Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1958, Az.: BVerwG II C 125/57
Anspruch auf Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht ; Pflichtverletzung durch das Nichttragen eines Parteiabzeichens ; Nachzahlung eines Ruhegehalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 125/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 08.07.1955 - AZ: 4 K 737.54
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 S. 2 BWGöD
Fundstellen
- D Beamtenbund 1958, 129
- DVBl 1958, 584 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 877 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 630 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1958, 333
- RiA 1958, 262
- ZBR 1959, 61
Amtlicher Leitsatz
Als aktive Bekämpfung des Nationalsozialismus im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD können nur Handlungen von erheblichem Gewicht angesehen werden, die auf einer gegnerischen Grundeinstellung gegen den Nationalsozialismus beruhen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge,
des Bundesrichters Kellner,
ohne mündliche Verhandlung am 20. März 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 8. Juli 1955 - 4 K 737.54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der 1880 geborene Kläger wurde 1910 zum Postsekretär, 1920 zum Oberpostsekretär und 1932 zum Oberpostinspektor befördert.
Vor 1933 gehörte er der Deutschen Volkspartei an. Am 1. Mai 1933 trat er der NSDAP bei. Er war ferner Mitglied des RDB, des VDA, des ELB, der NSV, des Reichsbundes Deutsche Familie, des NS-Kriegerbundes, des Reichskolonialbundes und außerdem förderndes Mitglied des NSFK.
Vom 8. bis 22. Juni 1938 nahm der Kläger an einem Lehrgang der Gauschule M... teil. Am 4. März 1939 wurde er von der Anwärterliste für Postamtmänner gestrichen, auf die er im Frühjahr 1938 auf Vorschlag des Postamtes T... gesetzt worden war.
Dieser Streichung war eine negative Stellungnahme des Gauleiters von W... der NSDAP vom 30. Dezember 1938 vorausgegangen.
Der Kläger begehrt im Wege der Wiedergutmachung die Nachholung seiner Beförderung zum Postamtmann. Sein Antrag wurde durch Bescheid des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 18. August 1954 zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, von einer Wiedergutmachung sei der Kläger nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - als ehemaliges Mitglied der NSDAP ausgeschlossen; § 8 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BWGöD sei nicht anwendbar, da der Kläger den Nationalsozialismus nicht durch systematische Angriffshandlungen bekämpft habe und deswegen verfolgt worden sei.
Mit seiner Klage beantragte der Kläger,
ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 18. August 1954 und unter Verzicht auf Nachzahlung des Ruhegehalts zum Postamtmann zu befördern.
Durch Urteil vom 8. Juli 1955 wies das Landesverwaltungsgericht Köln die Klage ab. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, es stehe zwar fest, daß der Kläger in seiner dienstlichen Laufbahn aus politischen Gründen benachteiligt worden sei. Diese politische Schädigung könne jedoch nicht wiedergutgemacht werden. Der Kläger sei Mitglied der NSDAP gewesen. Wiedergutmachung könne ihm daher nur gewährt werden, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD gegeben wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger trotz seiner Mitgliedschaft bei acht NS-Organisationen und der Bereitschaft zur Mitarbeit in der NSDAP als nur nomineller Parteigenosse angesehen, werden könne. Auch wenn man dies zu seinen Gunsten unterstelle, fehle es an der weiteren Voraussetzung einer aktiven Bekämpfung des Nationalsozialismus; nur wer durch wirkliche Kampfmaßnahmen gegen das damalige Regime die Tatsache seines früheren Parteibeitrittes wettgemacht und hierdurch nach außen deutlich eine innerliche Wandlung zu erkennen gegeben habe, könne für eine Wiedergutmachung in Frage kommen. Aus dem eigenen Verbringen des Klägers lasse sich ein solcher Schluß nicht ziehen. Wenn er auf der Schule in M... in einem abschließenden Aufsatz Kritik an der Kirchenpolitik der NSDAP geübt habe, so handele es sich hierbei um eine Kritik, die nach dem eigenen Vortrag des Klägers als erwünscht bezeichnet worden und wobei er lediglich über das Ziel hinausgeschossen sei; außerdem sei die von ihm geübte milde Kritik in keiner Weise geeignet gewesen, dem damaligen Regime Abbruch zu tun. Auch seine Behauptung, er habe auf dem Lehrgang in der Gauschule einmal ein nationalsozialistisches Lied bewußt nicht mitgesungen, reiche nicht aus, um eine aktive Widerstandshandlung anzunehmen. Auch der Vortrag des Klägers, er habe seit 1937 am Nationalsozialismus, vor allem wegen des Kirchenkampfes heftige Kritik geübt, sei ohne Bedeutung.
Das Landesverwaltungsgericht bezeichnete es alsdann ebenfalls als unerheblich, daß der Kläger seit 1941 kein Parteiabzeichen getragen und daß es deshalb noch Anfang 1945 zu einem Verfahren vor dem Kreisparteigericht gekommen sei. Schließlich sei auch das Schreiben des Klägers vom 21. November 1944, in welchem er sich über seine Zurücksetzung bei der Beförderung beklagt habe und das mit den Worten schließe, "ich gehe zu gegebener Zeit gern und grüße den Führer", keine aktive Widerstandshandlung.
Bei allen geschilderten Äußerungen und Handlungen des Klägers handele es sich um den Ausfluß seiner Verärgerung und Enttäuschung darüber, daß man ihn nicht befördert habe; nur aus diesem Grunde sei er dem HS-Staat gegenüber ablehnend aufgetreten, nicht jedoch weil er ihn als ein echter Gegner aus Überzeugung habe bekämpfen wollen.
Das Landesverwaltungsgericht stellte abschließend fest, es fehle im übrigen auch an den weiteren Merkmalen des § 8 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BWGöD wonach der Kläger wegen seines Widerstandes habe verfolgt werden müssen. Die Verfolgung des Klägers liege im Jahre 1938/39; ein großer Teil der geschilderten Handlungen liege jedoch später und es sei nichts dafür vorgetragen, daß er noch wegen dieser Handlungen irgendwie verfolgt worden wäre.
Mit Schriftsatz vom 15. August 1955 - eingegangen am 16. August 1955 - hat der Kläger - mit Zustimmung des Beklagten - gegen das ihm am 25. Juli 1955 zugestellte Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln Sprungrevision eingelegt. Er beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 8. Juli 1955 ihn unter Verzicht auf Nachzahlung des Ruhegehalts zum Postamtmann zu befördern.
In der Revisionsbegründung rügt er die unrichtige Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD. Er vertritt die Ansicht, es sei nicht angängig, die vom Gesetz geforderte aktive Bekämpfung des Nationalsozialismus mit wirklichen Kampfmaßnahmen gleichzusetzen. Ein solcher Maßstab habe praktisch zur Folge, daß nur in vereinzelten Fällen Wiedergutmachungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Im Gegensatz zur Ansicht des Landesverwaltungsgerichts habe freimütige Kritik im Kreise von Verwandten und Bekannten nicht nur ein sehr gefährliches Wagnis bedeutet, sondern habe darüber hinaus ein außergewöhnliches Maß von Mut erfordert.
Seine Beorderung zu einem Schulungslehrgang der NSDAP habe zweifellos einer politischen Überprüfung gedient; es dürfe gerichtsbekannt sein, daß die Teilnehmer regelmäßig aufgefordert seien, auch Kritik an dem zu üben, was ihnen am System mißfalle. Wenn er in Erwiderung auf die bei solcher Gelegenheit gegenüber den christlichen Konfessionen üblichen Angriffe offen Kritik geübt und es als Charaktermangel bezeichnet habe, in kurzer Zeit das abzustreifen, was man in 50 Jahren aufgenommen habe, und wenn er weiter auf die positiven Leistungen der christlichen Kirchen in zwei Jahrtausenden hingewiesen habe, so sei dies subjektiv als ein äußerst mutiges Vorgehen zu beurteilen und objektiv so gefährlich gewesen, daß daraus auf seine politische Unzuverlässigkeit geschlossen worden sei. Unter Würdigung der Verhältnisse des Dritten Reichs müsse diese Kritik während eines NS-Schulungslehrgangs als aktive Bekämpfung des Nationalsozialismus betrachtet werden, dies gelte insbesondere, weil er sich aktiv dagegen zur Wehr gesetzt habe, daß auf dem Lehrgang das Lied "Der Nordsturm fährt über's Stoppelfeld" gesungen worden sei; es sei unbestritten, daß seine Vorstellungen dazu geführt hätten, daß dieses Lied auf offener Straße nicht mehr gesungen worden sei.
Der Kläger ist ferner der Auffassung, daß das Gericht erster Instanz die Bedeutung seiner Haltung bezüglich des Parteiabzeichens verkenne. Er habe mit der beharrlichen Weigerung seit 1939, besonders aber seit 1941, das Parteiabzeichen zu tragen, zu jedem Zeitpunkt ein Parteigerichtsverfahren mit dem sicheren Ergebnis des Parteiausschlusses gewagt; damit habe er aber gleichzeitig seine Existenz aufs Spiel gesetzt, denn im Jahre 1941 wäre er mit hinreichender Sicherheit auch seines Amtes im Postdienst enthoben worden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt ein Parteigerichtsverfahren durchgeführt worden wäre. Daß die Wirkung einer solchen aktiven Widerstandshandlung gering gewesen sei und gering habe bleiben müssen, dürfe bei Bewertung dieser Handlung nicht berücksichtigt werden; das gleiche gelte für das Schreiben vom 21. November 1944.
Der Kläger bezeichnet schließlich die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts zur Präge der Kausalität als irrig; die Vorgänge auf der Gauschule seien keinesfalls Ausfluß einer Verärgerung und Enttäuschung darüber gewesen, daß man ihn nicht befördert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er ja gerade auf seine Beförderung gewartet und mit ihr gerechnet. Auch die übrigen Widerstandshandlungen seien mitursächlich für seine ständige Übergehung bei jeder Beförderung bzw. für die auch späterhin unterbliebene Aufnahme in die Beförderungsliste gewesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er halt seinen bisherigen Rechtsstandpunkt aufrecht und macht geltend:
Zum Begriff "aktiver Widerstand" gehöre ein aktives Tun; hierbei dürften nur solche Handlungen gewertet werden, die sinnvoll und planvoll aus einer konsequenten politischen Haltung unternommen und die auch geeignet gewesen seien, dem Nationalsozialismus in irgendeiner Weise zu schaden; eine Selbstaufopferung sei für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD nicht nötig; wohl aber müsse mit der Angriffshandlung ein gewisses Maß von Risiko verbunden sein.
Die kritischen Äußerungen im Bekanntenkreise könnten wegen ihrer Form und wegen der Überschaubarkeit dieses Kreises nicht als Widerstandshandlung angesehen werden; außerdem sei der Kläger aus diesem Grunde nicht verfolgt worden.
Der Beklagte ist ferner der Ansicht, daß auch das Verhalten des Klägers auf dem Schulungslehrgang kein aktiver Widerstand gewesen sei. Mit seiner Kritik habe der - Kläger überhaupt keinen Widerstand gegen das herrschende Regime leisten wollen. Damals habe er - wenn auch vielleicht mit innerem Vorbehalt - noch auf dem Boden des Nationalsozialismus gestanden. Mit seiner Kritik habe er dem Nationalsozialismus nicht schaden, sondern nützen wollen; er habe gewollt, daß gewisse Dinge, mit denen er nicht, einverstanden gewesen sei, vor allem die Kirchenpolitik, zum Besseren geändert wurden. Ähnliches gelte auch für die Weigerung, ein bestimmtes Lied mitzusingen.
Der Beklagte ist weiter der Ansicht, daß auch in der Weigerung, das Parteiabzeichen zu tragen, keine Widerstandshandlung erblickt werden könne; auf das sicherlich ironisch gemeinte Schreiben des Klägers vom 21. November 1944 sei schließlich weder von Seiten des Postamtes noch von der Reichspostdirektion etwas unternommen worden.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte gemäß §§ 35, 61 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ohne mündliche Verhandlung ergehen, da beide Parteien auf sie verzichtet haben.
Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht. Insbesondere ist § 8 Abs, 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes i.d.F. des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - BWGöD - nicht verletzt.
Angesichts der Tatsache, daß der Kläger in der NSDAP kein Amt bekleidet oder auch nur kommissarisch, auftragsweise oder in "Vertretung geführt hat, konnte das Landesverwaltungsgericht zugunsten des Klägers eine lediglich nominelle Mitgliedschaft unterstellen, ohne daß sich daraus ein Widerspruch mit dem grundsätzlichen Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1956 (BVerwGE 3, 83)
ergibt.
Das Landesverwaltungsgericht hat alsdann im Endergebnis zutreffend die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von Wiedergutmachungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD verneint. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Mitgliedschaft in der NSDAP durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war oder daß der Geschädigte trotz der Mitgliedschaft den Nationalsozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist.
Als aktive Bekämpfung des NationalSozialismus im Sinne dieser Ausnahmevorschrift können nur Handlungen von erheblichem Gewicht angesehen werden, die aus einer gegnerischen Grundeinstellung gegen den Nationalsozialismus erfolgt sind. Daß nur Handlungen von erheblichem Gewicht in Frage kommen können, zeigt schon die Forderung des Gesetzes nach aktiver Bekämpfung des Nationalsozialismus; diese Schlußfolgerung ergibt sich außerdem aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum ersten Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD. Wenn der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 1956 (BVerwGE 3, 327 [330]) nur nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen von erheblicher Schwere als beachtlichen Grund für den Beitritt zur NSDAP angesehen und dies mit der Notwendigkeit begründet hat, die erste Alternative des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD hinsichtlich der Schwere ihrer Anforderungen in ein Verhältnis zu der zweiten Alternative dieser Vorschrift zu bringen, so läßt das erkennen, daß an den Begriff der aktiven Bekämpfung des Nationalsozialismus strenge Anforderungen zu stellen sind.
Daß auf der subjektiven Seite eine gegnerische Grundeinsteilung gegen den Nationalsozialismus verlangt werden muß, ergibt sich aus der Erwägung, daß von einer Bekämpfung im Sinne des Sprachgebrauchs nur die Rede sein kann, wenn die Zielsetzung des Gegners zumindest überwiegend Ablehnung findet und sein Unterliegen erstrebt wird.
Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Kläger als Bekundungen aktiven Widerstands angesehenen Handlungen nicht, sofern sich nicht ihre Wertung deshalb erübrigt, weil ihretwegen eine Verfolgung nicht erfolgt ist.
So kann es im vorliegenden Rechtsstreit offenbleiben, ob und inwieweit kritische Äußerungen im Bekanntenkreis eine aktive Bekämpfung des Nationalsozialismus darstellen können; denn es ist in keiner Weise erkennbar, daß der Kläger wegen seiner kritischen Äußerungen in diesem Kreise über den Kirchenkampf etwa verfolgt worden ist.
In der Kritik des Klägers am Kirchenkampf in seinem Schlußauf satz in der Gauschule M... im Juni 1938 und in seinen Bemühungen, daß ein antikirchliches Lied während seines Lehrgangs nicht mehr gesungen wurde, kann eine aktive Bekämpfung des Nationalsozialismus deshalb nicht gesehen werden, weil der Kläger hier nur Auswüchse des Nationalsozialismus, nicht aber diesen selbst bekämpft hat. Eine gegnerische Grundeinstellung zum Nationalsozialismus ist aus dem damaligen Verhalten des Klägers nicht erkennbar. Seine schriftliche Kritik und sein Eintreten gegen das Singen eines antikirchlichen Liedes waren auch keine Bekämpfungsmaßnahmen von erheblichem Gewicht. Beide Stellungnahmen richten sich nur an die Lagerleitung und erfolgten nicht etwa vor den übrigen Lehrgangsteilnehmern.
Daß der Kläger insbesondere während der letzten Kriegs jähre das Parteiabzeichen nicht getragen hat, war zwar entgegen der Annahme des Landesverwaltungsgerichts der Anlaß zu einer Verfolgungsmaßnahme, nämlich einem Kreisgerichtsverfahren. Das Nichttragen des Parteiabzeichens stellt jedoch ein rein passives Verhalten dar und kann nicht als aktive Bekämpfungsmaßnahme angesehen werden.
Wegen seiner Eingabe vom 21. November 1944 ist der Kläger unstreitig nicht verfolgt worden. Das Kreisgerichtsverfahren hatte hiermit nichts zu tun, wie die Anschuldigungsschrift vom 21. März 1945 klar erkennen läßt, da sie nur von schwerer Pflichtverletzung durch das Nichttragen des Parteiabzeichens spricht. Bei dieser Sachlage kann es offenbleiben, ob das Schreiben vom 21. November 1944 eine aktive Bekämpfungsmaßnahme darstellte.
Hiernach sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD für eine ausnahmsweise Gewährung von Wiedergutmachung nicht erfüllt; die Revision war daher gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 1500 DM festgesetzt.
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. de Chapeaurouge
Kellner