Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1958, Az.: BVerwG I C 163.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 163.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.06.1957 - AZ: 4 VII 56

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 28. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Eue und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 7. Juni 1957 - Nr. 4 VII 56 - wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Wegen des Baues einer Autobahn wurde die Flurbereinigung Büchenbach, Landkreis Pegnitz, auf Grund des Art. 1 des bayerischen Gesetzes über die beschleunigte Durchführung von Flurbereinigungen angeordnet. An dem Flurbereinigungsverfahren ist der Kläger mit landwirtschaftlichem Besitz beteiligt. Gegen den Neuverteilungsplan erhob er Einwendungen. Der Spruchausschuß gab den Einwendungen zum Teil statt. Im übrigen wies er die Einwendungen zurück. Der Kläger erhob nunmehr Anfechtungsklage beim Flurbereinigungsgericht. Er rügte, daß ihm für seine Altgrundstücke kein gleichwertiger Ersatz zugeteilt sei, und beschwerte sich, daß seine drei Wiesenstücke nicht, wie er es gewünscht habe, in der Gewanne 83 zusammengelegt seien. Er bat um eine örtliche Besichtigung und um eine Neuschätzung; er verlangte ferner, daß der Neuverteilungsplan geändert werde.

2

Ohne den Anträgen des Klägers auf örtliche Besichtigung und Neuschätzung der Grundstücke zu entsprechen, wies das Flurbereinigungsgericht die Klage ab. Es führte u.a. aus:

3

Der Kläger erhalte mit den Ersatzgrundstücken einen vollen Ersatz für seine Einlagegrundstücke im Sinne des Art. 10 Abs. 1 des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes. Das ergebe sich aus einem Vergleich der Wertverhältniszahlen für seine Einlage- und seine Ersatzgrundstücke. Die für die Bildung der Wertverhältniszahlen maßgebenden Tauschwertklassen der in Frage kommenden Grundstücke habe der Kläger anerkannt. An diese Erklärung sei er nach Art. 56 Abs. 6 des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes gebunden. Dem Antrag auf erneute Schätzung des Wertes der einzelnen Grundstücke habe daher nicht stattgegeben werden können.

4

Dem Wunsch des Klägers nach Zusammenfassung seiner Wiesengrundstücke in der Gewanne 83 habe nicht entsprochen werden können, weil keiner der Beteiligten, der in Gewanne 83 eingelegt habe, mit Abfindung an anderer Stelle einverstanden gewesen sei. Zwar sei bei der allgemeinen Flurbereinigung eine Neueinteilung nur dann zweckmäßig, wenn alle Möglichkeiten für eine großräumige Zusammenlegung - notfalls auch gegen den Willen der Beteiligten - ausgeschöpft seien. Bei einer Autobahnumlegung könne aber eine Losung auch dann noch als zweckmäßig bezeichnet werden, wenn man dem Willen der Mehrzahl der Beteiligten nachgebe, um möglichst wenige, das Verfahren hemmende Einsprüche und Klagen hervorzurufen.

5

Das Flurbereinigungsgericht ließ die Revision nicht zu.

6

Der Kläger hat "Einspruch" eingelegt. Er verlangt örtliche Besichtigung und mündliche Verhandlung unter Hinzuziehung des Vorstands der Flurbereinigungsgenossenschaft.

7

II.

Der Einspruch des Klägers ist, wie sein Schriftsatz ergibt, als Revision anzusehen. Diese Revision ist unzulässig.

8

Nicht in jedem Falle kann das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs eines Landes mit der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden; vielmehr bedarf es grundsätzlich für die Revision einer besonderen Zulassung (§ 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Auch ohne Zulassung ist eine Revision dann statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG genannten Voraussetzungen gegeben ist. Ob die in § 53 Abs. 2 BVerwGG genannten Voraussetzungen, hier vorliegen, mag dahingestellt bleiben; denn es fehlt bereits an der schlüssig vorgebrachten Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels.

9

Wie dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist, ist er der Meinung, daß das Flurbereinigungsgericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe. In der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts kann in der Tat ein wesentlicher Mangel des Verfahrens liegen. Die Pflicht zur Aufklärung und ihre Grenzen ergeben sich aus der Aufgabe des Gerichts, den ihm unterbreiteten Sachverhalt rechtlich zu beurteilen. Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist - aber auch nur soweit -, muß das Gericht den Sachverhalt aufklären. Eine weitere Aufklärungspflicht kommt ihm nicht zu.

10

Um im vorliegenden Fall die Grenzen der Aufklärungspflicht zu ermitteln, ist also von den rechtlichen Gesichtspunkten auszugehen, die für die Beurteilung des Sachverhalts maßgebend sind. Diese Gesichtspunkte ergeben sich aus dem bayerischen Flurbereinigungsgesetz vom 11. Februar 1932 (GVBl. 1932 S. 73) in der jetzt gältigen Fassung und dem bayerischen Gesetz über die beschleunigte Durchführung von Flurbereinigungen vom 7. Dezember 1933 (GVBl. S. 483). Diese Vorschriften sind nicht revisibel im Sinne des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht. Das Revisionsgericht ist daher entsprechend dem förderativen Aufbau der Bundesrepublik gemäß § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO an die Auslegung, gebunden, die das Flurbereinigungsgericht diesen Vorschriften gegeben hat.

11

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die bayerischen Vorschriften im Jahre 1938 durch die Reichsumlegungsordnung außer Kraft gesetzt und erst im Jahre 1946 durch das bayerische Gesetz Nr. 24 über die Wiedereinführung des bayerischen Flurbereinigungsrechts (GVBl. 1946 S. 185) in Bayern wieder eingeführt wurden. Es mag daher - was hier nicht näher zu erörtern ist - sein, daß die bayerischen Vorschriften, weil sie infolge ihrer Wiedereinführung früheres Reichsrecht abänderten, nunmehr gemäß Art. 125 in Verbindung mit Art. 73 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden sind. Daß sie dennoch nicht revisibles Bundesrecht im Sinne des § 56 BVerwGG sind, ergibt sich aus der besonderen Behandlung, die diese Vorschriften im Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - erfahren haben.

12

Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht soll die rechtseinheitliche Anwendung des Bundesrechts sichern. Wie jedoch § 156 FlurbG ergibt, ist im Rahmen, des neuen Flurbereinigungsrechts den bayerischen Vorschriften eine Sonderstellung eingeräumt und insofern die grundsätzlich angestrebte rechtseinheitliche Ausgestaltung des Flurbereinigungsrechts durchbrochen werden. Die rechtseinheitliche Anwendung der bayerischen Vorschriften wird durch das Flurbereinigungsgericht gesichert, das bei dem. Verwaltungsgerichtshof in München gebildet ist. Für das Bundesverwaltungsgericht bleibt insoweit nur die Prüfung, ob etwaige übergeordnete Vorschriften verletzt sind. Das aber ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

13

Geht man hiernach von den Rechtsauffassungen aus, die das Flurbereinigungsgericht zu den in Betracht kommenden bayerischen Vorschriften dargelegt hat, so ist die dem Flurbereinigungsgericht obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Das Flurbereinigungsgericht konnte ohne Neuschätzung auf Grund der Wertverhältniszahlen feststellen, daß die Abfindung des Klägers seiner Einlage entspricht, zumal der Kläger nach den bayerischen Vorschriften an die Erklärung gebunden ist, durch die er die den Wertverhältniszahlen zugrunde liegenden Tauschwertklassen anerkannt hat. Das Gericht konnte ferner ohne Ortsbesichtigung an Hand der Unterlagen ermitteln, daß dem Wunsch des Klägers nach stärkerer Zusammenfassung seiner Wiesen in der Gewanne 83 nicht entsprochen werden konnte, weil die Eigentümer in Gewanne 83 nicht weichen wollten und hierauf, wie die Darlegungen des Flurbereinigungsgerichts ergeben, nach den bayerischen Vorschriften bei sog. Autobahnumlegungen von den Behörden Rücksicht genommen werden kann, um einen beschleunigten Abschluß des Verfahrens zu erreichen.

14

Da somit ein Mangel der Aufklärung nicht festzustellen ist, wenn man von den hier maßgebenden bayerischen Vorschriften und der Auslegung ausgeht, die das Flurbereinigungsgericht in München diesen Vorschriften gegeben hat, war die Revision als unzulässig zu verwerfen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Eue
Hering