Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1958, Az.: BVerwG IV C 360.57; BVerwG IV B 265.57
Gewährung von Familienzuschlägen für einen dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 360.57; BVerwG IV B 265.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 14968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 22.01.1957 - AZ: A II 375/56
Rechtsgrundlagen
- § 295 Abs. 3 Nr. 1 LAG
- § 339 LAG
Verfahrensgegenstand
Schadensfeststellung und Hausratentschädigung
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Clauß
am 18. Februar 1958
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig, II. Kammer, vom 22. Januar 1957 - A II 375/56 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Ausgleichsbehörden haben der Klägerin Hausrathilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG bewilligt, jedoch die Gewährung eines Familienzuschlags nach § 295 Abs. 3 LAG abgelehnt, weil die Klägerin von ihrem Ehegatten dauernd getrennt lebe. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ist erfolglos geblieben.
Gegen das klagabweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts hat die Klägerin Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - muß die Begründung einer - zulassungsfreien - Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den gerügten Mangel ergeben. Hieran gebricht es der Revision, die lediglich Nichtgewährung von Akteneinsicht vorträgt, ohne anzugeben, wann und von wem Akteneinsicht begehrt wurde und von welcher Stelle diese verweigert worden sein soll, geschweige denn Beweismittel hierfür zu bezeichnen. Die Revision ist daher gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.
Auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin nicht durchdringen. Gemäß § 339 LAG wäre die Revision nur bei grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, die der vorliegenden Sache jedoch nicht zukommt.
Rechtlich bedenkenfrei konnte das Landesverwaltungsgericht der Vorschrift des § 295 Abs. 3 Nr. 1 LAG ohne weiteres entnehmen, daß die Gewährung von Familienzuschlägen für einen dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht in Betracht kommt. Dabei liegt ein dauerndes Getrenntleben bereits dann vor, wenn neben der räumlichen Trennung auch nur ein Ehegatte den Willen hat, die eheliche Gemeinschaft nicht wieder herzustellen, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1955 - BVerwG IV C 102.54 -). Diese Rechtsfrage bedarf daher keiner weiteren Klärung mehr.
Hiervon ausgehend folgt die Abweisung der Klage mit rechtlicher Notwendigkeit aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß der Ehemann der Klägerin seit 1944 tatsächlich getrennt lebt und nach seinen mehrfachen Bekundungen in zwei Ehescheidungsprozessen und gegenüber dem Ausgleichsamt die ehelichen Beziehungen auch nicht wieder herstellen will. Diese Feststellungen, an die das Revisionsgericht ohnehin gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden wäre, beziehen sich lediglich auf die Umstände des Einzelfalles, was der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung schlechthin entgegensteht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 74 BVerwGG.
Oswald
Clauß