. Er müsse daher den Plan behalten; es sei ihm jedoch ein Geldausgleich von 1.100 DM zu zahlen. Der Ausgleich in Gold sei nach § 44 Abs. 3 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes zulässig, weil es sich um eine unvermeidbare Minderabfindung handle. Die Geldabfindung sei auch gerechtfertigt, da durch eine Änderung der Feldabfindung der erreichte Zusammenlegungsgrad beeinträchtigt werde und der Kläger zu 1) es auch abgelehnt habe, als Ausgleich Teile des der Teilnehmergemeinschaft verbliebenen Masselandes anzunehmen. Hinsichtlich der Flurstücke Nr. 141/1 und 141/2 hätten die Kläger keine gleichwertige Abfindung erhalten. Aus diesem Grunde müßten die im Urteil ausgesprochenen Änderungen in der Flur 15 vorgenommen werden. Die von der Änderung am meisten betroffene Beigeladene Witwe L. sei ihrem Anspruch entsprechend abgefunden. Der ihr neu zugeteilte Plan Nr. 140 decke sich zum größten Teil mit ihrem Altbesitz.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger zu 1) und die Beigeladene Witwe L. haben Beschwerde eingelegt. Der Kläger zu 1) erklärt, er sei mit dem Urteil einverstanden, wenn ihm anstelle des Betrages von 1.100 DM eine entsprechende Landentschädigung gewährt werde. Die Beigeladene trägt vor: Sie fühle sich durch das Urteil ungerechtfertigt beeinträchtigt, weil sie das annehmen solle, was die Kläger zu 1) und 3) nicht hätten haben wollen. Sie habe das ihr genommene Grundstück durch intensive Düngung erheblich verbessert. Da sie keine Kenntnis von dem vorliegenden Rechtsstreit gehabt habe, sei es auch nicht gerechtfertigt, nunmehr nach zwei Jahren eine Änderung der Zuteilung vorzunehmen. Schließlich sei der Plan Nr. 139 ihr einziges ortsnahes Grundstück und daher für sie besonders wertvoll. Das durch das Urteil ihr zugesprochene Grundstück habe für sie die gleichen Mängel wie für die Familie Daum.
Die Beschwerden sind begründet.
Gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.
Im Beschluß vom 15. September 1955 - BVerwG I B 56.55 - (BVerwGE 2, 197) hat der erkennende Senat ausgesprochen: In Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten müssen, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Genüge zu tun, die zu erwartenden möglichen Planänderungen vor der Entscheidung bekanntgegeben und so erläutert werden, daß die Beteiligten hierzu alle von ihrem Standpunkt in Betracht kommenden Gesichtspunkte vortragen können. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1957 ist zu entnehmen, daß die Vertreterin der Beigeladenen einer Änderung der bisherigen Zuteilung widersprochen hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß das Flurbereinigungsgericht die im Urteil ausgesprochenen Änderungen in der Flur 15 den am Verfahren Beteiligten in einer der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Weise bekanntgegeben und erläutert hätte.
Die angefochtene Entscheidung war daher insoweit aufzuheben, als die Revision nicht zugelassen worden ist.
Die Gebührenfreiheit der Entscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BVerwGG.
Hering
Dr. Böhmer