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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1958, Az.: BVerwG III C 284.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 284.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Münster - 19.06.1956 - AZ: 2 KL 185/55

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 306 - 309
  • AS VI, 306
  • DÖV 1958, 506-507 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1958, 184

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Auch psychische Einflüsse, wenn sie als Krankheit oder Gebrechen anzusehen sind, können Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 265 Abs. 1 LAG begründen.

  2. 2)

    Über die Scheidung der Aufgaben medizinischer Sachverständiger von denen der Gerichte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Buchholz, Klein und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster - 2. Kammer - vom 19. Juni 1956 - 2 KL 185/55 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für, das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1910 geborene Klägerin bezieht seit 1951 Fürsorgeunterstützung. Der Amtsarzt erklärte sie in der Zeit von Mitte 1951 bis Mitte 1952 mehrmals wegen allgemeiner Körper- und Nervenschwäche für arbeitsunfähig. Im Attest vom 18. Oktober 1951 gab er zusätzlich an: "Rheuma", in dem vom 27. November 1951: "schwere geistige Veränderungen seit Jahren", in dem vom 5. Juni 1952: "sehr nervös" und: "psychische Veränderungen". Die nervenfachärztliche. Begutachtung durch Dr. ... vom 2. Juli 1952 ergab erhebliche psychische Störungen; Dr. ... führte auf Grund, eingehend erhobener Vorgeschichte, Erkundigung bei der Schwester der Klägerin und neurologischpsychischer Befunde aus: Die Klägerin sei eine leicht erregbare, zum Teil hemmungslose Psychopathin; sie in eine Stellung zu vermitteln, in der sie ihr Brot verdienen könnte, werde nicht leicht sein, es sei denn, daß man sie als Putzfrau für Büros stundenweise zu vermitteln versuche und abwarte, ob sie dabei durchhalte; im Haushalt oder Bürodienst werde sie sich nicht länger als ein bis zwei Tage halten können; sie sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt um 60 % erwerbsbeschränkt, doch solle man es mit stundenweiser Beschäftigung versuchen.

2

Im April 1953 beantragte die Klägerin Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen Sparerschadens. Das Gesundheitsamt (Dr. ... und Dr. ...) schätzte im Gutachten vom 29. April/5. Juni 1954 ihre Erwerbsminderung auf höchstens 40 % wegen konstitutionell bedingter allgemeiner Körper schwäche; gegenüber dem Fachgutachten des Dr. ... vom 2. Juli 1952, das "wenig Substanz" habe, erklärte es dabei: Bei der jetzigen Untersuchung seien ausgeprägte psychische Störungen, insbesondere Zeichen leichter Erregbarkeit, nicht nachweisbar; die Klägerin sei eine etwas abartige Persönlichkeit mit Neigung zur Flucht in die Krankheit, doch seien diese Erscheinungen zur Zeit nicht so ausgeprägt; daß sie. Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität begründen würden.

3

Das Ausgleichsamt lehnte darauf den Antrag ab. Die Beschwerde, bei der sich die Klägerin auf das Gutachten des Dr. ... berief, war erfolglos; der Medizinaldezernent beim Beklagten hatte ihre Erwerbsminderung durch den etwas herabgesetzten körperlichen Allgemeinzustand auf nur 30 % geschätzt und sich im übrigen der Beurteilung des Gesundheitsamtes angeschlossen.

4

Die Anfechtungsklage stützte die Klägerin u.a. auf ihre Anfälligkeit, besonders auf zunehmende Herzschwäche, bedingt durch Rheumatismus und Unterkühlung, die sie sich beim Austragen einer Wochenzeitung vom Oktober 1953 bis Juni 1955 mit monatlichem Verdienst von 20 bis 25 DM zugezogen habe.

5

Das Landesverwaltungsgericht holte ein Obergutachten der Universitäts-Nervenklinik darüber ein, ob die Klägerin infolge ihrer psychopathischen Einstellung im Zusammenwirken mit dem amtsärztlich festgestellten körperlichen Leiden vor dem 1. September 1953 erwerbsunfähig nach § 265 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - gewesen sei. Das Obergutachten vom 6. Dezember 1955 (Dozent Dr. ...) kam auf Grund eigener Angaben der Klägerin, Aktenkenntnis und dreitägiger Untersuchung und Beobachtung in der Klinik zu folgender Beurteilung: Die Klägerin stamme aus einer für seelisch-geistige und körperliche Krankheiten anfälligen Familie. Sie sei wohl immer schwächlich gewesen, nie aus Elternhaus und Familie herausgekommen und nach dem Tode des Vaters (1950) ohne rechte Beschäftigung gewesen. Mangels richtiger Berufsausbildung habe sie keine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit gefunden. Dies und besonders die Enttäuschung darüber, daß sie ihrer Angehörigen wegen eine Heirat habe ausschlagen müssen, habe sie jahrelang reizbar, zänkisch und etwas absonderlich gemacht; ihre Geschwister hätten sie für seelisch auffällig oder sogar geisteskrank gehalten. Sie selbst klage, immer leicht erkältet, ständig schwer unterkühlt und immer abgespannt zu sein, sowie über ständigen Druck im Kopf oder im Leib. Die Untersuchung ergebe eine allgemeine körperliche Minderentwicklung bei herabgesetztem Ernährungs- und Kräftezustand, keine krankhaften Veränderungen am zentralen und peripheren Nervensystem außer einer geringen Facialisschwäche, eine gesteigerte vasomotorische und Muskelerregbarkeit, psychische Stumpfheit, geringe Modulationsfähigkeit des emotionellen Verhaltens, volle Orientiertheit, Fehlen von Wahnideen und sonstigen Zeichen einer Geisteskrankheit, eine leicht überdurchschnittliche Intelligenz, dabei eine primitive Persönlichkeitsstruktur und Anzeichen für ausgesprochen labiles Persönlichkeitsgefüge und für Kontaktschwäche. Nach Vorgeschichte und Untersuchungsbefund habe die Klägerin eine etwas abartige, als psychopathisch zu bezeichnende Persönlichkeitsstruktur. Dieserhalb habe sie noch nie im Leben auf eigenen Füßen stehen können. Bei ihrem abartigen Charakter und ihrer labilen Persönlichkeit hätten die Belastungen der Kriegszeit und die Unmöglichkeit zu heiraten ungünstig auf ihren Gesamtzustand gewirkt. Bei ihrem jetzigen körperlichen und seelischen Zustand und den geringen jetzt vorhandenen Krankheitssymptomen könne man kaum eine höhere Erwerbsminderung als 40 % annehmen. In Anbetracht der sozialen Schwierigkeiten, die die Klägerin zusätzlich stark belasteten, müsse man allerdings dem Nervenarzt Dr. ... darin Recht geben, daß sie kaum noch eine geeignete Arbeit finden werde, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Bei Berücksichtigung der medizinischen und der sozialen Probleme für die jetzige Lebensführung der Klägerin, ebenso unter dem Gesichtspunkt ihrer künftigen Versorgung und des harmonischen Zusammenlebens mit ihren Geschwistern wäre eine Invalidisierung sicherlich die zweckmäßigste Maßnahme; die Entscheidung hierüber müsse dem Gericht vorbehalten bleiben. Eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin sei auch durch Behandlung nicht zu erwarten. Ihr Gesamtzustand sei in den letzten fünf Jahren sicherlich der gleiche geblieben. Zusammengefaßt ergebe sich:

"Die Klägerin ist infolge ihrer psychopathischen Veranlagung im Zusammenwirken mit dem amtsärztlich festgestellten Leiden vor dem 1. September 1953 vom medizinischen Standpunkt nicht erwerbsunfähig nach § 265 LAG gewesen.

Bei Berücksichtigung der sozialen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der medizinisch festgestellten Erwerbsminderung von 40 % wäre trotzdem eine Invalidisierung zu empfehlen."

6

Das Landesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 19. Juni 1956 die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und ausgeführt: Die Klägerin könne wegen ihres Sparerschadens eine Unterhaltshilfe auf Zeit (§ 273 LAG) bei Erwerbsunfähigkeit (§ 265 LAG) erhalten. Das amtsärztliche Gutachten habe außer allgemeiner Körperschwäche keine wesentlichen organischen Fehler feststellen können. Dieser Zustand sei jedoch, wie auch das Obergutachten feststelle, von einem als psychopathisch zu bezeichnenden Persönlichkeitsfaktor überlagert, der es der Klägerin überhaupt unmöglich mache, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit auszuüben. Das Gericht sei auf Grund dieser Feststellungen und seines persönlichen Eindrucks von der Klägerin der Auffassung, daß sie außerstande sei, noch halb so viel wie eine gesunde Person zu verdienen. Für sie, die nie einen eigenen Beruf ausgeübt habe, komme höchstens eine Hilfsarbeit im Haushalt oder als Botin in Frage, Beide Berufe aber erforderten nicht nur eine körperliche, sondern auch eine psychische Eignung zur Übernahme einer Arbeit überhaupt. Die Klägerin sei jedoch infolge ihres labilen psychischen Zustandes nicht imstande, eine dauernde Arbeit aufzunehmen.

7

Da die wiederholten amtsärztlichen Untersuchungen in der Fürsorgesache die Arbeitsunfähigkeit bereits 1951 festgestellt hätten, sei anzunehmen, daß die Erwerbsunfähigkeit bereits am Stichtag, dem 31. August 1953, vorgelegen habe.

8

Die Revision ist wegen der Frage zugelassen, inwieweit psychische Einflüsse neben körperlichen Gebrechen eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG herbeiführen können.

9

Die Beteiligte hat Revision mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage eingelegt. Sie trägt vor: Das Obergutachten ergebe, daß bei dem jetzigen körperlichen und seelischen Zustand der Klägerin und bei den geringen jetzt vorhandenen Krankheitssymptomen kaum eine höhere Erwerbsminderung als 40 % anzunehmen sei und vom medizinischen Standpunkt Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Sinn der ärztlichen Feststellung sei es, den Einfluß des Leidens der Klägerin auf ihre körperliche Arbeitsleistung zu ermitteln. Soziale oder arbeitsmarktpolitische Gegebenheiten seien nicht zu berücksichtigen. Das Urteil komme nachdem persönlichen Eindruck des Gerichts von der Klägerin zu dem Ergebnis, daß sie die Lohnhälfte nicht verdienen könne und infolge ihres labilen psychischen Zustandes nicht in der Lage sei, eine dauernde Arbeit aufzunehmen. Das Obergutachten enthalte eine derart konkrete Feststellung nicht. Um sie in dieser Form zu treffen, hätte es konkreter Tatsachen bedurft. Solche Tatsachen ergäben sich aber weder aus den Akten, noch aus dem Obergutachten, noch aus der mündlichen Verhandlung. Im Gegenteil sei die Klägerin von 1943 bis 1948 beim Ernährungsamt angestellt und Mitte 1951 bereit gewesen, nach einer von einer Kur erwarteten Besserung ihres Gesundheitszustandes irgendeine Arbeit anzunehmen; sie habe auch von Oktober 1953 bis Juni 1955 als Zeitungsträgerin gearbeitet. Sie habe außerdem eine gute Handschrift, verstehe sich sachgemäß auszudrücken und habe bislang das in ihrem Interesse Notwendige jeweils von sich aus veranlaßt. Daher hätte das Landesverwaltungsgericht, dem an einem möglichst erschöpfenden persönlichen Eindruck hätte gelegen sein müssen, diesen durch eine längere Aussprache mit der Klägerin gewinnen und durch Zeugenbeweis über ihre Kontaktschwierigkeiten vertiefen müssen. Erst so bestätigte Kontaktschwierigkeiten hätten den über das Obergutachten hinausgehenden Schluß gerechtfertigt, daß die Klägerin wegen ihres labilen psychischen Zustandes nicht eine dauernde Arbeit aufzunehmen vermöge. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und die anschließende Erörterung des Klagevorbringens hätten nicht zu einer so schwerwiegenden Folgerung genügt, die eine psychiatrische, den ärztlichen Sachverständigen vorzubehaltende Wertung des psychisch labilen Zustandes enthalte. Das Landesverwaltungsgericht habe seine Abweichung von dem Obergutachten weder tatsächlich fundiert noch zureichend begründet. Auch habe es damit an Stelle der ärztlichen Sachverständigen eine Diagnose getroffen, nämlich Krankheitsanzeichen im Sinne einer Diagnose gedeutet; das gehe über die Zuständigkeit, die Möglichkeiten und die Fähigkeiten eines Gerichts. Das Landesverwaltungsgericht hätte schließlich nicht deshalb, weil die wiederholten, von der Fürsorgebehörde angeordneten amtsärztlichen Untersuchungen bereits 1951 Arbeitsunfähigkeit festgestellt hätten, annehmen dürfen, daß die Erwerbsunfähigkeit bereits am 31. August 1953 vorgelegen habe. Demgegenüber stelle das Obergutachten fest, daß die Klägerin vor dem 1. September 1953 vom medizinischen Standpunkt aus nicht erwerbsunfähig gewesen sei. Das Gericht setze mit seinem Standpunkt eine Diagnose ärztlicher Sachverständiger außer Kraft, entscheide gewissermaßen als letzte Gutachtensinstanz, ob die Klägerin am Stichtage erwerbsfähig gewesen sei, und gleite damit auf ein ihm fremdes Wissensgebiet ab. Es habe seinen Standpunkt nicht einmal vom Tatsächlichen her zu rechtfertigen versucht; zum mindesten hätte es die begutachtenden und behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen über die Gründe ihrer gegenteiligen Meinungen hören und den Versuch zu einer Abstimmung der medizinischen Ansichten machen müssen.

10

Die Klägerin hat zunächst - anscheinend in dem Irrtum, daß die Revisionsschrift die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücke - erklärt, wenn man von vornherein nicht gewillt sei, ihr Kriegsschadenrente, zu gewähren, nehme sie die Anfechtungsklage zurück. Auf die Unmöglichkeit einer bedingten Klägerücknahme hingewiesen, hat sie erklärt, daß sie die Klage auf keinen Fall zurücknehme, und ist der Revision entgegengetreten.

11

Der Beklagte unterstützt die Revision.

12

II.

Die bedingte Klagerücknahmeerklärung ist unwirksam, der Streit also noch anhängig.

13

Die Revision ist nicht begründet. Sie verkennt die verschiedenartigen Aufgaben der ärztlichen Sachverständigen und der Gerichte, Sie nimmt irrig an, die Vorinstanz habe die ärztlichen Diagnosen abgeändert. In der Tat aber hat das Erstgericht nur die rechtliche Bedeutung des ärztlich Festgestellten anders als die Gutachter gewürdigt.

14

Psychische Einflüsse können neben körperlichen Gebrechen eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG herbeiführen, soweit, es sich um Krankheit oder Gebrechen handelt. Die Umschreibung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit in § 265 Abs. 1 LAG steht unter dem Obersatz des § 261 Abs. 1 Nr. 1 LAG, daß die Erwerbsunfähigkeit - nur - dann die Gewährung von Kriegsschadenrente rechtfertigt, wenn sie auf Krankheit oder Gebrechen beruht. Dabei besteht kein Unterschied zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Zuständen. Für die Erfüllung von § 261 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 265 Abs. 1 LAG kommt es insoweit nur darauf an, ob das Erwerbshindernis Krankheit oder Gebrechen ist oder ob es außerhalb dieser Begriffe im Bereich der bloßen Auffälligkeiten, Absonderlichkeiten, Charakterfehler und dergleichen liegt.

15

Zu eng ist die Meinung der Revision, es sei der Sinn der ärztlichen Feststellung, zu ermitteln, inwiefern das Leiden die körperliche Arbeitsleistung beeinflusse. "Erwerbsunfähig" ist auch der zu körperlicher Arbeitsleistung Fähige, wenn eine Krankheit oder ein Gebrechen körperlicher oder geistig-seelischer Art ihn, vom Standpunkt des Arbeitgebers gesehen, unverwendbar, macht. Die Grenze zwischen Absonderlichkeiten, Charakterfehlern oder dergleichen und Krankheiten oder Gebrechen des Körpers, Geistes oder Gemüts in Zweifelsfällen zu finden, ist gemeinhin Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen. Ebenso wird es im allgemeinen ihre Aufgabe sein, nach der tatsächlichen Seite hin die Auswirkungen von Krankheit und Gebrechen auf die Verwendbarkeit in einem Arbeitsverhältnis zu prognostizieren. Solches hat hier in typischer Weise Dr. ... mit der Prognose getan, die Klägerin werde sich im Haushalt oder Bürodienst nicht länger als ein bis zwei Tage halten können. Bei der Frage, ob die ärztlich als Krankheit oder Gebrechen diagnostizierte Abnormität und das ärztlich prognostizierte Verhalten oder Schicksal in einer Arbeitsstelle den Untersuchten erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG macht, liegt der Übergang aus der ärztlichen in die gerichtliche Erkenntnis- und Beurteilungssphäre. Das Gericht hat zu prüfen, ob die ärztlich nach Art und Maß festgestellten Auswirkungen des Leidens - vorausgesetzt, daß es den ärztlichen Feststellungen folgt - das Verdienen der Lohnhälfte unmöglich machen. Es wird hierzu unter Umständen die Unterstützung eines weiteren nicht ärztlich, sondern in dem fraglichen Beruf fachlich erfahrenen Sachverständigen brauchen.

16

Dieses richtige Verhältnis zwischen den ärztlichen Sachverständigen und den Gerichten ist weithin verschoben und unklar geworden durch die Übernahme prozentualer Erwerbsminderungstaxen - sogenannter Knochentaxen -, die ein Lebensrecht nur im Gebiet der Unfallversicherung haben. Im Lastenausgleich - ebenso in der Invaliden- und Angestelltenversicherung - ist es an sich nicht am Platze, von Erwerbsminderungsprozenten zu sprechen. Indes ist die ärztliche Feststellung und Darstellung eines Gesundheitszustandes oder eines Krankheits- und Gebrechengrades in der Auswirkung auf die Möglichkeit oder Unmöglichkeit, die Lohnhälfte zu verdienen, vielfach so komplex und daher schwierig, daß für den Arzt fast nur der Ausweg in die - an sich hier verfehlte - Angabe nach Erwerbsminderungsprozenten gangbar bleibt, ein Ausweg, der ihn, streng genommen, über die engen Grenzen seiner Gutachteraufgabe hinausführt.

17

Prüft man an Hand des Vorstehenden das angefochtene Urteil, so ergibt sich, daß die Revisionsrügen insgesamt fehlgehen.

18

Fast alle vorliegenden Gutachten und Atteste, insbesondere das Obergutachten, stellen ein psychisches Gebrechen der. Klägerin fest. Keins steht dieser Feststellung entgegen. Gerade auch das Obergutachten spricht von einer als psychopathisch zu bezeichnenden Persönlichkeitsstruktur. Psychopathie (siehe die einschlägigen Artikel bei Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 107.-116. Aufl., 1955, S. 721, rechte Spalte) ist eine Bezeichnung für Krankheiten und/oder solche Abartigkeiten, die mindestens dem Begriff Gebrechen einzuordnen sind. Das Landesverwaltungsgericht brauchte also weder eine Diagnose zu stellen noch Krankheitsanzeichen im Sinne einer Diagnose zu deuten, und es hat auch nicht solches getan, sondern es hat die Diagnose schon in den Gutachten einschließlich des Obergutachtens vorgefunden, sie durch seinen persönlichen Eindruck von der Klägerin bestätigt gesehen und übernommen. Auch die Prognose hat ihm der Obergutachter - übereinstimmend mit Dr. ... - geliefert: Für die Klägerin werde schwer eine geeignete Arbeit zu finden sein; sie werde nicht mehr als ein bis zwei Tage aushalten. Ohne Denkfehler, ohne Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Beweisregeln und ohne Aufklärungsmängel, auch ohne in ein fremdes Wissensgebiet abzugleiten, sowie ohne rechtsirrtümliche Berücksichtigung sozialer oder arbeitsmarktpolitischer Momente hat das Gericht aus den Gutachten die Folgerung gezogen: Eine Psychopathin solcher Art, wie es die Klägerin nach den Gutachten einschließlich des Obergutachtens ist, kann überhaupt keine Dauerarbeit aufnehmen. Diese zu ihrem Teil das Urteil tragende Erwägung hält den Revisionsrügen stand. Das Gericht ist von dem Obergutachten nicht in der medizinisch-fachlichen Feststellung oder Wertung des Gesundheitszustandes der Klägerin, sondern in einem Punkte, der außerhalb des medizinischen Faches liegt, nämlich nur insoweit abgewichen, als das Obergutachten selber infolge Verkennung und Überschreitung der Grenzen der Gutachteraufgabe einen Fehler enthält: Der Obergutachter folgt dem Dr. ... darin, daß die Klägerin für irgendwelche ernstliche und dauernde Lohnarbeit nicht verwendbar ist, sieht also ein, daß sie fast nichts, jedenfalls nicht die Lohnhälfte nachhaltig zu verdienen vermag; er hält sieh aber von einem vermeintlich "medizinischen Standpunkt" aus an eine nur auf die körperliche Leistungsfähigkeit, anstatt auch auf die Verwendbarkeit in Arbeitsstellungen abgestellte "Taxe", gebunden und glaubt sich zur Anerkennung einer prozentualen Angabe der Erwerbsfähigkeitsminderung verpflichtet; dabei glaubt er, er müsse die erkannte Unwahrscheinlichkeit des Aushaltens der Klägerin in irgendeinem Arbeitsverhältnis, die diese Prozentangabe illusorisch macht, unberücksichtigt lassen. Das scheinbare Abweichen des Gerichts vom Obergutachten bedeutet in Wahrheit nur das Ersetzen der vom Obergutachter selbst als illusorisch erkannten Prozentangabe mit einer auf den Sinn des § 265 Abs. 1 LAG abgestellten, also sachgemäßen Beurteilung, die im Grunde der erkennbaren Meinung auch des Obegutachters entspricht. Die konkreten Feststellungen, die die Revision als Grundlage des Urteils vermißt, sind also in dem Obergutachten, wenn man es richtig versteht, doch enthalten. Es bedarf nicht der weiteren, von der Revision für nötig erachteten Aufklärungen, insbesondere einer Vernehmung von Verwandten der Klägerin deshalb nicht, weil das Gutachten des Dr. ... bereits Angaben ihrer Schwester wiedergibt. Es bedarf auch keiner Abstimmung gegensätzlicher medizinischer Meinungen aufeinander; denn wenigstens zwischen dem Obergutachter und Dr. ... besteht, wenn man ihre Äußerungen auf den medizinisch-tatsächlichen Gehalt zurückführt, im Grunde kein Widerstreit, sondern Übereinstimmung. Alles, was die Revision an Indizien gegen die Folgerung des Landesverwaltungsgerichts aufzählt (Arbeit beim Ernährungsamt von 1943 bis 1948; Arbeitswilligkeit, gute Handschrift, klarer Stil) ist ungeeignet, die vom Gericht übernommenen ärztlichen Diagnosen und Prognosen zu entkräften. Insbesondere ist das Zeitungaustragen von 1953 bis 1955 ohne Bedeutung, weil es sich nur um eine Wochenzeitung und rd. 200 Abonnenten sowie um monatlich bestenfalls 25 DM Verdienst handelte, also um eine Arbeit von noch geringerem Umfang und Ertrag als die Büroreinigung, die Dr. Buchholz versuchsweise angeraten hatte.

19

Auch mit der Rückbeziehung der Erwerbsunfähigkeit auf den Stichtag (1. September 1953) findet sich die Vorinstanz nicht im Widerspruch, sondern bei richtiger Betrachtung im Einklang mit dem Obergutachten. Dieses sagt, der Zustand der Klägerin sei in den letzten fünf Jahren sicherlich der gleiche geblieben. Ist aber der im Obergutachten von Ende 1955 dargestellte Zustand rechtlich als Erwerbsunfähigkeit anzusehen, so hat diese danach mindestens seit Ende 1950 bestanden.

20

Die nach alledem unbegründete Revision ist zurückzuweisen.

21

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 333 LAG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für, das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Holland
Lentz
Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking