Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1958, Az.: BVerwG III C 316.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 316.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 05.06.1956 - XV. A. 80.56
Rechtsgrundlage
- § 360 Abs. 1 LAG
Fundstelle
- RLA 1958, 252
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Buchholz, Klein und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin - XV. Kammer - vom 5. Juni 1956 - VG. XV. A. 80.56 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1886 geborene Kläger verlor bei seiner Vertreibung aus ..., Bezirk Frankfurt/Oder, wohin er im Jahre 1943 von Berlin-... verzogen war, am 7. Februar 1945 die von ihm betriebene Maßschneiderei mit Materialien im angeblichen Wert von 52.655 RM und seinen dortigen Hausrat, dessen Wert er mit 48.095 RM beziffert. Ferner erlitt, der Kläger am 4./5. Mai 1945 Totalschaden an seiner in Berlin W 8, ... 50/52 (jetzt Sowjetsektor), betriebenen Maßschneidereiwerkstatt mit Laden im Betrage von 11.675 RM.
Der Kläger stellte deswegen am 5. September 1952 Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschaden und Schaden an Hausrat und Betriebsvermögen sowie am 10. November 1952 Antrag auf Feststellung von Kriegssachschaden. Am 26. November 1952 beantragte der Kläger Hausratentschädigung und Kriegsschadenrente. Im Antrag gab er seine Einkünfte als Schneidermeister mit unter 100 DM an, ließ die Fragen nach Einkünften aus Vermietung einschließlich Untervermietung sowie aus Kapitalvermögen unbeantwortet und erklärte zu der Frage nach ihm oder seinen Angehörigen zur Verfügung stehendem Vermögens keines.
Im Laufe der Ermittlungen ergab sich, daß der Kläger bis zum 31. März 1953 aus Untervermietung Einnahmen von monatlich 25 DM und danach von monatlich 35 DM bezogen hatte, mit seiner Ehefrau zu je 2/7 an einem zu einer Erbengemeinschaft gehörenden Grundstück in ... mit einem Einheitswert von 18.200 DM beteiligt war und zur Zeit der Antragstellung Wertpapiere besessen hatte, die in der Zeit von 1952 bis 1954 einen Verkaufserlös von rund 2.300 DM erbrachten. Zu diesem Sachverhalt wurde die Ehefrau des Klägers am 16. November 1953 durch den Zeugen ... vom Ausgleichsamt ... und, nachdem der Leiter des Ausgleichsamtes bei dem Leiter des Landesausgleichsamtes Berlin beantragt hatte, den Kläger von sämtlichen Ausgleichsleistungen auszuschließen, dieser selbst von dem Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses, dem Zeugen ..., am 4. Juni 1954 gehört. Auf Empfehlung des Beschwerdeausschusses wurde der Kläger sodann von dem Leiter des Landesausgleichsamtes durch Bescheid vom 30. Juni 1954 von der Gewährung von Ausgleichsleistungen, als welche in einem Berichtigungsbescheid vom 19. September 1956 lediglich die Kriegsschadenrente verstanden wurde, ausgeschlossen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Kläger für die Entscheidung erhebliche Tatsachen zum Zwecke der Täuschung verschwiegen habe. Solche Tatsachen seien sowohl die Einkünfte aus Untervermietung wie auch der Wertpapierbesitz und die dem Kläger und seiner Ehefrau zustehenden Anteile an dem ... Grundstück gewesen. Der. Kläger habe aus den Formularen entnehmen können, daß er die genannten Einnahmen und Vermögenswerte hätte aufführen müssen. Nach Einnahmen aus Untervermietung sei deutlich gefragt worden. Hinsichtlich des ... Grundstücks sei dem Kläger bekannt gewesen, daß dieses einen Einheitswert von 18.200 DM gehabt habe. Er könne nicht damit gehört werden, daß er seinerzeit aus dem Grundstück keine Einnahmen erzielt habe. Auch könne seine Behauptung, die Wertpapiere seien blockiert gewesen, nicht als Entschuldigung gelten; denn er habe bereits am 8. Dezember 1952 durch Verkauf eines Papieres einen Erlös erzielt. Das Verschweigen der erheblichen Tatsachen sei nicht auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, da der Kläger sich nach seiner Aussage mit seiner Ehefrau über die Beantwortung der einzelnen Fragen ausgesprochen habe. Hinzu komme, daß der Kläger mehrfach erfolglos zum Nachweis seiner Einkünfte aufgefordert worden und offenbar "nicht gewillt gewesen sei, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Ausgleichsamt ein klares Bild zu vermitteln".
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung zunächst vorgetragen, er habe bei Stellung des Antrages und auch später geglaubt, den Betrag für die Untermiete nicht angeben zu müssen, weil die Untermiete praktisch nur die von ihm zu zahlende Miete mindere und er nach dieser Miete nicht gefragt worden sei. Hinsichtlich der Grundstücksanteile sei er der Ansicht gewesen, er brauche dieses Vermögen nicht anzugeben, weil er aus ihm keine Einkünfte beziehe. Im übrigen habe seine Ehefrau während seiner Krankheit das Ausgleichsamt aufgesucht und die erforderlichen Unterlagen beigebracht. Auch aus seinen Wertpapieren habe der Kläger bei Stellung des Antrages keine Einnahmen erzielt. Die Höhe der Einnahmen aber sei ihm, da es sich um eine Kriegsschadenrente gehandelt habe, als vor allem wesentlich erschienen. Seine Angaben möchten zwar objektiv unrichtig gewesen sein, eine Täuschungsabsicht habe er jedoch nicht gehabt.
In der mündlichen Verhandlung vom 2. März 1956 hat der Kläger vorgetragen, daß der Kriegsschadenrentenantrag vom 26. November 1952 von seiner Ehefrau ausgefüllt und von ihm lediglich unterschrieben worden sei, ohne daß er die Beantwortung der einzelnen Fragen mit ihr durchgesprochen habe. Er sei seinerzeit krank und bettlägerig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat darauf die Ehefrau des Klägers vernommen, die im wesentlichen ausgesagt hat, daß sie mit ihrem Ehemann, dem Kläger, nicht über den Inhalt des Antrages gesprochen und dieser den Antrag weder vor der Unterschriftsleistung noch nachher durchgelesen habe, da er schwer erkrankt gewesen sei. In dem Protokoll heißt es, daß die Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Sie erklärte dann in der Verhandlung vom 20. März 1956 zunächst, daß sie einen Eid lieber nicht leisten wolle; in der Verhandlung vom 5. Juni 1956 wurden der Ehefrau des Klägers ihre früheren Erklärungen noch einmal vorgelesen, worauf sie erklärte, daß sie ihre Angaben mit gutem Gewissen beschwören könne. Darauf wurde die Zeugin vereidigt.
Das Verwaltungsgericht hat ferner die Zeugen ..., und ... über die Vernehmung des Klägers und seiner Ehefrau vor dem Ausgleichsamt und dem Beschwerdeausschuß sowie den Arzt Dr. ... über den Gesundheitszustand des Klägers vernommen und durch Urteil vom 5. Juni 1956 den Bescheid des Leiters des Landesausgleichsamtes vom 30. Juni 1954 aufgehoben.
In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, daß der Kläger in dem Kriegsschadenrentenantrag die Fragen Nr. 21 c und Nr. 26 nach Einnahmen aus Vermietung und Vermögen nicht in der gebotenen Weise bzw. objektiv falsch beantwortet habe. Damit sei jedoch die Täuschungsabsicht des Klägers noch nicht erwiesen. Es sei vielmehr aus dem Antrage ersichtlich, daß dieser von dem Kläger nur unterschrieben, jedoch von seiner Ehefrau ausgefüllt worden sei. Im Regelfalle müsse zwar daraus geschlossen werden, daß der Antragsteller von der Art der Beantwortung der gestellten Fragen Kenntnis gehabt habe und mit der Weiterleitung des Antrages an die Behörde einverstanden gewesen sei. Dem stehe jedoch im vorliegenden Falle die Aussage der Ehefrau des Klägers entgegen, daß sie die einzelnen Fragen mit ihrem Ehemann nicht durchgesprochen und den ausgefüllten Antrag ihm auch nicht zum Lesen gegeben habe, weil er damals schwerkrank zu Bett gelegen habe. Das Gericht hält es danach zwar für möglich, daß der Kläger selbst noch vor Ablieferung des von ihm unterschriebenen Antrages beim Ausgleichsamt von der Art der Beantwortung irgendwie Kenntnis erlangt habe und dennoch mit der Weiterleitung des Antrages einverstanden gewesen sei, meint jedoch, ein Beweis in dieser Richtung könne nicht geführt werden. Andererseits sei im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Dr. ... über die schwere Erkrankung des Klägers zur Zeit der Unterschriftsleistung die beschworene Aussage der Ehefrau des Klägers nicht unglaubhaft. Danach sei eine in Täuschungsabsicht begangene Handlung des Klägers nicht festzustellen.
Gegen das Urteil hat die Beteiligte Revision eingelegt mit dem Antrage,
- 1.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufzuheben;
- 2.
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,
und zur Begründung auf wesentliche Mängel des Verfahrens hingewiesen. Als solche werden die folgenden bezeichnet:
Die Ehefrau des Klägers sei ebenso wie zur Verweigerung ihres Zeugnisses auch zur Verweigerung der Eidesleistung berechtigt gewesen und habe hierüber belehrt werden müssen. Die Zeugin habe von ihrem Eidesverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Gericht habe zunächst beschlossen, von der Vereidigung abzusehen, später aber ohne Aufhebung dieses Beschlusses die Zeugin dennoch vereidigt.
Das Urteil habe auch keine Ausführungen darüber gemacht, warum die Zeugin später doch den Eid geleistet habe und aus welchen Gründen die Bekundung der Zeugin, die sich zunächst auf Geistesschwäche und mangelndes Erinnerungsvermögen, berufen habe, dem Gericht als glaubhaft erschienen sei.
Es wird ferner gerügt, daß das Gericht sich nicht mit dem Protokoll der Verhandlung vor dem Beschwerdeausschuß am 4. Juni 1954 auseinandergesetzt habe, nach dem der Kläger offenbar in eigener Person Aussagen gemacht habe.
Verletzt seien ferner die allgemeinen Denkgesetze. Das Gericht habe "als typischen Geschehensablauf" zunächst unterstellt, daß dem Unterzeichner einer Erklärung deren Inhalt bekannt sei, dann jedoch seine Annahme eines regelwidrigen Ablaufs der Dinge im vorliegenden Falle damit begründet, daß ein Beweis für den typischen Verlauf nicht geführt werden könne, obwohl der Kläger möglicherweise entgegen seiner Behauptung von den die Ausschließung begründenden Tatsachen Kenntnis gehabt habe. Wenn das Urteil schon den Begriff "Beweis des ersten Anscheins" verwende, nach dem der Ausschlußtatbestand erfüllt sei, könne es diesen nicht als durch den Kläger widerlegt ansehen, weil der Gegenbeweis für seine Behauptung zu dem ihm zwar obliegenden, aber nicht erbrachten Beweis nicht geführt werden könne.
Die Revision rügt endlich, daß die Aussagen der Zeugen ... und ... nicht gewürdigt worden seien und sowohl das frühere wie auch das spätere Verhalten des Klägers nach Unterzeichnung des Antrages unberücksichtigt geblieben sei, während gerade über die Aufrechterhaltung der objektiv falschen Angaben in den Gründen des Ausschlußbescheides Erwägungen angestellt worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, daß seine Ehefrau sich ausdrücklich bereit erklärt habe, den Eid zu leisten, und daraufhin als Zeugin vereidigt worden sei. Bei diesem Sachverhalt sei es nicht nötig, über die Vereidigung der Zeugin Ausführungen im Urteil zu machen. Angesichts der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 1956 sei seine Aussage vor dem Beschwerdeausschuß am 4. Juni 1954 nicht mehr in Betracht zu ziehen gewesen. Daher habe sich das Gericht hiermit nicht auseinanderzusetzen brauchen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liege nicht vor, wenn das Gericht einer bestimmten Aussage folge, obwohl es zugebe, daß auch die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestehe. Die Aussagen der übrigen Zeugen seien unerheblich.
II.
Die ausschließlich auf die Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens gestützte Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Gericht ist von der nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung ausgegangen, daß der Kläger in dem Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente die Frage Nr. 21 c nicht in der gebotenen Weise und die Frage Nr. 26 objektiv falsch beantwortet hat. Unzweifelhaft stellten auch die Anteile an dem ... Grundstück und die Wertpapiere Vermögenswerte dar, die der Kläger bei Einreichung des Antrages hätte angeben müssen.
Rechtlich zutreffend und auch nicht beanstandet, hat das Verwaltungsgericht für diesen Sachverhalt § 360 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786) - LAG - angewendet und deshalb über das Verschweigen von Tatsachen hinaus eine Täuschungsabsicht verlangt. Es hat diese Täuschungsabsicht bei dem Kläger verneint. Entgegen der Annahme der Revision, die sich lediglich gegen diese Feststellung richtet, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf Grund von Verfahrensfehlern zustande gekommen.
1)
Das Urteil geht davon aus, daß die in Frage stehenden Antragsformulare zwar von dem Kläger unterschrieben, jedoch von seiner Ehefrau ausgefüllt worden seien und daß der Kläger bei Unterzeichnung den Fragebogen nicht gelesen habe. Damit allein ist der Täuschungszweck zwar nicht widerlegt; es ist möglich, daß dem Unterzeichner der - unrichtige - Inhalt des Antrages bekannt gewesen ist oder daß er mit seiner Ehefrau die - falsche - Beantwortung der einzelnen Fragen besprochen hat. Auch insoweit enthält das angefochtene Urteil jedoch Feststellungen, indem es einerseits davon ausgeht, daß der Kläger vor Abgabe des Antrages beim Ausgleichsamt von der Art der Beantwortung der Fragen keine Kenntnis gehabt habe, und weiterhin der Aussage der Zeugin folgt, daß sie die einzelnen Fragen mit ihrem Ehemann nicht durchgesprochen habe. Damit wird auch verneint, daß der Kläger das Bewußtsein eines wahrheitswidrigen Inhalts des Fragebogens gehabt hat, als er diesen unterzeichnete. Das ist aber für die Feststellung der Täuschungsabsicht erforderlich. Daß der Kläger mit der Möglichlichkeit rechnete, daß der Fragebogen falsch ausgefüllt sei, kann einer Täuschungsabsicht nicht gleichgestellt werden. Der im Gesetz geforderte Täuschungszweck schließt jedenfalls im Hinblick auf die Täuschung einen bedingten Vorsatz aus, verlangt also Handeln wider besseres Wissen oder Kenntnis der Verschweigung erheblicher Tatsachen (vgl. Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 8. Aufl. S. 315 und 318).
Bei diesen Schlußfolgerungen ist dem Verwaltungsgericht ein Denkfehler nicht unterlaufen. Das Verwaltungsgericht geht zwar von der Regel aus, daß der Unterzeichner eines für eine Behörde ausgefüllten Antrages auch von der Beantwortung der einzelnen Fragen Kenntnis hat. Es hält es andererseits denkgesetzlich für möglich, daß der Kläger noch vor Ablieferung des von ihm unterschriebenen Antrages beim Ausgleichsamt von der Beantwortung irgendwie Kenntnis erlangt hat und dennoch mit der Weiterleitung an das Ausgleichsamt einverstanden war. Diese Möglichkeit hält das Verwaltungsgericht aber nicht für erwiesen. Es folgt vielmehr der Aussage des Klägers und der Zeugin, die ihre Aussage beschworen hat und der das Gericht glaubt. Das Verwaltungsgericht hat also nicht die Ausnahme von der Regel deswegen seiner Entscheidung zugrunde gelegt, weil für die Regel kein Beweis erbracht worden sei (dessen es, da es sich um eine Regel handelt, nicht bedürfte), sondern es hat die Ausnahme für bewiesen angesehen, obwohl die Möglichkeit zu Zweifeln gegeben war. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
2)
Die weiteren Angriffe der Revision richten sich dagegen, daß die Zeugin vereidigt und ihrer Aussage Glauben beigemessen worden ist.
a)
Was zunächst die Frage der Vereidigung anlangt, so sind die dahin zielenden Rügen der Revision unbegründet. Mit Recht ist zwar ausgeführt worden, daß die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein Zeugnisverweigerungsrecht hatte und daß sie deswegen auch, nachdem sie eine Aussage gemacht hatte, die Eidesleistung verweigern konnte (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 24. Aufl., § 391 Anm. 4). Es ist jedoch weder erwiesen, daß die Zeugin über dieses Recht nicht belehrt worden ist, noch daß sie entgegen ihrer Weigerung vereidigt worden ist. Nach dem Protokoll vom 20. März 1956 ist die Ehefrau des Klägers über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Sie hat daraufhin erklärt, daß sie aussagen wolle, jedoch einen Eid lieber nicht leisten möchte. Darauf wurde zunächst von der Vereidigung der Zeugin abgesehen. In dem der Entscheidung vorangehenden Termin vom 5. Juni 1956 sind der Zeugin sodann ihre Aussage vom 20. März 1956 und ihre Erklärung vom 16. November 1953 vorgelesen worden, worauf nach weiterer Bekräftigung ihrer Aussagen die Zeugin erklärte: "Ich kann meine vorgelesenen Angaben vom 20. März 1956 und von heute mit gutem Gewissen als richtig beschwören." Darauf ist beschlossen worden, daß die Zeugin vereidigt werden sollte. Hiernach ist nicht anzunehmen, daß die Zeugin über ihr Recht, den Eid zu verweigern, nicht belehrt worden ist oder daß sie entgegen ihrer Weigerung vereidigt worden ist. Im Gegenteil ergibt sich aus ihrer anfänglichen Weigerung auch ihre Belehrung. Wenn sie sich später ausdrücklich zur Eidesleistung bereit erklärte, wurde diese ihre Weigerung hinfällig.
b)
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin mag zwar eingeräumt werden, daß gegen diese zunächst ihre eigene Erklärung spricht, mit der sie die Verweigerung der Eidesleistung begründete, nämlich daß sie nicht im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte sei und sich nicht mehr an alles erinnern könne. Es ist auch zuzugeben, daß die Darstellung des Klägers, die er im. Termin vom 2. März 1956 gegeben hat, im Widerspruch steht zu seiner Aussage vor dem Beschwerdeausschuß am 4. Juni 1954, in der er erklärte, er habe seine Ehefrau gefragt, ob Angaben über die Vermietung notwendig seien, und über sein Vermögen aus Unkenntnis keine Angaben gemacht. Indessen schließen diese Umstände nicht aus, daß die letzte Angabe des Klägers und die beschworene Aussage seiner Ehefrau richtig sind. Es hat durch die Vernehmung der Zeugen ... und ... nicht restlos geklärt werden können, ob die Aussage des Klägers am 4. Juni 1954 von ihm selbst gemacht worden ist oder von seiner Ehefrau und nur ihm zugerechnet wurde. Die Aussage gibt im übrigen auch im wesentlichen nur Aufschluß darüber, was sich der Kläger gedacht oder nicht gedacht hat, jedoch nicht darüber, ob er in dem Fragebogen Angaben gemacht oder solche bewußt unterzeichnet hat. Wenn seine Ehefrau auch anfangs Erinnerungsschwäche angegeben hat, so hat sie doch ihre Aussagen mehrmals - und sehr präzise - gemacht. Wenn das Gericht diesen Aussagen geglaubt hat, so ist das im Rahmen der nicht nachprüfbaren Beweis Würdigung geschehen. Ein Verfahrensfehler kann auch darin nicht gesehen werden.
Die Aussage der Zeugin steht im übrigen nicht allein. Das Gericht hat sich weiterhin auf die Bekundungen des Zeugen Dr. ... berufen, der bestätigt hat, daß der Kläger in der fraglichen Zeit schwer erkrankt war. Es heißt in der Aussage, er habe an stenokardischen Anfällen gelitten, sei psychisch depressiv gewesen und habe an seiner Umgebung kein Interesse gezeigt. Der Zeuge habe darauf gedrungen, daß dem Kläger Aufregungen ferngehalten werden sollten. Hierdurch wird die Schlußfolgerung des Gerichts, daß der Kläger keine Täuschungsabsicht gehabt habe, unterstützt. Es ist demgegenüber von der Revision nicht im einzelnen dargetan und auch nicht erkennbar, zu welchem Zwecke die Aussagen der übrigen Zeugen eine besondere Würdigung hätten erfahren sollen. Diese sind über den Verlauf der Vernehmungen des Klägers und seiner Ehefrau am 4. Juni 1954 bzw. 16. November 1953 vernommen worden, ohne daß die Erinnerung der Zeugen entscheidende Einzelheiten zutage fördern konnte.
3)
Es ist auch nicht ersichtlich gemacht, inwiefern eine Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers vor und nach Unterzeichnung des Antrages notwendigerweise zu einer anderen Beurteilung hätte führen sollen. Es mag sein, daß der Kläger Antragen nicht beantwortet hat; diese betrafen jedoch, wie sich aus der Akte ergibt, im wesentlichen seine Einkünfte. Solche bezog der Kläger bis zum Jahre 1952 unwiderlegt weder aus seinem Wertpapierbesitz noch aus seiner Hausbeteiligung. Mieteinnahmen hat der Kläger im Laufe des Jahres 1953 zwar nicht erwähnt, aber auch nicht verheimlicht; er hat sich übrigens nicht ohne Berechtigung entschuldigend darauf berufen, daß durch die Untermiete nur seine Miete gemindert wurde. Auf den Wertpapierbesitz ist das Ausgleichsamt sogar ausschließlich durch das eigene Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 27. Oktober 1953 gekommen. Die dann folgende Ermittlung machte die aus einer in der Hausratsakte befindlichen Bescheinigung des Finanzamtes Berlin-... ersichtliche Grundstücksbeteiligung auch hier aktenkundig, ohne daß insoweit noch neue Täuschungshandlungen vorgelegen hätten. Mieteinnahmen waren an dem Bayreuther Grundstück dem Kläger bis zur Antragstellung noch nicht zugeflossen.
Der Revision ist zuzugeben, daß gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und seiner Ehefrau nach wie vor objektiv erhebliche Zweifel bestehen mögen. Jedoch ist die Frage, ob Zeugenaussagen glaubhaft sind oder nicht, eine Sache der Beweiswürdigung. Diese beruht im vorliegenden Fall nicht auf Verfahrensfehlern, so daß die Revision zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625, GVBl. Berlin 1953 S. 2) - BVerwGG -, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [ergibt sich] aus § 74 BVerwGG.
Lentz
Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking