Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1958, Az.: BVerwG II D 49/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 49/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer IX - 28.02.1957
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
in Hamburg
am 20. März 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Barwinski als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Vogel,
Bundesbahnrat Heinrich Pape,
Zollobersekretär Heinrich Meyer als Beisitzer,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
apl. Justizassistentin ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer IX (...) vom 28. Februar 1957 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens mit einer Geldbuße von 75,- DM (fünfundsiebzig Deutsche Mark) bestraft.
Auf den Antrag des Beschuldigten vom 24. Juni 1957 wird die Entscheidung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... über den Verlust der Dienstbezüge vom 12. Juni 1957 aufgehoben.
Die Kosten der ersten Instanz hat der Beschuldigte zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der 35jährige Beschuldigte trat nach Abschluß seiner kaufmännischen Lehrzeit im Jahre 1940 als Reichsbahngehilfe in den Dienst der Eisenbahn. Im Jahre 1941 wurde er eingezogen. Nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft nahm er im September 1945 seinen Dienst wieder auf. Die Prüfung zur Übernahme in den mittleren Dienst als Reichsbahnassistent bestand er im März 1949 nicht, desgleichen eine Wiederholungsprüfung im Dezember 1949. Er galt daraufhin als Anwärter für die Betriebswartlaufbahn und wurde im August 1951 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Reichsbahnbetriebswart ernannt. Am 6. November 1953 wurde er wegen unpünktlicher Erledigung von schriftlichen Arbeiten mit einem Verweis bestraft. Aus diesem Grunde und auch wegen seines sonst nicht einwandfreien Verhaltens wurde die im Februar 1953 heranstehende Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Probe zurückgestellt. Im September 1954 wurde er dann zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 8. Februar 1955 würde der Beschuldigte durch Disziplinarverfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... mit einer Geldbuße in Höhe der Hälfte der einmaligen Dienstbezüge bestraft, weil er am 17. und 31. Dezember 1954 wegen Trunkenheit keinen Dienst verrichten konnte und weil er vier im Dezember entstandene und von ihm zu vertretende Kassenfehlbeträge nicht sofort ersetzt hatte. Schließlich wurde im Juli 1955 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet, das mit dem rechtskräftigen Urteil der Bundesdisziplinarkammer IX (...) vom 26. Oktober 1955 endete. Der Beschuldigte wurde mit Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel auf die Dauer eines Jahres bestraft, weil er vom 29. Juni bis 2. Juli 1955 in sieben Fällen seine dienstlichen Obliegenheiten nachlässig ausgeführt und während der Dienstzeit am 30. Juni 1955 sieben Schnäpse und am 1. Juli 1955 ein Glas Bier getrunken hatte. Zuletzt war er bei der Güterabfertigung ... beschäftigt.
Die im Jahre 1946 geschlossene kinderlose Ehe des Beschuldigten wurde im Jahre 1955 aus beiderseitigem Verschulden der Eheleute geschieden.
II.
Am 23. April 1956 wurde gegen den Beschuldigten erneut ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet und seine vorläufige Dienstenthebung angeordnet. In der Anschuldigungsschrift vom 9. Januar 1957 wurde ihm vorgeworfen:
- a)
infolge Nichtbefolgung seiner Abordnung von ... nach ... zum 1. Februar 1956 seit dem 29. Februar 1956 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben zu sein;
- b)
am 21. Januar 1956 eine drohende Äußerung gegen seinen Amtsvorstand gemacht und dadurch nicht die schuldige Achtung gewährt zu haben;
- c)
während seiner vorläufigen Dienstenthebung in dem ersten Disziplinarverfahren ohne Genehmigung eine Nebenbeschäftigung ausgeübt zu haben;
- d)
(Dieser Punkt entfällt.)
- e)
nach Aufforderung eine unvollständige Erklärung über seine Vermögensverhältnisse sowie über den Grund seiner Schulden und über seine Gläubiger abgegeben und dadurch gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen zu haben;
- f)
bei seinen Eingaben vom 7. Januar, 2. April, 1. und 22. Februar 1956 den Dienstweg nicht eingehalten zu haben;
- g)
in seiner Eingabe vom 17. März 1956 an die Bundesbahndirektion ... eine ungehörige Form und Ausdrucksweise gebraucht und das Ansehen des Bahnarztes Dr. S. herabgesetzt zu haben.
Durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer IX (...) vom 28. Februar 1957 wurde der Beschuldigte mit Dienstentfernung bestraft unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten. Die Kammer ging zu den einzelnen Anschuldigungspunkten von folgenden Feststellungen aus:
Zu a): Der Beschuldigte sei am 20. Januar 1956 von ... nach ... abgeordnet worden, habe jedoch von vornherein abgelehnt, der Abordnung nachzukommen und sei nach Rückkehr aus dem Urlaub am 29. Februar 1956 trotz weiterer Aufforderungen, seinen Dienst anzutreten, in der Folge bei seiner Weigerung geblieben. Auf seine Einwendungen wegen seines Gesundheitszustandes habe der Bahnarzt Dr. S. am 28. Februar 1956 dahin Stellung genommen, daß ärztlicherseits gegen die Abordnung keine Bedenken bestünden.
Der Beschuldigte sei somit schuldhaft 61 Tage dem Dienst ferngeblieben. Dieses Verhalten stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Der Beschuldigte habe nicht gelernt, sich in den Betrieb einzuordnen; seiner Verwaltung könne nicht zugemutet werden, sich fortgesetzt mit seiner Zuchtlosigkeit zu beschäftigen.
Zu b): Bei einer Unterredung am 21. Januar 1956 mit dem Amtsvorstand, bei dem er wegen der Abordnung vorstellig geworden sei, habe er die Redewendung gebraucht: "Wenn ich weiterhin so von der Verwaltung gezwiebelt werde, komme ich soweit, einen Mord zu verüben". Da die Dienststelle des Beschuldigten dahin Stellung genommen habe, daß der Beschuldigte nicht zu Gewalttätigkeiten neige, den Mund immer sehr voll nehme und sich der Tragweite seiner Reden und Handlungen nicht immer bewußt sei, sei der Schluß gerechtfertigt, daß es sich nur um eine in der Erregung gebrauchte Redewendung gehandelt habe.
Zu c): Während der Amtsenthebung anläßlich des ersten Disziplinarverfahrens habe sich der Beschuldigte ohne Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde als Steward anheuern lassen. Seine Behauptung, am 5. August 1955 ein entsprechendes Gesuch eingereicht und, da er keine Antwort erhalten habe, seine Nebentätigkeit für bedenkenfrei gehalten zu haben, sei nicht zu widerlegen.
Zu e): Der Beschuldigte habe eingeräumt, sich geweigert zu haben, das Schuldenverzeichnis vom 27. Januar 1956 durch die Angabe der Gläubiger für Anzug und Darlehen zu ergänzen. Es stehe fest, daß er das Geld nicht für Alkohol ausgegeben habe. Seine Einlassung, auf Bitten der Gläubiger diese nicht genannt zu haben, lasse erkennen, daß er keinerlei Verständnis für eine geordnete Verwaltung aufbringe.
Zu f): Bei seinen Eingaben vom 7., 24. Januar und 22. Februar 1956 habe sich der Beschuldigte unmittelbar an die Bundesbahndirektion gewandt. Durch Nichtbeachtung der Dienstvorschriften und Nichtinnehaltung des Dienstweges habe der Beschuldigte den Betriebsfrieden gefährdet und in unnützer Weise den Dienstbetrieb belastet.
Zu g): In seinem Schreiben vom 17. März 1956 an die Bundesbahndirektion ... habe der Beschuldigte durch sein Verhalten gegenüber dem Bahnarzt Dr. S. eine dienstliche Verfehlung begangen. Er habe Tatbestände aufgegriffen, die ihm vom Hörensagen bekannt gewesen und die geeignet gewesen seien, erheblich den Ruf anderer Menschen zu schädigen.
Im Ergebnis sei der Beschuldigte für den Einsenbahndienst untragbar; er sei nicht in der Lage, die erforderliche Zucht zu wahren.
Da der Beschuldigte während des Krieges größtenteils abwesend gewesen sei, die Nachkriegsverhältnisse nicht geeignet gewesen seien, seine Haltung als Beamter zu festigen, und auch seine körperliche Konstitution der Ausübung des Beamtenberufes hinderlich gewesen sei, lägen mildernde Umstände und Nichtunwürdigkeit als Voraussetzungen eines Unterhaltsbeitrages vor. Um ihm den Übergang zu einem neuen Beruf zu ermöglichen, seien ihm 75 % des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten zu bewilligen.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt. Dieser hat in der Berufungsbegründung beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, hilfsweise eine mildere Strafe aus zusprechen.
Zu a): Er hat dabei in der Hauptsache die Richtigkeit des Gutachtens des Bahnarztes Dr. S. in Zweifel gezogen und auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Abordnung und der Diebstahlsanzeige des Beschuldigten hingewiesen. Die Abordnung sei unmittelbar erfolgt, nachdem der Beschuldigte eine Diebstahlsanzeige wegen Entwendung von Kohlen gemacht habe. Eine dienstliche Notwendigkeit für, die Abordnung habe nicht bestanden. Unter diesen Umständen habe der Beschuldigte, der bisher jahrelang Dienst in ... gemacht habe, zwangsläufig den Eindruck bekommen müssen, daß seine Abordnung ausschließlich im Hinblick auf seine Anzeige erfolgt sei. Mit den früheren Verfehlungen könne die Abordnung nichts zu tun gehabt haben, da der Beschuldigte in Kenntnis der Vorgänge seit dem 1. Dezember 1955 wieder in ... eingesetzt worden sei.
Ferner sei zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte gegen die Abordnung Beschwerde eingelegt habe. Dieses Beschwerdeverfahren sei noch am Tage der Dienstenthebung - 2. Mai 1956 - gelaufen. Dem Beschuldigten müsse zugute gehalten werden, daß die Beschwerde aufschiebende Wirkung hatte oder daß er eine solche angenommen habe. Für ... selbst habe sich der Beschuldigte ständig dienstbereit gemeldet.
Zu b): Es sei durchaus möglich, daß der Beschuldigte das Wort "Selbstmord" gebrauchen wollte und hierbei eine Silbe verschluckt habe.
Zu c): Hier werde auf die Aussage des Bundesbahnoberinspektors M. verwiesen, wonach es durchaus möglich sei, daß der Beschuldigte in einem Schreiben vom 5. August 1955 um Erlaubnis einer Nebenbeschäftigung gebeten hat.
Zu e): Ein dienstliches Interesse an einer vollständigen Beantwortung habe nur insoweit bestanden, als nach dem Verwendungszweck des Geldes gefragt worden sei.
Zu f): Es stehe fest, daß auf der Dienststelle Kohlen, die zum Transport bestimmt gewesen seien, verbrannt wurden. Der Beschuldigte habe sich daher nicht unmittelbar an seine Dienststelle wenden können.
Zu g): Es sei richtig, daß der Beschuldigte den Bahnarzt Dr. S. angegriffen habe.
Es treffe aber zu, daß Dr. S. sich anläßlich eines Unfalles um den Verletzten nicht gekümmert habe. Da Dr. S. über ihn selbst ein Gutachten abgegeben habe, ohne ihn persönlich zu untersuchen, habe er sich berechtigt geglaubt, auf diesen Vorfall hinzuweisen.
Außerdem hat der Beschuldigte gegen die Entscheidung der Bundesbahndirektion ... vom 22. Mai 1957 gerichtliche Entscheidung beantragt. In der genannten Verfügung wurde gemäß § 73 Abs. 2 BBG festgestellt, daß der Beschuldigte vom 3. März 1956 bis 2. Mai 1956 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Die Bezüge für diese Zeit wurden einbehalten.
III.
Der Berufungsantrag des Beschuldigten greift in einer Reihe von Punkten die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und deren Würdigung als Dienstvergehen an. Die Berufung war somit als unbeschränkt eingelegt anzusehen. Der Senat hatte daher den Sachverhalt neu festzustellen und kam dabei zu folgendem Ergebnis:.
Zu a) Vorwurf der Nichtbefolgung einer Abordnung und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst:
Nach der mit Wirkung vom 1. November 1955 erfolgten Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung anläßlich des ersten Disziplinarverfahrens nahm der Beschuldigte seinen Dienst bei der Gepäckabfertigung ... wieder auf. Am 20. Januar 1956 wurde er durch mündliche Verfügung des Bundesbahnverkehrsamtes ... zur Güterabfertigung ... abgeordnet. Bei einer Rücksprache beim Vorstand des Verkehrsamtes ... Bundesbahnrat J. wandte sich der Beschuldigte gegen diese Abordnung mit der Begründung, daß er an einer chronischen Magenerkrankung leide und die finanziellen Mehrbelastungen infolge der Abordnung nicht tragen könne. Bundesbahnrat J. erklärte ihm jedoch, daß die Abordnung bestehen bleibe und er seinen Dienst in ... am 1. Februar 1956 antreten müsse. Der Beschuldigte richtete darauf unter dem 24. Januar 1956 ein Schreiben an den Präsidenten der Bundesbahndirektion ..., in dem er sich u.a. gegen die Abordnung nach ... wandte. Vom 1. Februar bis 20. Februar 1956 war der Beschuldigte dienstunfähig erkrankt, vom 21. bis 28. Februar 1956 erhielt er seinen Resturlaub. Mit einem unmittelbar beim Verkehrsamt Emden eingereichten Schreiben vom 22. Februar 1956 an den Vorstand des Verkehrsamtes ... erneuerte er seine Einwendungen gegen seine Abordnung. Nach einem Zwischenbescheid vom selben Tage durch die Bundesbahndirektion teilte ihm das Verkehrsamt ... mit Schreiben vom 3. März 1956 mit, die Direktion habe entschieden, er müsse am 3. März 1956 seinen Dienst in ... antreten, da nach der Feststellung des Bahnarztes Dr. S. gegen die Abordnung nach ... keine Bedenken bestünden.
Der Beschuldigte lehnte jedoch mit Schreiben vom 6. und 8. März 1956 die Aufnahme des Dienstes in ... weiterhin ab, betonte aber seine sonstige Arbeitsbereitschaft. Am 14. März 1956 lehnte die Direktion die Einwendungen des Beschuldigten gegen seine Abordnung nach ... ab, u.a. mit der Begründung, daß sein weiteres Verbleiben in Emden im Hinblick auf seine früheren Disziplinarstrafen nicht vertretbar sei. Mit Schreiben vom 17. März 1956 erwiderte der Beschuldigte, daß er sich nach wie vor weigere, der Abordnungsverfügung nachzukommen, und wiederholte seine früheren Einwendungen. Eine Antwort auf dieses Schreiben ist nicht erteilt worden.
Die Frage, ob der Beschuldigte durch dieses Verhalten ein Dienstvergehen begangen hat, hängt davon ab, ob er der Abordnung Folge leisten mußte. Dazu ist folgendes von Bedeutung:
- 1.)
Nach § 55 BBG ist der Beamte verpflichtet, Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen. Das gilt auch dann, wenn er gegen die Anordnung Einwendungen oder Beschwerde erhoben hat. Bei Verwaltungsakten hingegen ist die Rechtslage anders als bei Dienstbefehlen. Hier kommt nach den in den Ländern geltenden Regelungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren durchweg einem gegen einen Verwaltungsakt eingelegten Rechtsmittel oder Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zu, d.h. der Verwaltungsakt kann zunächst nicht vollzogen werden. Die rechtliche Wirkung der von dem Beschuldigten geltend gemachten Einwendungen gegen die Abordnungsverfügung vom 20. Januar 1956 hängt demnach davon ab, ob diese Verfügung als Dienstbefehl oder als anfechtbarer Verwaltungsakt anzusehen ist. Bei der Abgrenzung von Maßnahmen gegen einen Beamten innerhalb des besonderen Gewaltverhältnisses, dem er sich durch seinen Eintritt unterworfen hat, gegenüber den Verwaltungsakten kommt es darauf an, ob die Maßnahmen des Dienstherrn den Rechtsstand des Beamten berühren. Die Prüfung, ob diese Voraussetzung, vorliegt, kann im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bieten. Bei der Versetzung jedenfalls geht die herrschende Meinung dahin, daß sie ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist (vgl. Grabendorff, Kommentar zum BBG in § 26, Urteil des VGH Kassel in NJW 19, 1957 S. 116 mit dem dortigen Zitat). Nun handelt es sich hier allerdings nicht um eine Versetzungs-, sondern um eine Abordnungsverfügung. Die Frage, ob auch diese als anfechtbarer Verwaltungsakt anzusehen ist, wird zwar nunmehr unter Hinweis auf die inzwischen durch § 27 BBG getroffene gesetzliche Regelung der Abordnung überwiegend bejaht (vgl. Grabendorff a.a.O. zu § 27 und die dortigen Zitate; Schider in Zeitschrift für Beamtenrecht 1956, S. 105 ff; Schütz in "Der öffentliche Dienst" 1957, S. 23 ff). Indessen kann die Frage, ob für eine Abordnungsverfügung generell dasselbe gilt wie für eine Versetzungsverfügung, dahingestellt bleiben; denn der Senat hat nicht über die Rechtsnatur einer Abordnung allgemein zu entscheiden, sondern lediglich über die hier in Frage stehende, und er entscheidet daher auch nur darüber. Das ist insofern von Bedeutung, als die Abordnung vom 20. Januar 1956 besondere Merkmale aufweist.
In der Entscheidung der Bundesbahndirektion ... vom 14. März 1956 heißt es, daß das weitere Verbleiben des Beschuldigten bei der Güterabfertigung ... im Hinblick auf das Urteil der Bundesdisziplinarkammer IX (...) vom 26. Oktober 1955 und die vorangegangenen Strafen aus dienstlichen Gründen nicht für vertretbar gehalten werden. Der Beschuldigte könne daher nicht länger in Emden beschäftigt werden. Daraus erhellt eindeutig, daß beabsichtigt war, dem Beschuldigten endgültig aus seinem bisherigen Amt zu entfernen. Zwar kann es durchaus zweifelhaft sein, ob diese Erwägung der Bundesbahndirektion tatsächlich der von dem Vorstand des Verkehrsamtes ... ausgesprochenen Abordnung zugrunde lag. Das ändert aber nichts daran, daß die übergeordnete Dienststelle, nachdem der. Fall an sie herangetragen worden war, es für erforderlich hielt, den Beschuldigten endgültig von seiner bisherigen Dienststelle zu entfernen. Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall die Abordnungsverfügung in Wahrheit eine vorweggenommene Versetzung war.
Der Senat ist der Auffassung, daß es dem Grundsatz des verwaltungsgerichtlichen Schutzes entspricht, wenn der Beamte sich gegen eine Abordnungsverfügung, die sich im Ergebnis offensichtlich als endgültige Versetzung von der bisherigen Dienststelle darstellt, in der gleichen Weise wenden kann, wie wenn von vornherein eine Versetzung verfügt worden wäre. Dabei ist keineswegs die Erwägung maßgebend, daß der mißbräuchlichen Verwendung der Einrichtung der Abordnung vorgebeugt werden müsse. Es ist durchaus möglich, daß einerseits zwar feststeht, daß der Beamte an seiner bisherigen Dienststelle nicht weiter verwendet werden kann, daß aber andererseits seine neue Dienststelle noch nicht endgültig feststeht. In diesem Falle ist es sachgemäß, den Beamten lediglich abzuordnen. Die Zulässigkeit einer derartigen Maßnahme beseitigt aber nicht die Tatsache, daß eine solche Abordnung ein entscheidendes Merkmal mit der Versetzung gemein hat, nämlich die endgültige Entfernung von der bisherigen Dienststelle. Der Senat geht daher davon aus, daß eine derartige Abordnungsverfügung ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist (Im Ergebnis ebenso Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1953 in ZBR 1954, Seite 188; Urteil des Dienststrafhofes - Dienststrafsenat- Stuttgart vom 16. Juli 1954 in BDHE 1, Seite 186).
- 2.)
Die Abordnung ist vom Verkehrsamt Emden erlassen worden, das im Gebiet der ehemaligen britischen Besatzungszone liegt. Maßgebend sind somit die Vorschriften der MRVO 165 vom 15. September 1948 (VOBl. BZ 1948, Seite 263). Nach deren § 44 Abs. 1 a.a.O. muß der Klage gegen einen Verwaltungsakt ein Einspruch vorangehen; dieser hat gemäß § 51 Abs. 1 aufschiebende Wirkung. Nach § 49 tritt an Stelle des Einspruchs eine als Voraussetzung der Klage gesetzlich vorgesehene Beschwerde an eine höhere Verwaltungsstelle. Ein derartiger Fall liegt bei Verwaltungsakten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses vor. Nach den für die in Betracht kommende Zeit maßgebenden Bestimmungen der §§ 172, 173 BBG - die abändernden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. September 1957 (§ 136) sind erst danach in Kraft getreten - ist eine Klage des Beamten gemäß § 172 Abs. 1 BBG erst zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde ablehnend oder binnen sechs Monaten überhaupt nicht entschieden hat. Damit steht fest, daß im Rahmen des § 172 BBG zunächst die Beschwerde zwingend vorgeschrieben ist, so daß ihr gemäß §§ 49,51 Abs. 1 MRVO 165 ebenso eine aufschiebende Wirkung wie einem Einspruch zukommt. Die aufschiebende Wirkung bedeutet, daß der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden kann, d.h. im vorliegenden Fall, daß die Abordnung des Beschuldigten nach ... nicht durchgeführt werden konnte.
Der Beschuldigte ist gegen die Abordnungsverfügung des Verkehrsamtes ... vom 20. Januar 1956 durch ein Schreiben vom 24. Januar 1956 vorstellig geworden. Dieses Schreiben ist zwar nicht als Beschwerde gekennzeichnet. Es ist aber auch vom Vorstand des Verkehrsamtes Emden als solches aufgefaßt worden. Bei dem weiteren Schreiben vom 22. Februar 1956 ist der Charakter als Beschwerde gar nicht zu verkennen. Bei dem Schreiben vom 3. März 1956, in dem das Verkehrsamt ... mitteilte, die Direktion habe entschieden, der Beschuldigte müsse am 3. März 1956 seinen Dienst in ... antreten, kann es dahingestellt bleiben, ob es als gültiger Bescheid über die Beschwerde gegen die Verfügung des Verkehrsamtes ... angesehen werden kann; denn der Beschuldigte hielt mit Schreiben vom selben Tag und vom 8. März 1956 seine Beschwerde aufrecht. Auch auf die ihm am 17. März 1956 zugegangene ablehnende Entscheidung der Bundesbahndirektion ... vom 14. März 1956 erneuerte er mit Schreiben vom 17. März 1956 seine Einwendungen, die ebenfalls als Beschwerde zu werten sind. Eine Antwort darauf wurde nicht erteilt, so daß die Beschwerde unerledigt blieb.
Der Beschuldigte hat somit sowohl gegen die Abordnungsverfügung vom 20. Januar 1956 wie auch gegen die Beschwerdeentscheidung der Bundesbahndirektion ... vom 14. März 1956 Beschwerde eingelegt, die gemäß § 51 Abs. 1 der MRVO vom 15. September 1948 aufschiebende Wirkung hatte, die infolge der Nichterledigung der Beschwerde jedenfalls bis zur Beendigung des dem Beschuldigten vorgeworfenen unentschuldigten Fernbleibens - 2. Mai 1956 - bestehen blieb. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde braucht in keinem Fall geprüft zu werden, da keine der beiden angefochtenen Entscheidungen eine Rechtsmittelbelehrung enthielt und somit gemäß §§ 46 Abs. 2, 35 MRVO auch keine Frist in Lauf setzte.
- 3.
Gemäß § 51 Abs. 1 MRVO 165 besteht für die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung eines Einspruchs oder einer Behörde dadurch auszuräumen, daß sie den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes anordnet, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Zwar hat die Direktion dem Beschuldigten noch vor dem Bescheid vom 14. März 1956 am 3. März 1956 mitteilen lassen, daß er seinen Dienst an diesem Tage anzutreten habe. Hierin liegt aber keine Anordnung des sofortigen Vollzugs im Sinne des § 51 Abs. 1 VO 165. Abgesehen davon, daß diese Anordnung nach dieser Bestimmung nur von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, d.h. vom Verkehrsamt ... hätte erlassen werden dürfen (vgl. Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone, Seite 328 Anm. 231), fehlt es an der unbedingt erforderlichen Bezugnahme auf das öffentliche Interesse. Diese konnte gar nicht erfolgen, weil offensichtlich die vorgesetzten Dienststellen des Beschuldigten die Möglichkeit, es handle sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, überhaupt nicht in Betracht gezogen haben.
Aus alledem ergibt sich bereits, daß dem Beschuldigten aus der Nichtbefolgung der Abordnung nach ... kein Vorwurf gemacht werden kann. Andernfalls wäre es erforderlich gewesen, eingehend zu prüfen, ob aus dem geringen zeitlichen Abstand der Diebstahlsanzeige vom 7. Januar 1956 und der Abordnungsverfügung vom 20. Januar 1956 nicht auch ein sachlicher Zusammenhang zu folgern gewesen wäre und ob der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht sein Belassen in ... geboten hätte.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich indessen nur, daß der Beschuldigte seinen Dienst in ... nicht anzutreten brauchte. Da ihm allgemein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorgeworfen wird, ist somit noch zu prüfen, ob er in ... schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Aus den verschiedenen Schreiben des Beschuldigten ergibt sich eindeutig, daß er wiederholt seine Dienstbereitschaft für ... zum Ausdruck gebracht hat. Außerdem läßt das Verhalten der vorgesetzten Dienststellen des Beschuldigten den Schluß zu, daß sie eine Dienstleistung in ... von vornherein nicht zuließen. Da der Beschuldigte somit in ... keinen Dienst zu verrichten brauchte und in ... keinen Dienst verrichten durfte, kann sein Fernbleiben vom Dienst nicht als schuldhaft angesehen werden.
Zu b) Vorwurf der Achtungsverletzung:
Nach einem Aktenvermerk des Bundesbahnrats J. vom 24. Januar 1956 äußerte der Beschuldigte ihm gegenüber bei der Unterredung vom 21. Januar 1956, wenn er weiterhin von der Verwaltung so gezwiebelt würde, käme er soweit, einen Mord zu begehen. Der Beschuldigte hat diese Äußerung an sich nicht bestritten, sondern lediglich die Einschränkung gemacht, daß er in der Erregung die Silbe "Selbst" verschluckt haben müsse. Unter "Mord" sei selbstverständlich "Selbstmord" zu verstehen.
Diese Einlassung ist zumindest nicht zu widerlegen. Sie gewinnt dadurch an Glaubwürdigkeit, daß die Dienststelle des Beschuldigten in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 1956 erklärte, sie habe noch nicht festgestellt, daß er zu Gewalttätigkeiten neige, wenn er unter Alkohol stehe. Zwar kann auch eine Drohung mit Selbstmord durchaus ein dienstwidriges Verhalten gegen einen Vorgesetzten darstellen, wenn sich der Beamte des achtungsverletzenden Charakters einer solchen Redewendung bewußt ist. Diese Voraussetzung muß indessen hier verneint werden. Offensichtlich wollte der Beschuldigte in seinem leidenschaftlichen Bemühen, die Abordnungsverfügung als unzumutbar zu kennzeichnen, mit seiner Äußerung nur auf die ihm drohenden Nachteile in zugespitzter Form hinweisen, ohne die Bemerkung mit dem Selbstmord ernst zu meinen oder zu erwarten, daß sie ein anderer ernst nehmen werde.
Nach alledem konnte der Senat auch in diesem Punkt kein Dienstvergehen feststellen.
Zu c): Vorwurf, ohne Genehmigung eine Nebenbeschäftigung aufgenommen zu haben:
Am 12. Juli 1955 wurde gegen den Beschuldigten das erste Disziplinarverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde unter Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge seine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen, die bis zum 1. November 1955 anhielt. Während dieser Zeit heuerte der Beschuldigte vom 2. September bis 22. November 1955 als Steward an. Er behauptet, mit Schreiben vom 5. August 1955 um die Genehmigung nachgesucht zu haben, ohne eine Antwort zu erhalten. Er habe daher angenommen, es bestünden keine Bedenken. Nach der Aussage des Leiters der Güterabfertigung ... ist jedoch ein derartiges Schreiben nicht eingegangen. Dieser Widerspruch ist möglicherweise darauf zurückzuführen, daß der Beschuldigte in einem auf Veranlassung des Senats vorgelegten Schreiben vom 28. Juli 1955 an die Bundesbahndirektion ... mitgeteilt hat, er sehe sich infolge der Kürzung seiner Dienstbezüge veranlaßt, eine andere Beschäftigung aufzunehmen. Der Senat ist der Auffassung, daß der Beschuldigte lediglich dieses Schreiben seiner Dienstbehörde vorgelegt hat. Da in ihm kein Antrag auf Genehmigung einer Nebenbeschäftigung enthalten ist und die Antwort der Direktion vom 4. August 1955 lediglich dahin lautete, daß ein solcher Antrag erforderlich sei, steht fest, daß der Beschuldigte während der Zeit seiner vorläufigen Dienstenthebung ohne Genehmigung eine Nebenbeschäftigung aufgenommen hat. Diese Ordnungswidrigkeit stellt allerdings nur eine leichte Verfehlung dar.
Zu e) Vorwurf eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht:
Anläßlich der Rücksprache des Beschuldigten bei Bundesbahnrat J. am 21. Januar 1956 fragte ihn dieser, ob er Schulden habe. Als der Beschuldigte die Frage bejahte, wurde er aufgefordert, bei seiner Dienststelle eine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse abzugeben. Sie habe sich darauf zu erstrecken, wie hoch im einzelnen die Schulden, wofür sie entstanden und wer die Gläubiger seien. Der Beschuldigte fertigte die Schuldenaufstellung am 27. Januar 1956 und gab dazu an: Anschaffung eines Anzuges: 220,- DM, Rest eines Darlehens (Sparda): 200,- DM, geliehenes Geld: 250,- DM. In dem Vorlagebericht erklärte die Dienststelle des Beschuldigten, dieser sei nicht gewillt, die Namen der Gläubiger anzugeben. Bei seiner Vernehmung vom 9. April 1956 vertrat der Beschuldigte die Auffassung, daß er seines Wissens nicht verpflichtet sei, bis ins einzelne Auskunft zu geben, und bei seiner Vernehmung vom 30. Oktober 1956, daß der Gläubiger des Darlehns ihn ausdrücklich gebeten habe, ihn nicht zu nennen. Der Lieferant des Anzuges sei die Firma H.
Da der Beschuldigte keine falschen Angaben gemacht und auch nicht den Anschein ihrer Vollständigkeit vorgetäuscht hat, ist nicht ersichtlich, wieso ihm hier der Vorwurf der Verletzung der Wahrheitspflicht gemacht werden kann. In Frage käme höchstens die Verletzung der Auskunftspflicht. Dazu wäre Voraussetzung, daß die Befragung zulässig gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall. Einen Beamten zur völligen Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu zwingen, ist offensichtlich ein schwerer Eingriff in seine private Sphäre. Ein derartiger Eingriff ist nur unter besonderen Voraussetzungen und nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß gerechtfertigt. Der Beschuldigte hatte in der Besprechung vom 21. Januar 1956 darauf hingewiesen, daß die Abordnung nach ... ihn wegen seines Magenleidens in finanzielle Bedrängnis bringe. Es war unzulässig, diesem Einwand einfach damit zu begegnen, daß dem Beschuldigten eine eingehende Schuldenaufstellung abverlangt wurde, obwohl er auf erst zu erwartende wirtschaftliche Schwierigkeiten hingewiesen hatte. Keineswegs bestand nach der Art der Schuldenaufstellung, in der bei 2 von 3 Verbindlichkeiten die Angaben der Gläubiger fehlten, während der Schuldgrund in allen Fällen angegeben war, eine berechtigte Veranlassung, den Beschuldigten noch zur Angabe der Gläubiger zu zwingen. Dem Beschuldigten kann somit auch in diesem Punkt kein Vorwurf gemacht werden.
Zu f) Vorwurf, den Dienstweg nicht eingehalten zu haben:
Dieser Vorwurf erstreckt sich nach der Anschuldigungsschrift auf die Eingaben des Beschuldigten vom 7. und 24. Januar und vom 22. Februar 1956. Es könnte zweifelhaft sein, was unter der Eingabe vom 7. Januar 1956 zu verstehen ist, da der Beschuldigte zwei Eingaben unter diesem Datum an den Präsidenten der Bundesbahndirektion gerichtet hat. Da in dem Ermittlungsverfahren lediglich die Diebstahlsanzeige des Beschuldigten eine gewisse Rolle gespielt hat, ist anzunehmen, daß dieses Schreiben gemeint ist. Aus dem Eingangsstempel dieser Eingabe ergibt sich, daß es unmittelbar bei der Bundesbahndirektion eingereicht worden ist. Aus dem Schreiben selbst geht hervor, daß der Beschuldigte Vorwürfe gegen den Leiter seiner Dienststelle, der Gepäckabfertigung ..., erhob. Nach § 171 Abs. 2 BBG kann eine Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten unmittelbar bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden. Das wäre im vorliegenden Fall der Vorstand des Bundesbahn-Verkehrsamtes ... gewesen. Dadurch, daß der Beschuldigte seine Beschwerde nicht bei diesem, sondern bei der Bundesbahndirektion ... einreichte, hat er gegen seine Pflicht gemäß § 171 Abs. 1 BBG, den Dienstweg einzuhalten, verstoßen. Die disziplinare Bedeutung dieser Verfehlung ist unbedeutend.
Das Schreiben vom 24. Januar 1956 ist ebenfalls an den Präsidenten der Bundesbahndirektion ... gerichtet und auch unmittelbar dort eingereicht. In ihm wird die Abordnung nach ... als eine Art Strafversetzung bezeichnet und vorgetragen, Bundesbahnrat J. habe ihm wegen seiner Aussage vom 7. Januar 1956 erklärt, er wolle ihn bestrafen. Da die Abordnung vom Verkehrsamt ... verfügt worden war und die Maßnahme dessen Amtsvorstehers angegriffen wurde, ist das Einreichen des Schreibens vom 24. Januar 1956 unmittelbar bei dem Präsidenten der Bundesbahndirektion gemäß § 171 Abs. 2 BBG nicht zu beanstanden.
Das Schreiben vom 22. Februar 1956 ist an den Vorstand des Verkehrsamtes ... gerichtet und unmittelbar dort eingereicht. In diesem Schreiben hat der Beschuldigte u a. Vorwürfe gegen seinen Dienststellenleiter erhoben, so daß er hier ebenfalls gemäß § 171 Abs. 2 BBG sich unmittelbar an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden durfte.
Zu g) Vorwurf der Verletzung der gehörigen Form und der Herabsetzung des Ansehens eines Bahnarztes:
Die Anschuldigungsschrift hat dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, in seiner Eingabe vom 17. März 1956 an die Bundesbahndirektion ... nicht die gehörige Form und Zurückhaltunggewahrt zu haben, die von einem Beamten verlangt werden müsse. Eine nähere Präzisierung dieses Vorwurfs ist nicht erfolgt. Es kann daher auch nur allgemein festgestellt werden, daß das genannte Schreiben zwar unverkennbar scharf gehalten ist, daß aber unter Berücksichtigung des Bildungsgrades des Beschuldigten keine Formulierungen erkennbar sind, die als Dienstverfehlung bezeichnet werden müßten. Keinem Beamten darf es verwehrt sein, für das, was er für sein Recht hält, nachdrücklich einzutreten. Die Anforderungen an die Ausdrucksweise dürfen dabei nicht überspitzt werden.
Der in der Anschuldigungsschrift gemachte Vorwurf, der Beschuldigte habe das Ansehen des Bahnarztes Dr. S. herabgesetzt, ist offensichtlich durch folgenden Satz des Schreibens vom 17. März 1956 veranlaßt: "Ferner möchte ich das Verhalten des Bahnarztes Dr. S. bei der Güterabfertigung ... noch einmal zitieren, wo ein Schwerkranker sein Schicksal überlassen blieb, wenn nicht Bedienstete eingegriffen hätten". Der Beschuldigte wollte damit erreichen, daß die Zuverlässigkeit des von Dr. S. gegen ihn erstatteten Gutachtens erschüttert wurde, und es wäre daher bereits zu Beginn des Verfahrens angebracht gewesen, dem Wahrheitsgehalt dieser Behauptung nachzugehen. Der Senat hat das nachgeholt und die Bundesbahndirektion ... zur Vorlage der Untersuchungsakten veranlaßt, die wegen des Verhaltens von Dr. S. entstanden wären. Aus dem. Bericht des mit der Untersuchung des Vorfalls beauftragten Oberbahnarztes vom 17. Januar 1956 ergibt sich im wesentlichen die Richtigkeit der Behauptung des Beschuldigten. Es wird darin zugegeben, daß der Eindruck entstehen mußte, als lasse der Bahnarzt einem Erkrankten nicht die genügende Sorgfalt angedeihen. Das ist im Grunde der Vorwurf, den auch der Beschuldigte erhoben hat. Wenn dieser Eindruck entstehen mußte, kann dem Beschuldigten jedenfalls subjektiv kein Vorwurf gemacht werden.
IV.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß der weitaus überwiegende Teil der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe sich als ungerechtfertigt herausgestellt hat. Übriggeblieben ist lediglich die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ohne Genehmigung und die Nichteinhaltung des Dienstweges in einem Falle. Es liegt auf der Hand, daß unter diesen Umständen das angefochtene Urteil keinen Bestand haben konnte und daß eine ganz wesentliche Milderung der Strafe eintreten mußte. Im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte kurz nach einer empfindlichen Bestrafung in einem förmlichen Disziplinarverfahren erneute, wenn auch geringfügige Verfehlungen beging, erschien dem Senat eine Geldbuße von 75,- DM als angemessene Sühne.
V.
Der Senat hatte ferner über den Antrag des Beschuldigten gegen die Feststellung des Wegfalls seiner Dienstbezüge nach § 73 Abs. 2 BBG zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Senates läßt sich allerdings nicht aus § 105 Abs. 1 BDO herleiten, die nach dieser Bestimmung nur gegeben ist, wenn die angefochtene Entscheidung von einer obersten Dienstbehörde erlassen wurde, was hier nicht der Fall ist. Dagegen ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesdisziplinarhofes aus § 105 Abs. 3 BDO. Danach kann, wenn im Falle des § 73 Abs. 2 BBG zugleich ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet ist, das Disziplinargericht das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Abs. 1 verbinden. Diese Ermächtigung, die beiden Verfahren zu verbinden, von der der Senat Gebrauch gemacht hat, soll dem Bundesdisziplinargericht zustehen, bei dem das förmliche Disziplinarverfahren anhängig ist. Insoweit ist Absatz 3 gleichzeitig eine Zuständigkeitsregelung, die als Spezialvorschrift der des Absatz 1 vorgeht.
Die neuerdings aufgetauchte Zweifelsfrage über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinargerichte für ein § 105-Verfahren bedarf hier nicht der Stellungnahme. Nach § 137 des am 1. September 1957 in Kraft getretenen Beamtenrechtsrahmengesetzes richten sich Rechtsweg und gerichtliches Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, wenn der Lauf einer Frist für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat. Nach der am 20. Juni 1957 erteilten Rechtsmittelbelehrung hat aber die Frist für den Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 1957 zu laufen begonnen.
In der Sache selbst bedarf es keiner weiteren Ausführung, daß die zu III a dargelegten Gründe auch dazu führen mußten, daß die Feststellungsentscheidung der Bundesbahndirektion ... vom 22. Mai 1957 aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 1, 105 Abs. 2 BDO.
Vogel
Pape
Meyer