Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1958, Az.: BVerwG III ER 404/56
Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz; Erläuterungen zum Verschulden für eine Fristversäumnis im Zusammenhang mit der Frage der Sicherheit eines Nachtbriefkastens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III ER 404/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 15086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin vom 14.04.1956
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 S. 1 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat, am 22. Februar 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und die Bundesrichter Dr. Buchholz und Klein
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die Wiedereinsetzung des Klägers gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Wiedereinsetzungsverfahren wird auf 100 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger betreibt die Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Seine nach Ablehnung durch die zuständigen Ausgleichsbehörden erhobene Klage wurde unter Zulassung der Revision vom Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 14. April 1956 - VG. X. A. 320/54 - abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 7. Juni 1956 zugestellt worden. Am 7. Juli 1956 legte der Kläger gegen das Urteil Revision ein, die er mit einem vom 6. August 1956 datierten, am 8. August 1956 bei der Geschäftsstelle des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts eingegangenen Schriftsatz begründete. Der Senat verwarf die Revision als unzulässig wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Gegen diesen Beschluß richtet sich der in rechter Form und Frist eingegangene Antrag des Klägers, ihn gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand einzusetzen. Er führt in der dem Antrag beigegebenen Begründung aus, er habe die Revisionsbegründungsschrift am Dienstag, dem 7. August 1956, abends gegen 1/2 11 Uhr persönlich in den Nachtbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts eingeworfen. Wenn der Brief nicht als rechtzeitig eingegangen behandelt worden sei, treffe ihn keine Schuld. Hier könne es sich nur um ein Vorsagen des Mechanismus des Nachtbriefkastens handeln, demzufolge der Brief nicht unter die bis 12 Uhr nachts eingeworfenen Sendungen gekommen sei. Die Tatsache, daß er den Brief zu der von ihm angegebenen Zeit eingeworfen habe, sei durch zwei eidesstattliche Erklärungen - eine von ihm selbst, die andere von einer mit ihm befreundeten Dame - vom Hörensagen - abgegeben - erhärtet.
Der Beklagte und der Beteiligte halten den Wiedereinsetzungsantrag für unzulässig, weil das Verfahren durch den sofort in Rechtskraft erwachsenden Beschluß des Senats auf Verwerfung der Revision rechtskräftig abgeschlossen sei. Der Beteiligte meint, der Antrag des Klägers sei möglicherweise auch unter dem Gesichtspunkt der Restitutionsklage im Sinne von § 52 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625; GVBl. Berlin 1953 S. 2) - BVerwGG - in Verbindung mit § 580 ZPO zu beurteilen. Ob er allen Formerfordernissen der Restitutionsklage genüge, sei zwar sehr zweifelhaft. Bejahendenfalls sei zu prüfen, ob der Eingangsstempel der Revisionsbegründung als falscher urkundlicher Beweis des verspäteten. Eingangs der Revisionsbegründungsschrift angesehen werden könne (§ 580 Nr. 2 ZPO).
In einem beim Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 1957 als Gegenäußerung zu dem vorbezeichneten Schriftsatz des Beteiligten bezeichneten Schriftsatz erklärt der Kläger, er "begrüße es, daß "ihm in dem Schriftsatz" der Hinweis auf die Möglichkeit der Restitutionsklage gegeben werde ... und daß der V. d. I. ... diese Klage bereits mit seinem Schriftsatz vom 7. September 1956 als erhoben ansehen wolle. Unter der Voraussetzung, daß auch das Gericht diese Auffassung teile und die Klage als rechtzeitig erhoben gelten lasse, stelle er hiermit im Wege der Restitutionsklage den Antrag, den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts "auf Verwerfung der Revision" aufzuheben und in der Hauptsache nach dem Klageantrage zu erkennen"".
1)
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist entgegen der Meinung derübrigen Verfahrensbeteiligten zulässig, insbesondere in rechter Form und Frist gestellt, aber nicht begründet.
Nach zwingender gesetzlicher Vorschrift war die Frist zur Revisionsbegründung mit Ablauf des 7. August 1956 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist mußte also der Revisionsbegründungsschriftsatz bei der zur Annahme und Bearbeitung des Antrages zuständigen Stelle, der Geschäftsstelle des erkennenden Senats, eingegangen sein. Daß es für den Zeitpunkt des Eingangs nicht auf die Übergabe eines Schriftsatzes zur Post oder in den Gerichtsbriefkasten ankommt, sondern dafür ausschließlich der Zeitpunkt des Eingangs bei der zum Empfang und zur Bearbeitung befugten Geschäftsstelle maßgebend ist, ist einhellige Rechtsmeinung. In diesem Sinne eingegangen ist er aber bei dieser Stelle erst im Laufe des 8. August 1956, also nach Fristablauf. Der Kläger bestreitet auch nicht, daß sein Revisionsbegründungsschriftsatz im Sinne des Gesetzes verspätet eingegangen ist, sondern macht geltend, daß ihn an dem verspäteten Eingang keine Schuld treffe, und beruft sich darauf, glaubhaft gemacht zu haben, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG).
Der Senat kann dem aus folgenden Gründen nicht folgen: Er will zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger sich zur eidesstattlichen Versicherung dahin erboten hat, daß er den Revisionsbegründungsschriftsatz kurz nach 1/2 11 Uhr abends, am Tag des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist, dem Nachtbriefkasten anvertraut hat (die lediglich auf Hörensagen aufgebaute zweite eidesstattliche Versicherung, die der Kläger beigebracht hat, mag in diesem Zusammenhang unbewertet bleiben), zugunsten des Klägers unterstellen, daß von dieser Tatsache auszugehen ist. Doch bleibt er auch bei dieser Unterstellung seines Vorbringens nicht ohne Verschulden. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der Verpflichtung, Rechtsschutzsuchenden die äußerste Ausnutzung der ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Rechtsmittelfristen zu gewährleisten, die Einrichtung eines Nachtbriefkastens beim erkennenden Gericht rechtlich geboten war. Zugunsten des Klägers muß von der Tatsache ausgegangen werden, daß ein solcher, ob mit oder ohne Rechtspflicht, in Dienst gestellt worden ist. Mit seiner Anbringung am Gerichtsgebäude sind die Rechtsschutzsuchenden jedenfalls auf die tatsächliche Möglichkeit hingewiesen worden, von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen. In der Regel verbietet bei einer solchen Einrichtung das zwingende öffentliche Interesse an Sparsamkeit in der Personalausstattung, jedenfalls bei Gerichten von kleinerem technischem Arbeitsumfang, eine Einrichtung dahin, daß ein für diesen Zweck bestellter und besoldeter Angehöriger der Gerichtsorganisation damit beauftragt wird, den Nachtbriefkasten pünktlich um Mitternacht zu leeren und die bei der Leerung aus ihm entnommenen Schriftstücke - als verlängerter Arm der Geschäftsstelle - so zu präsentieren, daß ihr Eingang auf den Ablauf des betreffenden Tages sichergestellt erscheint. Der beim erkennenden Gericht angebrachte Nachtbriefkasten ist deshalb, wie die meisten Einrichtungen dieser Art, mit einer sogenannten Fristuhr versehen, die automatisch um Mitternacht die Trennung der bis dahin eingegangenen Schriftstücke von den später eingegangenen sicherstellen soll. Diese Einrichtung ist aber ungeachtet aller Sorgfalt ein Notbehelf. Es wird sich nicht vermeiden lassen, daß ihr Gebrauch mit einem gewissen Risiko dahin verbunden ist, daß Schriftstücke, die unmittelbar vor Ablauf der Frist eingeworfen sind, trotz aller mechanischen Fürsorge nicht rechtzeitig angebracht werden können. Damit muß aber - der Kläger selbst führt derartige Vorkommnisse an - auf alle Fälle der im Umgang mit Gerichten geschulte und erfahrene Rechtsschutzsuchende rechnen. Es lassen sich zwar dessen ungeachtet Umstände denken, die einen Rechtsschutzsuchenden ohne jedes eigenes Verschulden hindern, einen Rechtsmittelschriftsatz früher als unmittelbar vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abzugeben, und ihn zwingen, ihn dem immer unsicheren Nachtbriefkasten anzuvertrauen. In diesem Zusammenhang hat aber der Kläger nichts Schlüssiges dahin vorgetragen, daß er in eine solche von ihm nicht zu vertretende zeitliche Zwangslage geraten ist. Mit den in der vorliegenden Sache enthaltenen Rechtsproblemen - der Kläger hat sie unter anderem vor längerer Zeit in einem gleichgelagerten Fall persönlich vor dem erkennenden Senat erörtert - ist er seit langen Monaten intensiv befaßt. Es ist schlechterdings nicht ersichtlich, weshalb der Kläger zwingend behindert war, die Revisionsbegründung, für die er schon im früheren Verfahren Stoff gesammelt hatte, frühzeitiger zu erstellen, um sie nicht erst am späten Abend des letzten Tages der Frist auf dem von ihm gewählten Wege in den Bereich des Revisionsgerichts zu bringen. Wenn er diesen Weg gewählt hat, mußte er damit rechnen, daß sein nach den obigen Ausführungen nicht durch, zwingende Umstände entschuldigtes säumiges Verhalten den rechtzeitigen Eingang seines Schriftsatzes bei der Geschäftsstelle des Senats gefährden konnte. Unter diesen Umständen kann er aber nicht geltend machen, daß er bei dieser alleräußersten Verzögerung der Anbringung der Revisionsbegründungsschrift ohne Verschulden war.
2)
Der Senat hat im Interesse des Klägers davon abgesehen, sein Wiedereinsetzungsbegehren unter dem Gesichtspunkt einer Restitutionsklage selbständig zu bewerten. Sein auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt fristgemäß eingegangener Antrag vom 7. September 1956 beschränkt sich ausschließlich und eindeutig auf den Antrag, ihm wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sein Begründungsvorbringen zu diesem Antrag enthält ebenfalls keinen Hinweis auf eine solche Klage. Sein Schriftsatz vom 14. Juli 1957 kann schon wegen Fristversäumnis, im übrigen auch deshalb keine zulässige Klage enthalten, weil sie offensichtlich unter Bedingungen erhoben ist, auch wenn der Kläger bei seiner Formulierung die Wendung "Bedingung" durch "Voraussetzung" ersetzt hat. Ungeachtet dieser Bedenken wäre aber, wogegen sich der Kläger als Rechtskundiger selbst nicht verschließt, eine solche Klage deshalb unzulässig, weil, einerlei ob der Eingangsstempel seines Revisionsbegründungsschriftsatzes als Urkunde bewertet werden kann, der Gesetzgeber eine Restitutionsklage nicht schon bei Berufung auf eine inhaltlich falsche Urkunde zugelassen, sondern sie davon abhängig gemacht hat, daß eine entscheidungserhebliche Urkunde - im Sinne des Strafgesetzbuches - fälschlich angefertigt oder verfälscht worden ist und weil endlich auch die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Wiedereinsetzungsverfahren wird auf 100 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.