Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1958, Az.: BVerwG II B 77.57
Nichtberücksichtigung von Beförderungen während der Zeit des nationalsozialistischen Regimes wegen Verstoßes gegen beamtenrechtliche Vorschriften; Zulässigkeit der Vernehmung einer bisher in der mündlichen Verhandlung anwesenden Person als Zeuge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 77.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 10732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 24.10.1956 - AZ: Nr. ;237 ;II 53
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 72 Abs. 1 VGG
- § 64 S. 1 VGG
Das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
hat unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge
am 28. März 1958
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 1956 - Nr. 237 II 53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 900 DM festgesetzt.
Gründe
Der 1890 geborene Kläger war von 1906 bis 1912 als Notariatsgehilfe tätig. Am 1. September 1919 trat er als Incipient beim Amtsgericht Nürnberg in den Justizdienst ein. Am 1. November 1919 wurde er Gerichtsassistent; nach Ablegung der Prüfung für den mittleren Justizstaatsdienst wurde er am 16. März 1922 zum Obersekretär ernannt. Seit dem 1. August 1934 führte der Kläger die Amtsbezeichnung "Justizinspektor".
Der Kläger gehörte seit 1931 der NSDAP an, bekleidete in der SA-Reserve II den Rang eines Truppführers und war von 1934 bis 1937 im NSRB (früher BNSDJ) als Fachgruppenwalter (Gaufachberater) tätig.
Am 6. April 1936 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. März 1936 zum Justizoberinspektor (Besoldungsgruppe A 4 b 1) befördert, nachdem er selbst in einem Gesuch vom 2. Januar 1936 um diese Beförderung gebeten und darauf hingewiesen hatte, daß seitens des Gauführers des BNSDJ Nürnberg ebenfalls ein Gesuch um seine bevorzugte Beförderung beim Reichsrechtsamt zur Vorlage an das Reichsjustizministerium eingereicht worden sei.
Am 13. Februar 1939 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung vom 1. Juni 1939 wegen durch einen Autounfall verursachter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Am 1. April 1951 erhielt der Kläger Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2.
Durch Bescheid vom 13. April 1951 erklärte das Staatsministerium der Justiz, daß die Beförderung des Klägers zum Justizoberinspektor bei Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG unberücksichtigt bleibe. Der Einspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 24. August 1953 zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. April 1953 und den Einspruchsbescheid sowie gegen drei weitere, die Zahlung von Versorgungsbezügen betreffende Verfügungen wies der Bayer. Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 24. Oktober 1956 zurück.
Die Revision ließ der Bayer. Verwaltungsgerichtshof nicht zu.
Mit seiner Beschwerde vom 7. Dezember 1956 - eingegangen am 8. Dezember 1956 - wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 10. November 1956 zugestellten Urteil vom 24. Oktober 1956. Er ist der Auffassung, daß der Rechtsstreit verfahrensrechtlich grundsätzliche Fragen aufwerfe. Er führt zur Begründung an, die Vernehmung des Amtmanns Z... sei unzulässig gewesen, da dieser nicht geladen und vor allem erst vernommen worden sei, nach dem er als Vertreter des Staatsministeriums der Justiz zuvor bei der Verhandlung zugegen gewesen sei; diese Vernehmung habe auch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen. Gegen diesen Grundsatz habe im übrigen auch schon die Hinzuziehung eines Vertreters des Staatsministeriums der Justiz neben dem Vertreter der Staatsanwaltschaft verstoßen. Der Kläger rügt ferner, daß der von ihm benannte Zeuge S... nicht vernommen sei und bezeichnet die Würdigung der Aussage des Zeugen M... als bedenklich. Er beanstandet es weiter, daß er keine Gelegenheit gehabt habe, sich auf eine Stellungnahme zu dem erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg an den Reichsjustizminister vom 13. Januar 1936 vorzubereiten. Der Kläger erblickt schließlich Verfahrensmängel darin, daß der Verwaltungsgerichtshof negative Äußerungen von nationalsozialistischen Dienststellen über ihn nicht erwähnt und daß er die günstigen Beförderungsmöglichkeiten bei den Rechnungsämtern nicht berücksichtigt habe; auch der Bericht vom 13. Januar 1936 sei nicht richtig gewürdigt worden.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Von den in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - aufgeführten Gründen für die Zulassung der Revision scheidet der in § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG genannte Grund von vornherein aus, da keine der dort genannten Bundesbehörden an dem Rechtsstreit beteiligt ist. Es war daher nur zu prüfen, ob einer der unter § 53 Abs. 2 Buchst. a oder c BVerwGG aufgeführten Gründe gegeben ist. Nach, § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer dem Verfahrensrecht oder dem Bundesrecht angehörenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist nicht der Fall. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Klägers bieten zur Erörterung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung keinen Anlaß.
Weder aus dem Verwaltungsgerichtsgesetz noch aus den gemäß § 72 Abs. 1 VGG im Verwaltungsstreitverfahren für die Vernehmung von Zeugen anwendbaren Vorschriften der ZPO ergibt sich, daß es unzulässig ist, eine Person als Zeugen zu vernehmen, die bereits bei der bisherigen mündlichen Verhandlung zugegen war. Die Vernehmung des Zeugen Z... verstieß auch nicht gegen den in § 52 VGG ausgesprochenen Grundsatz der Waffengleichheit, denn nach § 64 Satz 1 VGG erhebt das Verwaltungsgericht den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis und kann daher über die Auswahl der Zeugen bestimmen. Aus dem gleichen Grunde konnte der Verwaltungsgerichtshof von der Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen S... absehen.
Das Prinzip der Waffengleichheit war im übrigen auch nicht dadurch verletzt, daß die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof einen Vertreter der Behörde zugezogen hat, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hatte. § 47 Abs. 1 Satz 2 VGG sieht diese Möglichkeit gerade vor.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wirft auch nicht die Rüge des Klägers auf, daß er keine Gelegenheit gehabt habe, sich auf eine Stellungnahme zu dem erst in der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Bericht vom 13. Januar 1936 entsprechend vorzubereiten. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs war dadurch gewahrt, daß der Kläger und sein Vertreter Gelegenheit hatten, im Laufe der mündlichen Verhandlung auf den zu Beginn der Sitzung überreichten Bericht einzugehen.
Die auf eine Verletzung von § 78 Abs. 1 VGG hinauslaufenden Rügen des Klägers, verschiedene, seiner Ansicht nach bedeutsame Umstände seien bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden, entbehren der grundsätzlichen Bedeutung, weil ihre Beurteilung allein von den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles abhängt; das gleiche gilt für die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs.
Auch eine Abweichung des angefochtenen Urteils im Sinne von § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG war nicht erkennbar. Insbesondere entsprach es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der fiktiven Laufbahn des Klägers den Zeitpunkt seiner Pensionierung als spätest möglichen Zeitpunkt für eine Beförderung zum Justizoberinspektor angesehen hat, denn der Senat hat nur die teilweise Berücksichtigung von solchen Rechten und Rechtsstellungen für möglich erklärt, die der betroffene Beamte auch unter normalen Umständen bis spätestens zum 8. Mai 1945 erlangt haben würde (vgl. insbesondere BVerwGE 3, 88 [90]). Damit war eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es auf die individuelle Laufbahn des einzelnen Beamten ankam und daß nicht etwa der 8. Mai 1945 zu einem allgemeinen Beurteilungszeitpunkt gemacht werden sollte. Endete die Laufbahn eines Beamten wegen Erreichung der Altersgrenze oder Eintritt der Dienstunfähigkeit vor dem 8. Mai 1945, so war dieser Zeitpunkt bei Beurteilung der fiktiven Laufbahn maßgeblich.
Die Beschwerde des Klägers war bei dieser Sachlage zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 900 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. de Chapeaurouge