Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1958, Az.: BVerwG II C 306.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 306.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 12217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 02.04.1955 - AZ: 248 II 53

Das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat - hat
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer,
des Bundesrichters Kellner und
des Bundesrichters Dr. Waitz
auf die mündliche Verhandlung
am 13. Februar 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1955 - Nr. 248 II 53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der 1897 geborene Kläger war bis 1935 Arbeiter in einem Säge- und Hobelwerk. Im September 1935 wurde er nach etwa halbjähriger Tätigkeit als Wagenreiniger bei den städtischen Elektrizitätswerken München als Anwärter für den unteren Dienst beim Versendungsamt der Stadt München angestellt. Am 20. April 1936 wurde er mit Wirkung vom 1. März 1936 zum Amtsoffizianten (städt. Bes.Gr. 3) als vollbeschäftiger Gemeindebeamter, am 20. April 1938 zum städtischen Kassenoberoffizianten (Bes.Gr. 4 ab 1. Mai 1938) ernannt. Am 12. März 1941 wurde er Beamter auf Lebenszeit; am 1. April 1944 rückte er in Bes.Gr. 5 vor. Am 30. Juni 1945 wurde er auf Befehl der Militärregierung entlassen.

2

Der Kläger war Mitglied der NSDAP seit November 1925, politischer Leiter, zuletzt seit 1935 Ortsgruppenleiter in Allach, seit 1927 Angehöriger der SA und Inhaber verschiedener nationalsozialistischer Auszeichnungen. Nach fast dreijähriger Internierung wurde er von der Spruchkammer München IX in Gruppe IV als Mitläufer eingereiht.

3

Nachdem der Kläger auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GGÜbergangsgehalt beantragt hatte, erhielt er den Bescheid des Stadtrats der Beklagten vom 27. November 1952 mit der Mitteilung, der zuständige Stadtratsausschuß habe am 31. Oktober 1952 in Anwendung des § 7 G 131 beschlossen, daß der Kläger nur auf Grund seiner frühzeitigen Zugehörigkeit zur NSDAP in das Beamtenverhältnis berufen worden sei, seine Ernennung daher unberücksichtigt bleibe. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid wurde von der Regierung von Oberbayern am 18. Juni 1953 zurückgewiesen.

4

Die Klage auf Aufhebung des Beschlusses vom 31. Oktober 1952 und der Bescheide vom 27. November 1952 und 18. Juni 1953 hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. In der Begründung des Urteils des Berufungsgerichts vom 2. April 1955 wurde u.a. ausgeführt: Bei dem Kläger als Altparteigenossen seit 1925 habe eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus bestanden. Diese enge Verbindung sei auch ausschlaggebend für seine Übernahme als Beamter gewesen. Die Übernahme als Anwärter und die folgenden Ernennungen zum Amts- und Kassenoberoffizianten und Beamten auf Lebenszeit bildeten eine untrennbare Einheit, die alle auf das Einstellungsgesuch vom 18. Mai 1935 zurückgingen. Der Einfluß der engen Beziehung zum Nationalsozialismus auf die Entscheidungen der Anstellungsbehörde ergebe sich auch aus der Tatsache, daß dem Kläger bei der Ernennung zum Oberoffizianten die sechsjährige Wartezeit auf zwei Jahre dadurch abgekürzt worden sei, daß ihm vier Jahre Parteidienstzeit im Hinblick auf seine Verdienste um die Bewegung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes sei nicht festzustellen. Aus einer etwaigen andersartigen oder gar fehlerhaften Behandlung anderer Fälle könne der Kläger für sich nicht das Recht ableiten, entgegen den gesetzlichen Vorschriften, behandelt zu werden.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt zu erkennen:

Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1955 und des Verwaltungsgerichts München vom 30. September 1953 werden aufgehoben.

Der Beschluß des Stadtrats der Landeshauptstadt München vom 31. Oktober 1952, die Verfügung des Stadtrats der Landeshauptstadt München vom 27. November 1952 und der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 18. Juni 1953 werden aufgehoben;

6

hilfsweise,

die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München zurückverwiesen.

7

Der Kläger rügt Verletzung des § 7 G 131 und des Art. 3 des Grundgesetzes. Er trägt vor: Die Einstellung des Klägers als Anwärter sei keine Ernennung im Sinne des § 7 G 131. Die Ernennungen zum Amtsoffizianten und Kassenoberoffizianten und die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beruhten ausschließlich auf der erworbenen Anwartschaft und darauf, daß der Kläger sowohl in persönlicher als auch in fachlicher Beziehung allen Anforderungen genügt habe und die Anwärterzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt worden sei. Er rügt ferner, daß das Berufungsgericht nicht die von ihm angebotenen und notwendigen Beweise erhoben hat.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,

sie zu verwerfen.

9

Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beteiligt sich am Verfahren; sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet.

11

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Kläger zu den unter Art. 131 GG fallenden Personen gehört und seine Rechtsverhältnisse durch § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - geregelt werden. Hiernach findet auch § 7 G 131 auf den Kläger Anwendung, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

12

Das Berufungsgericht ist offenbar, indem es die Gründe der angefochtenen Bescheide zu deren Auslegung herangezogen hat, mit Recht von der Annahme ausgegangen, daß durch die angefochtenen Bescheide über sämtliche Ernennungen und Beförderungen des Klägers, insbesondere auch über dessen letzte Beförderung, entschieden und auf sie § 7 G 131 wegen der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus angewandt worden ist; andernfalls wären diese Entscheidungen der Verwaltungsbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft (vgl. BVerwGE 2, 10 und Urteil des BVerwG vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 63.56 -).

13

Bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen war jede Ernennung und Beförderung selbständig darauf zu prüfen, ob ihr sachwidrige Erwägungen im Sinne des § 7 G 131 - zweite Alternative - zugrunde liegen (BVerwGE 2, 10).

14

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß solche sachwidrigen Erwägungen dann vorliegen, wenn eine enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus für die Ernennungen und Beförderungen ausschlaggebend gewesen ist. Das hat das Berufungsgericht für die Übernahme des Klägers als Beamter auf Grund seiner frühzeitigen Zugehörigkeit zur NSDAP und seiner Stellung in dieser Partei sowie unter Berücksichtigung des Einstellungsgesuchs des Klägers vom 18. Mai 1935 ohne Rechtsirrtum und für das Revisionsgericht bindend (§ 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) festgestellt.

15

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen nicht mit Sicherheit erkennen, daß das Berufungsgericht weiter geprüft hat, ob auch die Ernennungen des Klägers zum Amts- und Kassenoberoffizianten überwiegend auf dessen enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruhen. Die Erwägung, daß die Übernahme als Anwärter und die folgenden Ernennungen zum Amts- und Kassenoberoffizianten und zum Beamten auf Lebenszeit eine untrennbare Einheit bilden, kann nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts für jede einzelne Ernennung und Beförderung die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus ausschlaggebend gewesen ist. Sie kann vielmehr auch auf der rechtsirrtümlichen Auffassung beruhen, daß Beförderungen ohne weiteres unberücksichtigt zu bleiben haben, wenn schon die erste Ernennung auf sachwidrigen Erwägungen beruhte.

16

Hinsichtlich der Beförderung zum Kassenoberoffizianten der Besoldungsgruppe 4 im Jahre 1938 kann allerdings aus dem Hinweis auf die Abkürzung der sechsjährigen Wartezeit durch Anrechnung von vier Jahren Parteidienstzeit entnommen werden, daß das Berufungsgericht diese Beförderung selbständig geprüft und ihre Sachwidrigkeit bejaht hat. Einer gesonderten Prüfung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Jahre 1941 bedurfte es danach nicht mehr (BVerwGE 5, 61).

17

Dem Kläger ist jedoch ferner im Jahre 1944 ein Amt mit höherem Endgrundgehalt, nämlich das eines Kassenoberoffizianten der Besoldungsgruppe 5, übertragen worden. Diese Beförderung (vgl. Anders, Anm. 5 zu § 7 G 131), die zu der letzten Dienststellung des Klägers am 8. Mai 1945 geführt hat, hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht selbständig hinsichtlich der Voraussetzungen des § 7 G 131 geprüft und damit diese Vorschrift unrichtig angewendet. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß für diese sechs Jahre nach der ersten Beförderung ausgesprochene erneute Beförderung die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus ebenfalls ausschlaggebend gewesen ist. Dieses Motiv könnte vielmehr, z.B. infolge dienstlicher Bewährung des Klägers, bei dieser Beförderung hinter sachlichen Erwägungen zurückgetreten sein. Feststellungen hierüber hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das angefochtene Urteil mußte daher nach §§ 56, 63 BVerwGG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Wichert
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz